Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aufgeben 
1972 
2045 
437 
□u 
1% 
S 
799 
2182 
2204 
2015 
5. Gläubiger, denen 
ein Aussonderungsrecht zusteht, 
1974, 2016, 2060. 
Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und 
Auflagen werden durch das A. der 
Nachlaßgläubiger nicht betroffen, un- 
beschadet der Vorschrift des 82060 Nr. 1. 
Ist das A. noch nicht beantragt, so 
kann der Aufschub der Auseinander= 
setzung unter den Erben nur verlangt 
werden, wenn unverzüglich der Antrag 
gestellt wird. 
Kauf. 
Der Verkäufer eines Wertpapieres 
haftet auch dafür, daß es nicht zum 
Zwecke der Kraftloserklärung auf- 
geboten ist. 440, 443, 445. 
Schenkung s. Kauf 437. 
Schuldverschreibung. 
Eine abhanden gekommene oder ver- 
nichtete Schuldverschreibung auf den 
Inhaber kann, wenn nicht in der 
Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, 
im Wege des Aufgebotsverfahrens für 
kraftlos erklärt werden. Ausgenommen 
sind Zins-, Renten= und Gewinn- 
anteilscheine sowie die auf Sicht 
zahlbaren unverzinslichen Schuld- 
verschreibungen. 
Der Aussteller ist verpflichtet, dem 
bisherigen Inhaber auf Verlangen 
die zur Erwirkung des A. oder der 
Zahlungssperre erforderliche Auskunft 
zu erteilen und die erforderlichen 
Zeugnisse auszustellen. Die Kosten 
der Zeugnisse hat der bisherige 
Inhaber zu tragen und vorzuschießen. 
Testament s. Kauf 437. 
s. Erbe 2045. 
Aufgebotstermin. 
Erbe. 
Der Beendigung des Aufgebotsver- 
fahrens steht es gleich, wenn der 
Erbe in dem A. nicht erschienen ist 
und nicht binnen zwei Wochen die 
im Konkurs 
148 
8 
927 
Art. 
705 
777 
1965 
1970 
1973 
2015 
  
Aufgebotsverfahren 
Bestimmung eines neuen Termines 
beantragt oder wenn er auch in dem 
neuen Termin nicht erscheint. 2016. 
Aufgebotsverfahren. 
Eigentum. 
Der Eigentümer eines Grundstücks 
kann, wenn das Grundstück seit dreißig 
Jahren im Eigenbesitz eines anderen 
ist, im Wege des A. mit seinem 
Rechte ausgeschlossen werden. Die 
Besitzzeit wird in gleicher Weise be- 
rechnet, wie die Frist für die Ersitzung 
einer beweglichen Sache. Ist der 
Eigentümer im Grundbuche ein- 
getragen, so ist das A. nur zulässig, 
wenn er gestorben oder verschollen ist 
und eine Eintragung in das Grund- 
buch, die der Zustimmung des Eigen- 
tümers bedurfte, seit dreißig Jahren 
nicht erfolgt ist. 
Einführungsgesetz. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen 
Vorschriften, welche für die Kraftlos- 
erklärung der im § 808 des B.G.B. 
bezeichneten Urkunden ein anderes 
Verfahren als das A. bestimmen. 177. 
s. Schuldverschreibung § 799. 
Erbe. 
Die Art der Bekanntmachung der 
Aufforderung zur Anmeldung von 
Erbrechten und die Dauer der An- 
meldungsfrist bestimmen sich nach 
den für das A. geltenden Vorschriften. 
Die Nachlaßgläubiger können im Wege 
des A. zur Anmeldungihrer Forderungen 
aufgefordert werden. 2045. 
Befriedigung eines im A. ausge- 
schlossenen Nachlaßgläubigers. 1974, 
2013, 1989. 
Hat der Erbe den Antrag auf Er- 
lassung des Aufgebots der Nachlaß- 
gläubiger innerhalb eines Jahres nach 
der Annahme der Erbschaft gestellt 
und ist der Antrag zugelassen, so ist 
der Erbe berechtigt, die Berichtigung
	        
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