Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Art 
I 
113 
— — 
LO L 
843 
447 
1038 
1066 
1079 
583 
anerkenntnis der in den 88 780, 781 
bezeichneten A. findep, wenn es schenk- 
weise unter der Bedingung erteilt ist, 
daß der Schenker von dem Beschenkten 
überlebt wird, die Vorschriften über 
Verfügungen von Todeswegen An- 
wendung. 
Geschäftsfähigkeit. 
Die für einen einzelnen Fall erteilte 
Ermächtigung gilt im Zweifel als 
allgemeine Ermächtigung zur Ein- 
Gesellschaft. 
2 s. Auftrag 671. 
Ohne Rücksicht auf die A. seines Bei- 
trags hat jeder Gesellschafter gleichen 
Anteil am Gewinn und Verluste, 
wenn die Anteile nicht bestimmt sind. 
Handlung. 
A. der Sicherheitsleistung eines Ersatz- 
pflichtigen. 844, 845. 
Kauf. 
Anweisung über die A. der Versendung 
einer verkauften Sache. 451. 
Leistung. 
Wer eine nur der Gattung nach be- 
stimmte Sache schuldet, hat eine Sache 
von mittlerer A. und Güte zu leisten. 
Nießbrauch. 
Feststellung der A. der wirtschaftlichen 
Behandlung eines Waldes, Berg- 
werks pp. 
Rechte aus der Gemeinschaft der 
  
gehung von Verhältnissen derselben A. 
  
  
1 
I 
i 
Miteigentümer in Ansehung der A. 
der Benutzung der Sache. 
Die A. der Anlegung des eingezogenen 
Kapitals hat der Nießbraucher zu be- 
stimmen. 1083, 1068, 1076. 
Pacht. 
Der Pächter eines landwirtschaftlichen 
Grundstücks darf nicht ohne die Er- 
laubnis des Verpächters Anderungen 
in der wirtschaftlichen Bestimmung 
des Grundstücks vornehmen, die auf 
die A. der Bewirtschaftung über die 
Pachtzeit hinaus von Einfluf find. 581. 
  
1288 
2123 
2154 
2226 
692 
700 
1612 
1642 
1668 
1791 
Art 
Pfandrecht. 
Vereinbarung über die A. des Pfand- 
verkaufs. 1266, 1272. 
Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil 
eines Miteigentümers, so übt der 
Pfandgläubiger die Rechte aus, die 
sich aus der Gemeinschaft der Mit- 
eigentümer in Ansehung der Ver- 
waltung und der A. ihrer Benutzung 
ergeben. 
Die A. der Anlegung eines Betrages, 
der für eine fällige verpfändete For- 
derung eingezogen ist, bestimmt der 
Gläubiger. 
Testament. 
Feststellung der A. der wirtschaft- 
lichen Behandlung eines zur Erbschaft 
gehörenden Waldes. 2136. 
Der Erblasser kann ein Vermächtnis 
in der A. anordnen, daß der Bedachte 
von mehreren Gegenständen nur den 
einen oder den anderen erhalten soll. 
2192. 
s. Auftrag 671. 
Verwahrung. 
Anderung der vereinbarten A. der 
Aufbewahrung. 
Werden vertretbare Sachen in der 
A. hinterlegt, daß das Eigentum auf 
den Verwahrer übergehen und dieser 
verpflichtet sein soll, Sachen von 
gleicher A. Güte und Menge zurück- 
zugewähren, so finden die Vorschriften 
über das Darlehen Anwendung. 
Verwandtschaft. 
A. der Gewährung des Unterhalts. 
1703. 
s. Vormundschaft. 1807. 
A. der Sicherheitsleistung für die 
Verwaltung des Vermögens des 
Kindes. 1667, 1670. 
Vormundschaft. 
Die Bestallung des Vormundes soll 
im Falle der Teilung der Vormund- 
schaft auch die A. der Teilung ent- 
halten.
	        
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