Aufenthalt
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Person unbekannt, so kann die Zu-
stellung nach den für die öffentliche
Zustellung einer Ladung geltenden
Vorschriften der C.P.O. erfolgen.
Zuständig für die Bewilligung ist im
ersteren Falle das Amtsgericht, in
dessen Bezirk der Erklärende seinen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines
inländischen Wohnsitzes seinen A. hat,
im letzteren Falle das Amtsgericht, in
dessen Bezirke die Person, welcher zu-
zustellen ist, den letzten Wohnsitz oder
in Ermangelung eines inländischen
Wohnsitzes den letzten A. hatte.
Aulenthaltsort.
Bürgschaft.
Besteht die Bürgschaft für eine Geld-
forderung, so muß die Zwangs-
vollstreckung in die beweglichen Sachen
des Hauptschuldners an seinem Wohn-
sitz, und wenn der Hauptschuldner an
einem anderen Orte eine gewerbliche
Niederlassung hat, auch an diesem
Orte, in Ermangelung eines Wohn-
sitzes und einer gewerblichen Nieder-
lassung an seinem A. versucht werden.
Wenn die Rechtsverfolgung gegen den
Hauptschuldner infolge einer nach der
Übernahmeder Bürgschafteingetretenen
Anderung des Wohrnsitzes, der ge-
werblichen Niederlassung oder des A.
des Hauptschuldners wesentlich er-
schwert ist, so
a) ist die Einrede der Vorausklage
ausgeschlossen;
b) kann der Bürge von dem Haupt-
schuldner Befreiung von der Bürg-
schaft verlangen.
Eigentum.
Ist eine öffentliche Behörde im
Besitz einer Sache, zu deren Heraus-
gabe sie verpflichtet ist, ohne daß die
Verpflichtung auf Vertrag beruht, so
finden, wenn der Behörde der
Empfangsberechtigte oder dessen A.
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Anfforderung
unbekannt ist, die Vorschriften der
§8 979—982 entsprechende An-
wendung.
Erbe 2057 s. Leistung 261.
Leistung.
Hat der zur Leistung des Offen-
barungseides Verpflichtete seinen Auf-
enthalt im Inlande, so kann er den
Eid vor dem Amtsgerichtedes A. leisten.
Vormundschaft.
Wird der Aufenthalt eines Mündels
in den Bezirk eines anderen Gemeinde-
waisenrats verlegt, so hat der Vormund
dem Gemeindewaisenrate des bisherigen
A. und dieser dem Gemeindewaisen=
rate des neuen A. die Verlegung mit-
zuteilen.
Auferlegung.
Pflichtteil.
Der Erblasser kann durch Verfügung
von Todeswegen die Pflichtteilslast
im Verhältnisse der Erben zu einander
einzelnen Erben auferlegen.
Vertrag.
Wird bei einer unentgeltlichen Zu-
wendung dem Bedachten eine Leistung
an einen Dritten auferlegt, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß der Dritte
unmittelbar das Recht erwerben soll,
die Leistung zu fordern.
Verwandtschaft 1668 s.
rechtigung — Verwandtschaft.
Be-
Aufforderung.
Ehe.
A. zur Erklärung darüber, ob von
dem Recht Gebrauch gemacht wird,
nach der Auflösung oder Nichtigkeits-
erklärung der Ehe das Vethältnis
der Ehegatten in vermögensrechtlicher
Beziehung so zu behandeln, wie
wenn die Ehe geschieden worden
wäre. 1345.
Ehescheidung.
Die Ehescheidungsklage muß binnen