Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aufgebotsverfahren 
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verfügt worden ist, auch dann, wenn 
seit der Beseitigung des der Einleitung 
entgegenstehenden Hindernisses sechs 
Monate verstrichen sind und nicht 
vorher die Einleitung beantragt worden 
ist. Auf diese Frist finden die Vor- 
schriften der §§ 203, 206, 207 ent- 
sprechende Anwendung. 
Wird eine Urkunde, in welcher der 
Gläubiger benannt ist, mit der Be- 
stimmung ausgegeben, daß die in der 
Urkunde versprochene Leistung an 
jeden Inhaber bewirkt werden kann, 
so wird der Schuldner durch die 
Leistung an den Inhaber der Urkunde 
befreit. Der Inhaber ist nicht be- 
rechtigt, die Leistung zu verlangen. 
Der Schuldner ist nur gegen Aus- 
händigung der Urkunde zur Leistung 
verpflichtet. Ist die Urkunde ab- 
handengekommen oder vernichtet, so 
kann sie, wenn nicht ein anderes be- 
stimmt ist, im Wege des A. für 
kraftlos erklärt werden. Die im 
§ 802 für die Verjährung gegebenen 
Vorschriften finden Anwendung. 
Testament s. Erbe 2045. 
Todeserklärung. 
Wer verschollen ist, kann nach Maß- 
gabe der §§ 14— 17 im Wege des A. 
für tot erklärt werden. 
Verjährung s. Erbe 2015. 
Vorkaufsrecht. 
Ist der Vorkaussberechtigte unbekannt, 
so kann er im Wege des A. mit seinem 
Rechte ausgeschlossen werden, wenn 
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die im § 1170 für die Ausschließung 
eines Hypothekengläubigers bestimmten 
Voraussetzungen vorliegen. Mit der 
Erlassung des Ausschlußurteils erlischt 
das Vorkaufsrecht. 
Auf ein Vorkaufsrecht, das zu 
Gunsten des jeweiligen Eigentümers 
eines Grundstücks besteht, finden diese 
Vorschriften keine Anwendung. 
  
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1093 
618 
619 
628 
1306 
1348 
1357 
1358 
1569 
Aufhebung 
Auf hebung. 
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1062. 
Dienstvertrag. 
s. Handlung 843. 
Die dem Dienstberechtigten nach den 
§ 617, 618 obliegenden Ver- 
pflichtungen können nicht im Voraus 
durch Vertrag aufgehoben oder be- 
schränkt werden. 
Wird die Kündigung des Dienst- 
verhältnisses durch vertragswidriges 
Verhalten des anderen Teiles ver- 
anlaßt, so ist dieser zum Ersatze des 
durch die A. des Dienstverhältnisses 
entstehenden Schadens verpflichtet. 
Ehe. 
Die A. des durch die Annahme an 
Kindesstatt begründeten Rechts- 
verhältnisses giebt den leiblichen Eltern 
das Recht zur Einwilligung in die 
Eheschließung des Kindes nicht wieder. 
Mit der Schließung der neuen Ehe 
wird die frühere mit dem für tot 
Erklärten geschlossene Ehe aufgelöst. 
Sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn 
die Todeserklärung infolge einer An- 
fechtungsklage aufgehoben wird. 1352. 
Stellt sich die Beschränkung oder die 
Ausschließung eines Rechts der Frau 
seitens des Mannes als Mißbrauch 
des Rechtes des Mannes dar, so kann 
sie auf Antrag der Frau durch das 
Vormundschaftsgericht aufgehoben wer- 
den. 
Solange die häusliche Gemeinschaft 
aufgehoben ist, kann der Mann ein 
von der Frau eingegangenes Rechts- 
verhältnis nicht kündigen. 
Ehescheidung. 
Ein Ehegatte kann auf Scheidung 
klagen, wenn der andere Ehegatte in 
Geisteskrankheit verfallen ist, die 
Krankheit während der Ehe mindestens 
3 Jahre gedauert und einen solchen 
Grad erreicht hat, daß die geistige 
Gemeinschaft zwischen den Ehegatten
	        
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