Art
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LO L
843
447
1038
1066
1079
583
anerkenntnis der in den 88 780, 781
bezeichneten A. findep, wenn es schenk-
weise unter der Bedingung erteilt ist,
daß der Schenker von dem Beschenkten
überlebt wird, die Vorschriften über
Verfügungen von Todeswegen An-
wendung.
Geschäftsfähigkeit.
Die für einen einzelnen Fall erteilte
Ermächtigung gilt im Zweifel als
allgemeine Ermächtigung zur Ein-
Gesellschaft.
2 s. Auftrag 671.
Ohne Rücksicht auf die A. seines Bei-
trags hat jeder Gesellschafter gleichen
Anteil am Gewinn und Verluste,
wenn die Anteile nicht bestimmt sind.
Handlung.
A. der Sicherheitsleistung eines Ersatz-
pflichtigen. 844, 845.
Kauf.
Anweisung über die A. der Versendung
einer verkauften Sache. 451.
Leistung.
Wer eine nur der Gattung nach be-
stimmte Sache schuldet, hat eine Sache
von mittlerer A. und Güte zu leisten.
Nießbrauch.
Feststellung der A. der wirtschaftlichen
Behandlung eines Waldes, Berg-
werks pp.
Rechte aus der Gemeinschaft der
gehung von Verhältnissen derselben A.
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Miteigentümer in Ansehung der A.
der Benutzung der Sache.
Die A. der Anlegung des eingezogenen
Kapitals hat der Nießbraucher zu be-
stimmen. 1083, 1068, 1076.
Pacht.
Der Pächter eines landwirtschaftlichen
Grundstücks darf nicht ohne die Er-
laubnis des Verpächters Anderungen
in der wirtschaftlichen Bestimmung
des Grundstücks vornehmen, die auf
die A. der Bewirtschaftung über die
Pachtzeit hinaus von Einfluf find. 581.
1288
2123
2154
2226
692
700
1612
1642
1668
1791
Art
Pfandrecht.
Vereinbarung über die A. des Pfand-
verkaufs. 1266, 1272.
Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil
eines Miteigentümers, so übt der
Pfandgläubiger die Rechte aus, die
sich aus der Gemeinschaft der Mit-
eigentümer in Ansehung der Ver-
waltung und der A. ihrer Benutzung
ergeben.
Die A. der Anlegung eines Betrages,
der für eine fällige verpfändete For-
derung eingezogen ist, bestimmt der
Gläubiger.
Testament.
Feststellung der A. der wirtschaft-
lichen Behandlung eines zur Erbschaft
gehörenden Waldes. 2136.
Der Erblasser kann ein Vermächtnis
in der A. anordnen, daß der Bedachte
von mehreren Gegenständen nur den
einen oder den anderen erhalten soll.
2192.
s. Auftrag 671.
Verwahrung.
Anderung der vereinbarten A. der
Aufbewahrung.
Werden vertretbare Sachen in der
A. hinterlegt, daß das Eigentum auf
den Verwahrer übergehen und dieser
verpflichtet sein soll, Sachen von
gleicher A. Güte und Menge zurück-
zugewähren, so finden die Vorschriften
über das Darlehen Anwendung.
Verwandtschaft.
A. der Gewährung des Unterhalts.
1703.
s. Vormundschaft. 1807.
A. der Sicherheitsleistung für die
Verwaltung des Vermögens des
Kindes. 1667, 1670.
Vormundschaft.
Die Bestallung des Vormundes soll
im Falle der Teilung der Vormund-
schaft auch die A. der Teilung ent-
halten.