Abgang —
§ dem Peächter nicht zu vertretenden
Umstandes in A. kommen, zu er-
gänzen. Der Pächter hat jedoch den
gewöhnlichen A. der zu dem Inventar
gehörenden Tiere aus den Jungen
insoweit zu ersetzen, als dies einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
581.
Vormundschaft s. Belege —
Vormundschaft.
1841
Abgrenzung.
Eigentum. "
Für die A. eines Grundstücks ist der
Besitzstand maßgebend. 924.
920
Abhaltung.
1333 Ehe 1334 fs. Berechtigung —
Ehe.
Abhängigkeit.
158 Bedingung 160, 161, 163 f.
Bedingung — Bedingung.
609 Darlehen s. Darlehen — Dar-
lehen.
618, 619 Dienstvertrag s. Handlung 846.
Ehe.
1351 s. Chescheidung 1581.
1360“ s. Verwandtschaft 1605.
1581 Ehescheidung s. Verwandtschaft
1604.—
941
210, 220.
Art. Einführungsgesetz.
#&—Wch s. Landesgesetze — E.G.
96 s. Dienstvertrag 8 618, Geschäfts-
fähigkeit 8 108.
100. 146 s. Landesgesetaze — E. G.
77% s. Schuldverhältnis § 373.
2044 Erbe 2042 s. Berechtigung —
Erbe. T
108 Geschäftsfähigkeit 106 s. Frist
— Geschäftsfähigkeit.
Güterrecht.
1396 A. der Wirksamkeit eines Vertrages,
in welchem die Frau bei gesetzlichem
7
1525
Eigentum 945 s. Verjährung 209,
1141
— Abhängigkeit
§ Gäterrecht über eingebrachtes Gut
verfügt, von der Genehmigung des
Mannes. 1401, 1404, 1525, 1448,
1487, 1519.
1448 Nimmt der Mann ohne Einwilligung
der Frau bezüglich des Gesamtguts
der allgemeinen Gütergemeinschaft ein
Rechtsgeschäft der in den S§ 1444 bis
1446 bezeichneten Art vor, so finden
die für eine Verfügung der Frau
über eingebrachtes Gut geltenden Vor-
schriften des § 1396 Abs. 1, 3 und
der §§ 1397, 1398 entsprechende
Anwendung. 1487, 1519.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten sowie der
anteilsberechtigten Abkömmlinge in
Ansehung des Gesamtguts der fort-
gesetzten-Gütergemeinschaft bestimmen
sich nach den für die eheliche Güter-
gemeinschaft geltenden Vorschriften der
988 1442—1449, 1455—1457, 1466.
1518.
Auf das Gesamtgut der Errungen-
schaftsgemeinschaft finden die für die
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden
Vorschriften des § 1438 Abs. 2, 3
und der 88 1442—1453, 1455—1457
Anwendung.
Auf das eingebrachte Gut der Frau
finden bei der Errungenschaftsgemein-
schaft die Vorschriften der §§ 1373
bis 1383, 1390—1417 entsprechende
Anwendung.
Handlung s. Leistung 254.
Hypothek 1185 f. Fälligkeit —
Hypothek.
Kauf.
Die Wirksamkeit eines den Vor-
schriften der §§ 456, 457 zuwider
erfolgten Kaufes und der Übertragung
des gekauften Gegenstandes hängt
von der Zustimmung der bei dem
Verkauf als Schuldner, Eigentümer
oder Gläubiger Beteiligten ab. For-
dert der Käufer einen Beteiligten zur
1487
1519
846
458