Aufgebotsverfahren
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verfügt worden ist, auch dann, wenn
seit der Beseitigung des der Einleitung
entgegenstehenden Hindernisses sechs
Monate verstrichen sind und nicht
vorher die Einleitung beantragt worden
ist. Auf diese Frist finden die Vor-
schriften der §§ 203, 206, 207 ent-
sprechende Anwendung.
Wird eine Urkunde, in welcher der
Gläubiger benannt ist, mit der Be-
stimmung ausgegeben, daß die in der
Urkunde versprochene Leistung an
jeden Inhaber bewirkt werden kann,
so wird der Schuldner durch die
Leistung an den Inhaber der Urkunde
befreit. Der Inhaber ist nicht be-
rechtigt, die Leistung zu verlangen.
Der Schuldner ist nur gegen Aus-
händigung der Urkunde zur Leistung
verpflichtet. Ist die Urkunde ab-
handengekommen oder vernichtet, so
kann sie, wenn nicht ein anderes be-
stimmt ist, im Wege des A. für
kraftlos erklärt werden. Die im
§ 802 für die Verjährung gegebenen
Vorschriften finden Anwendung.
Testament s. Erbe 2045.
Todeserklärung.
Wer verschollen ist, kann nach Maß-
gabe der §§ 14— 17 im Wege des A.
für tot erklärt werden.
Verjährung s. Erbe 2015.
Vorkaufsrecht.
Ist der Vorkaussberechtigte unbekannt,
so kann er im Wege des A. mit seinem
Rechte ausgeschlossen werden, wenn
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die im § 1170 für die Ausschließung
eines Hypothekengläubigers bestimmten
Voraussetzungen vorliegen. Mit der
Erlassung des Ausschlußurteils erlischt
das Vorkaufsrecht.
Auf ein Vorkaufsrecht, das zu
Gunsten des jeweiligen Eigentümers
eines Grundstücks besteht, finden diese
Vorschriften keine Anwendung.
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Aufhebung
Auf hebung.
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1062.
Dienstvertrag.
s. Handlung 843.
Die dem Dienstberechtigten nach den
§ 617, 618 obliegenden Ver-
pflichtungen können nicht im Voraus
durch Vertrag aufgehoben oder be-
schränkt werden.
Wird die Kündigung des Dienst-
verhältnisses durch vertragswidriges
Verhalten des anderen Teiles ver-
anlaßt, so ist dieser zum Ersatze des
durch die A. des Dienstverhältnisses
entstehenden Schadens verpflichtet.
Ehe.
Die A. des durch die Annahme an
Kindesstatt begründeten Rechts-
verhältnisses giebt den leiblichen Eltern
das Recht zur Einwilligung in die
Eheschließung des Kindes nicht wieder.
Mit der Schließung der neuen Ehe
wird die frühere mit dem für tot
Erklärten geschlossene Ehe aufgelöst.
Sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn
die Todeserklärung infolge einer An-
fechtungsklage aufgehoben wird. 1352.
Stellt sich die Beschränkung oder die
Ausschließung eines Rechts der Frau
seitens des Mannes als Mißbrauch
des Rechtes des Mannes dar, so kann
sie auf Antrag der Frau durch das
Vormundschaftsgericht aufgehoben wer-
den.
Solange die häusliche Gemeinschaft
aufgehoben ist, kann der Mann ein
von der Frau eingegangenes Rechts-
verhältnis nicht kündigen.
Ehescheidung.
Ein Ehegatte kann auf Scheidung
klagen, wenn der andere Ehegatte in
Geisteskrankheit verfallen ist, die
Krankheit während der Ehe mindestens
3 Jahre gedauert und einen solchen
Grad erreicht hat, daß die geistige
Gemeinschaft zwischen den Ehegatten