Aufbewahrung
8
697
699
1305
1320
29
1944
1954
zeit die Rücknahme der hinterlegten
14484
Die Rückgabe der hinterlegten Sache
Sache verlangen.
hat an dem Orte zu erfolgen, an
welchem die Sache aufzubewahren war.
Der Hinterleger hat die vereinbarte
Vergütung bei der Beendigung der
A. zu entrichten.
Endigt die A. vor dem Ablaufe
der für sie bestimmten Zeit, so kann
der Verwahrer einen seinen bisherigen
Leistungen entsprechenden Teil der
Vergütung verlangen, sofern nicht aus
der Vereinbarung über die Vergütung
sich ein anderes ergiebt.
Aufenthalt.
Ehe.
Dauernd unbekannter A. der Eltern
A. der Verlobten ist maßgebend für
die Zuständigkeit des Standesbeamten.
Eigentum.
Ist dem Finder der A. des zum
Empfange der gefundenen Sache Be-
rechtigten unbekannt, so hat er den Fund
der Polizeibehörde anzuzeigen. 978.
Einführungsgesetz.
Entmündigung eines Ausländers im
Inlande, wenn er seinen A. im In-
lande hat.
Gehört eine Person keinem Staate
an und hat sie auch früher einem
Staate nicht angehört, so werden ihre
Rechtsverhältnisse nach den Gesetzen
des Staates beurteilt, in welchem sie
ihren Wohnsitz und in Ermangelung
eines Wohnsitzes ihren A. hat oder
zu der maßgebenden Zeit gehabt hat.
Erbe.
Hat der Erbe beim Beginn der Frist
a) zur Ausschlagung einer Erbschaft,
b) zur Anfechtung der Annahme oder
Ausschlagung einer Erbschaft
seinen A. im Auslande, so beträgt
die Frist sechs Monate.
143
8
2028,
1141
261
544
1631
steht dem Tode derselben gleich. 1306.
1639
1726
1746
1747
1800
1803
1851
1883
1911
132
Aufenthalt
2057 s. Leistung 261.
Güterrecht 1518 s. Erbe 1944,
1955.
Hypothek 1185 s. Willenserklärung
132.
Leistung.
Hat der zur Leistung des Offen-
barungseides Verpflichtete seinen
A. im Inlande, so kann er den Eid
vor dem Amtsgericht des Aufenthalts-
ortes leisten.
Niete.
Kündigung des Mietverhältnisses wegen
gefahrbringender Beschaffenheit eines
zum A. von Menschen bestimmten
Raumes ist ohne Einhaltung der
Kündigungsfrist zulässig.
Verwandtschaft.
Die Sorge für die Person des Kindes
umfaßt das Recht und die Pflicht,
den A. des Kindes zu bestimmen.
s. Vormundschaft 1803.
Dauernd unbekannter A.:
Der Mutter des unehelichen Kindes.
1735, 1747, 1756;
Der. Frau des Vaters des un-
ehelichen Kindes; 1735;
Des Ehegatten; 1756;
Der Eltern; 1756.
Vormundschaft.
s. Verwandtschaft 1631.
Dauernd unbekannter A. desjenigen,
der dem Mündel unentgeltlich unter
Lebenden eine Zuwendung mecht. 1917.
Die Verlegung des A. eines Mündels
ist dem Gemeindewaisenrat mitzuteilen.
Dauernd unbekannter A. des Ehe-
mannes der Mutter des Mündels.
Unbekannter A. eines abwesenden
Volljährigen.
Willenserklärung.
Befindet sich der Erklärende über die
Person desjenigen, welchem gegenüber
die Erklärung abzugeben ist, in einer
nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden
Unkenntnis oder ist der Al. dieser