Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aufhebung — 151 
§ aufgehoben, auch jede Aussicht auf 
Wiederherstellung dieser Gemeinschaft 
ausgeschlossen ist. 1564. 
1571 Die Frist, in der die Ehescheidungs- 
klage erhoben werden muß, läuft 
nicht, solange die häusliche Gemein- 
schaft aufgehoben ist. 
1586. 
Eigentum. 
918 Die Verpflichtung zur Duldung des 
Notweges tritt nicht ein, wenn die 
bisherige Verbindung des Grundstücks 
mit dem öffentlichen Wege durch eine 
willkürliche Handlung des Eigentümers 
aufgehoben wird. 924. 
941, 945 s. Verjährung 216. 
1010 Haben die Miteigentümer eines Grund- 
stücks die Verwaltung und Benutzung 
geregelt oder das Recht, die A. der 
Gemeinschaft zu verlangen, für 
immer oder auf Zeit ausgeschlossen 
oder eine Kündigungsfrist bestimmt, 
so wirkt die getroffene Bestimmung 
gegen den Sondernachfolger eines 
Miteigentümers nur, wenn sie als 
Belastung des Anteils im Grundbuch 
eingetragen ist. 1008. 
Art. Einführungsgesetz. 
6# s. Ehe 8 1357. 
77 Auf Scheidung, sowie auf A. der 
ehelichen Gemeinschaft kann auf 
Grund eines ausländischen G. im 
Inlande nur erkannt werden, wenn 
sowohl nach dem ausländischen G. 
als nach den deutschen G. die 
Scheidung zulässig sein würde. 
22 Erwirbt ein Ausländer, der eine Ver- 
fügung von Todeswegen errichtet oder 
aufgehoben hat, die Reichsangehörigkeit, 
so wird die Gültigkeit der Errichtung 
oder der A. nach den Gesetzen des 
Staates beurteilt, dem er zur Zeit 
der Errichtung oder der A. angehörte 
auch behält er die Fähigkeit zur Er- 
richtung einer Verfügung von Todes= 
1576, 1572. 
1575 Al. der ehelichen Gemeinschaft. 1576, 
  
— Aufhebung 
8 wegen, selbst wenn er das nach den 
deutschen G. erforderliche Alter noch 
nicht erreicht hat. Die Vorschrift 
des Art. 77 Abs. 1 Satz 2 bleibt 
unberührt. 
* Die Verschriften der Reichsgesetze 
treten insofern außer Kraft, als sich 
aus dem B. G. B. oder aus diesem 
G. die A. ergiebt. 
79 Das G., betreffend die vertrags- 
mäßigen Zinsen, vom 14. November 
1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 159) wird 
aufgehoben. 
2.2 Der § 6 Abs. 2 des G., betreffend 
die Rechtsverhältnisse der Reichs- 
beamten, vom 31. März 1873 
(Reichs-Gesetztl. S. 61) wird auf- 
gehoben. 
25 Der 8§ 45 Abs. 2 Satz 2 des Reichs- 
militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 
(Reichs-Gesetzbdl. S. 45) wird auf- 
gehoben. 
27 A. des Art. des G., betreffend 
den Wucher, vom 24. Mai 1880 
(Reichs-Gesetztdl. S. 109) in der 
Fassung des Art. II. des G., betreffend 
Ergänzung der Bestimmungen über 
den Wucher, vom 19. Juni 1893 
(Reichs-Gesetzbl. S. 197). 
2 A. des 8 16 Abs. 2 des Gesetzes, 
betreffend die Fürsorge für die Witwen 
und Waisen der Reichsbeamten der 
Civilverwaltung, vom 20. April 1881. 
249 A. des § 18 Abs. 2 des Gesetzes, 
betreffend die Fürsorge für die Witwen 
und Waisen von Angehörigen des 
Reichsheeres und der Keiserlichen 
Marine, vom 17. Juni 1887. 
5“ A. des 8 8 Abs. 2 des Gesetzes, 
betreffend die Fürsorge für die Witwen 
und Waisen der Personen des 
Soldatenstandes des Reichsheeres und 
der Kaiserlichen Marine vom Feld- 
webel abwärts, vom 13. Juni 1895. 
6 s. Grunostück 88 875, 876.
	        
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