Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aufbewahrung 
8 
697 
699 
1305 
1320 
29 
1944 
1954 
zeit die Rücknahme der hinterlegten 
14484 
Die Rückgabe der hinterlegten Sache 
Sache verlangen. 
hat an dem Orte zu erfolgen, an 
welchem die Sache aufzubewahren war. 
Der Hinterleger hat die vereinbarte 
Vergütung bei der Beendigung der 
A. zu entrichten. 
Endigt die A. vor dem Ablaufe 
der für sie bestimmten Zeit, so kann 
der Verwahrer einen seinen bisherigen 
Leistungen entsprechenden Teil der 
Vergütung verlangen, sofern nicht aus 
der Vereinbarung über die Vergütung 
sich ein anderes ergiebt. 
Aufenthalt. 
Ehe. 
Dauernd unbekannter A. der Eltern 
A. der Verlobten ist maßgebend für 
die Zuständigkeit des Standesbeamten. 
Eigentum. 
Ist dem Finder der A. des zum 
Empfange der gefundenen Sache Be- 
rechtigten unbekannt, so hat er den Fund 
der Polizeibehörde anzuzeigen. 978. 
Einführungsgesetz. 
Entmündigung eines Ausländers im 
Inlande, wenn er seinen A. im In- 
lande hat. 
Gehört eine Person keinem Staate 
an und hat sie auch früher einem 
Staate nicht angehört, so werden ihre 
Rechtsverhältnisse nach den Gesetzen 
des Staates beurteilt, in welchem sie 
ihren Wohnsitz und in Ermangelung 
eines Wohnsitzes ihren A. hat oder 
zu der maßgebenden Zeit gehabt hat. 
Erbe. 
Hat der Erbe beim Beginn der Frist 
a) zur Ausschlagung einer Erbschaft, 
b) zur Anfechtung der Annahme oder 
Ausschlagung einer Erbschaft 
seinen A. im Auslande, so beträgt 
die Frist sechs Monate. 
143 
  
8 
2028, 
1141 
261 
544 
1631 
steht dem Tode derselben gleich. 1306. 
1639 
1726 
1746 
1747 
1800 
1803 
1851 
1883 
1911 
132 
Aufenthalt 
2057 s. Leistung 261. 
Güterrecht 1518 s. Erbe 1944, 
1955. 
Hypothek 1185 s. Willenserklärung 
132. 
Leistung. 
Hat der zur Leistung des Offen- 
barungseides Verpflichtete seinen 
A. im Inlande, so kann er den Eid 
vor dem Amtsgericht des Aufenthalts- 
ortes leisten. 
Niete. 
Kündigung des Mietverhältnisses wegen 
gefahrbringender Beschaffenheit eines 
zum A. von Menschen bestimmten 
Raumes ist ohne Einhaltung der 
Kündigungsfrist zulässig. 
Verwandtschaft. 
Die Sorge für die Person des Kindes 
umfaßt das Recht und die Pflicht, 
den A. des Kindes zu bestimmen. 
s. Vormundschaft 1803. 
Dauernd unbekannter A.: 
Der Mutter des unehelichen Kindes. 
1735, 1747, 1756; 
Der. Frau des Vaters des un- 
ehelichen Kindes; 1735; 
Des Ehegatten; 1756; 
Der Eltern; 1756. 
Vormundschaft. 
s. Verwandtschaft 1631. 
Dauernd unbekannter A. desjenigen, 
der dem Mündel unentgeltlich unter 
Lebenden eine Zuwendung mecht. 1917. 
Die Verlegung des A. eines Mündels 
ist dem Gemeindewaisenrat mitzuteilen. 
Dauernd unbekannter A. des Ehe- 
mannes der Mutter des Mündels. 
Unbekannter A. eines abwesenden 
Volljährigen. 
Willenserklärung. 
Befindet sich der Erklärende über die 
Person desjenigen, welchem gegenüber 
die Erklärung abzugeben ist, in einer 
nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden 
Unkenntnis oder ist der Al. dieser
	        
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