Abhängigkeit
5*
8
490,
506
248
1074
1283
1286
2313
373
415
793
2075
2086
2204
Erklärung über die Genehmigung auf,
so finden die Vorschriften des § 177
Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Wird infolge der Verweigerung
der Genehmigung ein neuer Verkauf
vorgenommen, so hat der frühere
Käufer für die Kosten des neuen
Verkaufs sowie für einen Minder-
erlös aufzukommen.
191, 192 s. Verjährung 210.
s. Dritte — Kauf.
Leistung s. Berechligung —
Leistung.
Nießbrauch 1078, 1068 s. For-
derung — Nießbrauch.
Pfandrecht.
Wird eine Sache als Pfand ver-
äußert, ohne daß dem Veräußerer
ein Pfandrecht zusteht oder den Er-
fordernissen genügt wird, von denen
die Rechtmäßigkeit der Veräußerung
abhängt, so finden die Vorschriften
der §§ 932—934, 936 entsprechende
Anwendung, wenn die Veräußerung
nach § 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder
die Vorschriften des § 1235 oder des
§ 1240 Abs. 2 beobachtet worden
sind. 1266.
s. Berechtigung — Pfandrecht.
s. Fälligkeit — Pfandrecht.
Pflichtteil s. Feststellung —
Pflichtteil.
Schuldverhältnis.
s. Berechtigung
hältnis.
s. Dritte — Schuldverhältnis.
Schuldverschreibung.
Die Gültigkeit der Unterzeichnung
einer Schuldverschreibung kann von
der Beobachtung einer besonderen
Form abhängig gemacht werden.
Testament.
s. Bestimmung — Testament.
s. Beilügung — Testament.
s. Erbe 2044.
Schuldver=
8
1604
1605
1643,
177
1098
1829.
1858,
182
825
295
Abholung
Verjährung.
A. des Beginnes der Verjährung.
1. davon, daß der Berechtigte von
einem ihm zustehenden Anfechtungs-
recht Gebrauch macht. 201.
2. von dem Ausgang eines Prozesses.
220.
3. von der Vorentscheidung
Behörde. 220.
die Verjährung des Hauptanspruches
hat auch die der davon abhängenden
Nebenleistungen zur Folge.
Verwandtschaft.
Soweit die Unterhaltspflicht einer
Frau ihren Verwandten gegenüber
davon abhängt, daß sie zur Gewährung
des Unterhalts imstande ist, kommt
die dem Manne an dem eingebrachten
Gute zustehende Verwaltung und
Nutznießung nicht in Betracht. 1620.
Soweit die Unterhaltspflicht eines
minderjährigen Kindes seinen Ver-
wandten gegenüber davon abhängt,
daß es zur Gewährung des Unter-
halts imstande ist, kommt die elterliche
Nutznießung an dem Vermögen des
Kindes nicht in Betracht.
1690 s. Vormundschaft 1829.
Vollmacht s. Frist — Vollmacht.
Vorkaufsrecht s. Kauf 506.
einer
Vormundschaft.
1832 s. Frist — Vormundschaft.
1868 s. Familienrat — Vor-
mundschaft.
Zustimmung s. Dritte — Zu-
stimmung.
Abhängigkeitsverhältnis.
Handlung.
Schadensersatz wegen Mißbrauch eines
A. 829. 8.10. 817.
Abholung.
Leistungs. Bewirkung — Leistung.