Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aufenthalt 
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S 
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J 
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Person unbekannt, so kann die Zu- 
stellung nach den für die öffentliche 
Zustellung einer Ladung geltenden 
Vorschriften der C.P.O. erfolgen. 
Zuständig für die Bewilligung ist im 
ersteren Falle das Amtsgericht, in 
dessen Bezirk der Erklärende seinen 
Wohnsitz oder in Ermangelung eines 
inländischen Wohnsitzes seinen A. hat, 
im letzteren Falle das Amtsgericht, in 
dessen Bezirke die Person, welcher zu- 
zustellen ist, den letzten Wohnsitz oder 
in Ermangelung eines inländischen 
Wohnsitzes den letzten A. hatte. 
Aulenthaltsort. 
Bürgschaft. 
Besteht die Bürgschaft für eine Geld- 
forderung, so muß die Zwangs- 
vollstreckung in die beweglichen Sachen 
des Hauptschuldners an seinem Wohn- 
sitz, und wenn der Hauptschuldner an 
einem anderen Orte eine gewerbliche 
Niederlassung hat, auch an diesem 
Orte, in Ermangelung eines Wohn- 
sitzes und einer gewerblichen Nieder- 
lassung an seinem A. versucht werden. 
Wenn die Rechtsverfolgung gegen den 
Hauptschuldner infolge einer nach der 
Übernahmeder Bürgschafteingetretenen 
Anderung des Wohrnsitzes, der ge- 
werblichen Niederlassung oder des A. 
des Hauptschuldners wesentlich er- 
schwert ist, so 
a) ist die Einrede der Vorausklage 
ausgeschlossen; 
b) kann der Bürge von dem Haupt- 
schuldner Befreiung von der Bürg- 
schaft verlangen. 
Eigentum. 
Ist eine öffentliche Behörde im 
Besitz einer Sache, zu deren Heraus- 
gabe sie verpflichtet ist, ohne daß die 
Verpflichtung auf Vertrag beruht, so 
finden, wenn der Behörde der 
Empfangsberechtigte oder dessen A. 
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2324 
330 
1667 
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Anfforderung 
unbekannt ist, die Vorschriften der 
§8 979—982 entsprechende An- 
wendung. 
Erbe 2057 s. Leistung 261. 
Leistung. 
Hat der zur Leistung des Offen- 
barungseides Verpflichtete seinen Auf- 
enthalt im Inlande, so kann er den 
Eid vor dem Amtsgerichtedes A. leisten. 
Vormundschaft. 
Wird der Aufenthalt eines Mündels 
in den Bezirk eines anderen Gemeinde- 
waisenrats verlegt, so hat der Vormund 
dem Gemeindewaisenrate des bisherigen 
A. und dieser dem Gemeindewaisen= 
rate des neuen A. die Verlegung mit- 
zuteilen. 
Auferlegung. 
Pflichtteil. 
Der Erblasser kann durch Verfügung 
von Todeswegen die Pflichtteilslast 
im Verhältnisse der Erben zu einander 
einzelnen Erben auferlegen. 
Vertrag. 
Wird bei einer unentgeltlichen Zu- 
wendung dem Bedachten eine Leistung 
an einen Dritten auferlegt, so ist im 
Zweifel anzunehmen, daß der Dritte 
unmittelbar das Recht erwerben soll, 
die Leistung zu fordern. 
Verwandtschaft 1668 s. 
rechtigung — Verwandtschaft. 
Be- 
Aufforderung. 
Ehe. 
A. zur Erklärung darüber, ob von 
dem Recht Gebrauch gemacht wird, 
nach der Auflösung oder Nichtigkeits- 
erklärung der Ehe das Vethältnis 
der Ehegatten in vermögensrechtlicher 
Beziehung so zu behandeln, wie 
wenn die Ehe geschieden worden 
wäre. 1345. 
Ehescheidung. 
Die Ehescheidungsklage muß binnen
	        
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