Aufforderung —
8 sechs Monaten von der A. des einen
980
1003
Art.
95
76
1965
1970
2022
2045
1396
1423,
1427
Ehegatten an erhoben werden, ent-
weder die häusliche Gemeinschaft
wieder herzustellen oder die Klage
auf Ehescheidung zu erheben. 1576.
Eigentum.
Der Finder kann die Empfangs-
berechtigten nach den Vorschriften
des § 1003 zur Erklärung über die
ihm nach den §8 970—972 zu-
stehenden Ansprüche auffordern. 978.
A. zur Anmeldung von Rechten an
einer gefundenen Sache. 981—983.
A. zur Erklärung über die Genehmigung
der von dem Besitzer auf die Sache
des Eigentümers gemachten Ver-
wendungen. 1007.
Einführungsgesetz.
s. Geschäftsfähigkeit § 108.
s. Stiftung § 88, Verein § 50.
Erbe.
A. zur Anmeldung der Erbrechte.
A. zur Anmeldung von Forderungen
der Nachlaßgläubiger. 2061, 2045.
s. Eigentum 1003.
Ist die öffentliche A. nach § 2061
noch nicht erlassen, so kann der Auf-
schub der Auseinandersetzung unter
den Erben nur verlangt werden, wenn
unverzüglich die A. erlassen wird.
Erbschein.
A. zur Anmeldung deranderen Personen
zustehenden Erbrechte.
Geschäftsfähigkeit.
A. zur Erklärung über die Genehmigung
des von Minderjährigen geschlossenen
Vertrags.
Güterrecht.
A. zur Erklärung über die Genehmigung
eines Vertrages, durch den die Frau
bei gesetzlichem Güterrecht über ein-
gebrachtes Gut verfügt hat. 1401,
1404, 1525.
1546 s. Nießbrauch 1056.
A. zur Leistung eines Beitrages zur
Bestreitung des ehelichen Aufwandes
Ehmecke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
145
8
1448
1487
1519
1525
458
466
264
295
Aufforderung
im Falle gesetzlicher Gütertrennung.
1426.
A. zur Erklärung über die Genehmigung
eines Vertrages, durch den der Mann
äber das Gesamtgut der allgemeinen
Gütergemeinschaft verfügt hat. 1487,
1519.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten sowie der
anteilsberechtigten Abkömmlinge in
Ansehung des Gesamtguts der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft bestimmen
sich nach den für die eheliche Güter-
gemeinschaft geltenden Vorschriften der
8§ 1442—1449, 1455—1457, 1466,
1518.
Auf das Gesamtgut der Errungen-
schaftsgemeinschaft finden die für die
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden
Vorschriften des § 1438 Absl. 2, 3
und der §§ 1442—1453, 1455 bis
1457 Anwendung.
Auf das eingebrachte Gut der Frau
finden bei der Errungenschafts-
gemeinschaft die Vorschriften der
§§ 1373—1383, 1390—1417 ent-
sprechende Anwendung.
Kauf.
Die Wirksamkeit eines den Vorschriften
der §8 456, 457 zuwider erfolgten
Kaufes und der Übertragung des ge-
kauften Gegenstandes hängt von der
Zustimmung der bei dem Verkaufe
als Schuldner, Eigentümer oder
Gläubiger Beteiligten ab. Fordert
der Käufer einen Beteiligten zur Er-
klärung über die Genehmigung auf,
so finden die Vorschriften des § 177
Abs. 2 entsprechende Anwendung.
A. zur Erklärung darüber, ob
Wandelung verlangt wird. 480, 481.
Leistung.
A. zur Vornahme der Wahl einer
Leistung.
A. zur Vornahme der zur Leistung des
Schuldners erforderlichen Handlung.
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