Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aufforderung — 
8 sechs Monaten von der A. des einen 
980 
1003 
Art. 
95 
76 
1965 
1970 
2022 
2045 
1396 
1423, 
1427 
Ehegatten an erhoben werden, ent- 
weder die häusliche Gemeinschaft 
wieder herzustellen oder die Klage 
auf Ehescheidung zu erheben. 1576. 
Eigentum. 
Der Finder kann die Empfangs- 
berechtigten nach den Vorschriften 
des § 1003 zur Erklärung über die 
ihm nach den §8 970—972 zu- 
stehenden Ansprüche auffordern. 978. 
A. zur Anmeldung von Rechten an 
einer gefundenen Sache. 981—983. 
A. zur Erklärung über die Genehmigung 
der von dem Besitzer auf die Sache 
des Eigentümers gemachten Ver- 
wendungen. 1007. 
Einführungsgesetz. 
s. Geschäftsfähigkeit § 108. 
s. Stiftung § 88, Verein § 50. 
Erbe. 
A. zur Anmeldung der Erbrechte. 
A. zur Anmeldung von Forderungen 
der Nachlaßgläubiger. 2061, 2045. 
s. Eigentum 1003. 
Ist die öffentliche A. nach § 2061 
noch nicht erlassen, so kann der Auf- 
schub der Auseinandersetzung unter 
den Erben nur verlangt werden, wenn 
unverzüglich die A. erlassen wird. 
Erbschein. 
A. zur Anmeldung deranderen Personen 
zustehenden Erbrechte. 
Geschäftsfähigkeit. 
A. zur Erklärung über die Genehmigung 
des von Minderjährigen geschlossenen 
Vertrags. 
Güterrecht. 
A. zur Erklärung über die Genehmigung 
eines Vertrages, durch den die Frau 
bei gesetzlichem Güterrecht über ein- 
gebrachtes Gut verfügt hat. 1401, 
1404, 1525. 
1546 s. Nießbrauch 1056. 
A. zur Leistung eines Beitrages zur 
Bestreitung des ehelichen Aufwandes 
Ehmecke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
145 
  
8 
1448 
1487 
1519 
1525 
458 
466 
264 
295 
Aufforderung 
im Falle gesetzlicher Gütertrennung. 
1426. 
A. zur Erklärung über die Genehmigung 
eines Vertrages, durch den der Mann 
äber das Gesamtgut der allgemeinen 
Gütergemeinschaft verfügt hat. 1487, 
1519. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten sowie der 
anteilsberechtigten Abkömmlinge in 
Ansehung des Gesamtguts der fort- 
gesetzten Gütergemeinschaft bestimmen 
sich nach den für die eheliche Güter- 
gemeinschaft geltenden Vorschriften der 
8§ 1442—1449, 1455—1457, 1466, 
1518. 
Auf das Gesamtgut der Errungen- 
schaftsgemeinschaft finden die für die 
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden 
Vorschriften des § 1438 Absl. 2, 3 
und der §§ 1442—1453, 1455 bis 
1457 Anwendung. 
Auf das eingebrachte Gut der Frau 
finden bei der Errungenschafts- 
gemeinschaft die Vorschriften der 
§§ 1373—1383, 1390—1417 ent- 
sprechende Anwendung. 
Kauf. 
Die Wirksamkeit eines den Vorschriften 
der §8 456, 457 zuwider erfolgten 
Kaufes und der Übertragung des ge- 
kauften Gegenstandes hängt von der 
Zustimmung der bei dem Verkaufe 
als Schuldner, Eigentümer oder 
Gläubiger Beteiligten ab. Fordert 
der Käufer einen Beteiligten zur Er- 
klärung über die Genehmigung auf, 
so finden die Vorschriften des § 177 
Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
A. zur Erklärung darüber, ob 
Wandelung verlangt wird. 480, 481. 
Leistung. 
A. zur Vornahme der Wahl einer 
Leistung. 
A. zur Vornahme der zur Leistung des 
Schuldners erforderlichen Handlung. 
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