Auflage
8
1980
1991
2007
1935
1910
1941
2376
2291
1480
Bei der Bemessung der Zulänglichkeit
des Nachlasses bleiben die Verbindlich-
keiten aus A. außer Betracht. 1985,
2013, 2036.
Berichtigung der Verbindlichkeiten
aus A. hat wie im Falle des
Konkurses zu geschehen. 1992, 2013,
2036.
. Erbfolge 1935.
Erbfolge.
Der Teil, um welchen sich ein Erbteil
durch Wegfall eines anderen gesetz-
lichen Erben erhöht, gilt in Ansehung
der A. als besonderer Erbteil.
Der Erblasser kann durch Testament
den Erben oder einen Vermächtnis-
nehmer zu einer Leistung verpflichten,
ohne einem anderen ein Recht auf
die Leistung zuzuwenden. (A.)
Der Erblasser kann durch Vertrag
einen Erben einsetzen sowie Ver-
mächtnisse und A. anordnen. (Erb-
vertrag.)
Erbschaftskauf.
Die Vorteile, die sich aus dem Weg-
fall einer A. ergeben, gebühren dem
Käufer.
Haftung des Verkäufers dafür, daß
A. nicht bestehen. 2378, 2385.
Erbvertrag.
Andere Verfügungen als Erbein-
setzungen, Vermächtnisse und A.
können in einem Erbvertrage nicht
vertragsmäßig getroffen werden.
Auf vertragsmäßige Zuwendungen
und A. finden die für letztwillige
Zuwendungen und A. geltenden Vor-
schriften entsprechende Anwendung.
Aufhebung einer vertragsmäßigen
Verfügung, durch die ein Vermächt-
nis oder eine A. angeordnet ist, kann
durch Testament erfolgen. 2290.
Güterrecht 1498, 1504, 1518, 1546
s. Erbe 1991.
Pflichtteil.
2306 Beschwerung eines als Erbe berufenen
158
8
Auflage
Pflichtteilsberechtigten mit einer A.
2307, 2308.
2318 Der Erbe kann die Erfüllung eines
2322
2323
525
526
ihm auferlegten Vermächtnisses soweit
verweigern, daß die Pflichtteilslast
von ihm und dem Vermächtnisnehmer
verhältnismäßig getragen werden.
Das Gleiche gilt von einer A. 2323,
2324.
Ist der Erbe selbst pflichtteils-
berechtigt, so kann er wegen der
Pflichtteilslast das Vermächtnis und
die A. soweit kürzen, daß ihm sein
eigener Pflichtteil verbleibt.
Ist eine von dem Pflichtteilsberech-
tigten ausgeschlagene Erbschaft oder
ein von ihm ausgeschlagenes Ver-
mächtnis mit einem Vermächtnis oder
einer A. beschwert, so kann derjenige,
welchem die Ausschlagung zu statten
kommt, das Vermächtnis oder die
A. soweit kürzen, daß ihm der zur
Deckung der Pflichtteilslast erforder-
liche Betrag verbleibt. 2323, 2324.
Der Erbe kann die Erfüllung eines
Vermächtnisses oder einer A. auf
Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit
nicht verweigern, als er die Pflicht-
teilslast nach den 8S 2320—2322
nicht zu tragen hat. 2324.
Schenkung.
Wer eine Schenkung unter einer A.
macht, kann die Vollziehung der A.
verlangen, wenn er seinerseits ge-
leistet hat.
Liegt die Vollziehung der A. im
öffentlichen Interesse, so kann nach
dem Tode des Schenkers auch die
zuständige Behörde die Vollziehung
verlangen.
Soweit infolge eines Mangels im
Rechte oder eines Mangels der ver-
schenkten Sache der Wert der Zu-
wendung die Höhe der zur Voll=
ziehung der A. erforderlichen Auf-
wendungen nicht erreicht, ist der Be-