Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Abgang — 
§ dem Peächter nicht zu vertretenden 
Umstandes in A. kommen, zu er- 
gänzen. Der Pächter hat jedoch den 
gewöhnlichen A. der zu dem Inventar 
gehörenden Tiere aus den Jungen 
insoweit zu ersetzen, als dies einer 
ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. 
581. 
Vormundschaft s. Belege — 
Vormundschaft. 
1841 
Abgrenzung. 
Eigentum. " 
Für die A. eines Grundstücks ist der 
Besitzstand maßgebend. 924. 
920 
Abhaltung. 
1333 Ehe 1334 fs. Berechtigung — 
Ehe. 
Abhängigkeit. 
158 Bedingung 160, 161, 163 f. 
Bedingung — Bedingung. 
609 Darlehen s. Darlehen — Dar- 
lehen. 
618, 619 Dienstvertrag s. Handlung 846. 
Ehe. 
1351 s. Chescheidung 1581. 
1360“ s. Verwandtschaft 1605. 
1581 Ehescheidung s. Verwandtschaft 
1604.— 
941 
210, 220. 
Art. Einführungsgesetz. 
#&—Wch s. Landesgesetze — E.G. 
96 s. Dienstvertrag 8 618, Geschäfts- 
fähigkeit 8 108. 
100. 146 s. Landesgesetaze — E. G. 
77% s. Schuldverhältnis § 373. 
2044 Erbe 2042 s. Berechtigung — 
Erbe. T 
108 Geschäftsfähigkeit 106 s. Frist 
— Geschäftsfähigkeit. 
Güterrecht. 
1396 A. der Wirksamkeit eines Vertrages, 
in welchem die Frau bei gesetzlichem 
7 
  
1525 
Eigentum 945 s. Verjährung 209, 
1141 
— Abhängigkeit 
§ Gäterrecht über eingebrachtes Gut 
verfügt, von der Genehmigung des 
Mannes. 1401, 1404, 1525, 1448, 
1487, 1519. 
1448 Nimmt der Mann ohne Einwilligung 
der Frau bezüglich des Gesamtguts 
der allgemeinen Gütergemeinschaft ein 
Rechtsgeschäft der in den S§ 1444 bis 
1446 bezeichneten Art vor, so finden 
die für eine Verfügung der Frau 
über eingebrachtes Gut geltenden Vor- 
schriften des § 1396 Abs. 1, 3 und 
der §§ 1397, 1398 entsprechende 
Anwendung. 1487, 1519. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten sowie der 
anteilsberechtigten Abkömmlinge in 
Ansehung des Gesamtguts der fort- 
gesetzten-Gütergemeinschaft bestimmen 
sich nach den für die eheliche Güter- 
gemeinschaft geltenden Vorschriften der 
988 1442—1449, 1455—1457, 1466. 
1518. 
Auf das Gesamtgut der Errungen- 
schaftsgemeinschaft finden die für die 
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden 
Vorschriften des § 1438 Abs. 2, 3 
und der 88 1442—1453, 1455—1457 
Anwendung. 
Auf das eingebrachte Gut der Frau 
finden bei der Errungenschaftsgemein- 
schaft die Vorschriften der §§ 1373 
bis 1383, 1390—1417 entsprechende 
Anwendung. 
Handlung s. Leistung 254. 
Hypothek 1185 f. Fälligkeit — 
Hypothek. 
Kauf. 
Die Wirksamkeit eines den Vor- 
schriften der §§ 456, 457 zuwider 
erfolgten Kaufes und der Übertragung 
des gekauften Gegenstandes hängt 
von der Zustimmung der bei dem 
Verkauf als Schuldner, Eigentümer 
oder Gläubiger Beteiligten ab. For- 
dert der Käufer einen Beteiligten zur 
1487 
1519 
846 
458
	        
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