Aufgeben
1972
2045
437
□u
1%
S
799
2182
2204
2015
5. Gläubiger, denen
ein Aussonderungsrecht zusteht,
1974, 2016, 2060.
Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und
Auflagen werden durch das A. der
Nachlaßgläubiger nicht betroffen, un-
beschadet der Vorschrift des 82060 Nr. 1.
Ist das A. noch nicht beantragt, so
kann der Aufschub der Auseinander=
setzung unter den Erben nur verlangt
werden, wenn unverzüglich der Antrag
gestellt wird.
Kauf.
Der Verkäufer eines Wertpapieres
haftet auch dafür, daß es nicht zum
Zwecke der Kraftloserklärung auf-
geboten ist. 440, 443, 445.
Schenkung s. Kauf 437.
Schuldverschreibung.
Eine abhanden gekommene oder ver-
nichtete Schuldverschreibung auf den
Inhaber kann, wenn nicht in der
Urkunde das Gegenteil bestimmt ist,
im Wege des Aufgebotsverfahrens für
kraftlos erklärt werden. Ausgenommen
sind Zins-, Renten= und Gewinn-
anteilscheine sowie die auf Sicht
zahlbaren unverzinslichen Schuld-
verschreibungen.
Der Aussteller ist verpflichtet, dem
bisherigen Inhaber auf Verlangen
die zur Erwirkung des A. oder der
Zahlungssperre erforderliche Auskunft
zu erteilen und die erforderlichen
Zeugnisse auszustellen. Die Kosten
der Zeugnisse hat der bisherige
Inhaber zu tragen und vorzuschießen.
Testament s. Kauf 437.
s. Erbe 2045.
Aufgebotstermin.
Erbe.
Der Beendigung des Aufgebotsver-
fahrens steht es gleich, wenn der
Erbe in dem A. nicht erschienen ist
und nicht binnen zwei Wochen die
im Konkurs
148
8
927
Art.
705
777
1965
1970
1973
2015
Aufgebotsverfahren
Bestimmung eines neuen Termines
beantragt oder wenn er auch in dem
neuen Termin nicht erscheint. 2016.
Aufgebotsverfahren.
Eigentum.
Der Eigentümer eines Grundstücks
kann, wenn das Grundstück seit dreißig
Jahren im Eigenbesitz eines anderen
ist, im Wege des A. mit seinem
Rechte ausgeschlossen werden. Die
Besitzzeit wird in gleicher Weise be-
rechnet, wie die Frist für die Ersitzung
einer beweglichen Sache. Ist der
Eigentümer im Grundbuche ein-
getragen, so ist das A. nur zulässig,
wenn er gestorben oder verschollen ist
und eine Eintragung in das Grund-
buch, die der Zustimmung des Eigen-
tümers bedurfte, seit dreißig Jahren
nicht erfolgt ist.
Einführungsgesetz.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, welche für die Kraftlos-
erklärung der im § 808 des B.G.B.
bezeichneten Urkunden ein anderes
Verfahren als das A. bestimmen. 177.
s. Schuldverschreibung § 799.
Erbe.
Die Art der Bekanntmachung der
Aufforderung zur Anmeldung von
Erbrechten und die Dauer der An-
meldungsfrist bestimmen sich nach
den für das A. geltenden Vorschriften.
Die Nachlaßgläubiger können im Wege
des A. zur Anmeldungihrer Forderungen
aufgefordert werden. 2045.
Befriedigung eines im A. ausge-
schlossenen Nachlaßgläubigers. 1974,
2013, 1989.
Hat der Erbe den Antrag auf Er-
lassung des Aufgebots der Nachlaß-
gläubiger innerhalb eines Jahres nach
der Annahme der Erbschaft gestellt
und ist der Antrag zugelassen, so ist
der Erbe berechtigt, die Berichtigung