Aufhebung — 151
§ aufgehoben, auch jede Aussicht auf
Wiederherstellung dieser Gemeinschaft
ausgeschlossen ist. 1564.
1571 Die Frist, in der die Ehescheidungs-
klage erhoben werden muß, läuft
nicht, solange die häusliche Gemein-
schaft aufgehoben ist.
1586.
Eigentum.
918 Die Verpflichtung zur Duldung des
Notweges tritt nicht ein, wenn die
bisherige Verbindung des Grundstücks
mit dem öffentlichen Wege durch eine
willkürliche Handlung des Eigentümers
aufgehoben wird. 924.
941, 945 s. Verjährung 216.
1010 Haben die Miteigentümer eines Grund-
stücks die Verwaltung und Benutzung
geregelt oder das Recht, die A. der
Gemeinschaft zu verlangen, für
immer oder auf Zeit ausgeschlossen
oder eine Kündigungsfrist bestimmt,
so wirkt die getroffene Bestimmung
gegen den Sondernachfolger eines
Miteigentümers nur, wenn sie als
Belastung des Anteils im Grundbuch
eingetragen ist. 1008.
Art. Einführungsgesetz.
6# s. Ehe 8 1357.
77 Auf Scheidung, sowie auf A. der
ehelichen Gemeinschaft kann auf
Grund eines ausländischen G. im
Inlande nur erkannt werden, wenn
sowohl nach dem ausländischen G.
als nach den deutschen G. die
Scheidung zulässig sein würde.
22 Erwirbt ein Ausländer, der eine Ver-
fügung von Todeswegen errichtet oder
aufgehoben hat, die Reichsangehörigkeit,
so wird die Gültigkeit der Errichtung
oder der A. nach den Gesetzen des
Staates beurteilt, dem er zur Zeit
der Errichtung oder der A. angehörte
auch behält er die Fähigkeit zur Er-
richtung einer Verfügung von Todes=
1576, 1572.
1575 Al. der ehelichen Gemeinschaft. 1576,
— Aufhebung
8 wegen, selbst wenn er das nach den
deutschen G. erforderliche Alter noch
nicht erreicht hat. Die Vorschrift
des Art. 77 Abs. 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
* Die Verschriften der Reichsgesetze
treten insofern außer Kraft, als sich
aus dem B. G. B. oder aus diesem
G. die A. ergiebt.
79 Das G., betreffend die vertrags-
mäßigen Zinsen, vom 14. November
1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 159) wird
aufgehoben.
2.2 Der § 6 Abs. 2 des G., betreffend
die Rechtsverhältnisse der Reichs-
beamten, vom 31. März 1873
(Reichs-Gesetztl. S. 61) wird auf-
gehoben.
25 Der 8§ 45 Abs. 2 Satz 2 des Reichs-
militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874
(Reichs-Gesetzbdl. S. 45) wird auf-
gehoben.
27 A. des Art. des G., betreffend
den Wucher, vom 24. Mai 1880
(Reichs-Gesetztdl. S. 109) in der
Fassung des Art. II. des G., betreffend
Ergänzung der Bestimmungen über
den Wucher, vom 19. Juni 1893
(Reichs-Gesetzbl. S. 197).
2 A. des 8 16 Abs. 2 des Gesetzes,
betreffend die Fürsorge für die Witwen
und Waisen der Reichsbeamten der
Civilverwaltung, vom 20. April 1881.
249 A. des § 18 Abs. 2 des Gesetzes,
betreffend die Fürsorge für die Witwen
und Waisen von Angehörigen des
Reichsheeres und der Keiserlichen
Marine, vom 17. Juni 1887.
5“ A. des 8 8 Abs. 2 des Gesetzes,
betreffend die Fürsorge für die Witwen
und Waisen der Personen des
Soldatenstandes des Reichsheeres und
der Kaiserlichen Marine vom Feld-
webel abwärts, vom 13. Juni 1895.
6 s. Grunostück 88 875, 876.