Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Auflage 
8 
1980 
1991 
2007 
1935 
1910 
1941 
2376 
2291 
1480 
Bei der Bemessung der Zulänglichkeit 
des Nachlasses bleiben die Verbindlich- 
keiten aus A. außer Betracht. 1985, 
2013, 2036. 
Berichtigung der Verbindlichkeiten 
aus A. hat wie im Falle des 
Konkurses zu geschehen. 1992, 2013, 
2036. 
. Erbfolge 1935. 
Erbfolge. 
Der Teil, um welchen sich ein Erbteil 
durch Wegfall eines anderen gesetz- 
lichen Erben erhöht, gilt in Ansehung 
der A. als besonderer Erbteil. 
Der Erblasser kann durch Testament 
den Erben oder einen Vermächtnis- 
nehmer zu einer Leistung verpflichten, 
ohne einem anderen ein Recht auf 
die Leistung zuzuwenden. (A.) 
Der Erblasser kann durch Vertrag 
einen Erben einsetzen sowie Ver- 
mächtnisse und A. anordnen. (Erb- 
vertrag.) 
Erbschaftskauf. 
Die Vorteile, die sich aus dem Weg- 
fall einer A. ergeben, gebühren dem 
Käufer. 
Haftung des Verkäufers dafür, daß 
A. nicht bestehen. 2378, 2385. 
Erbvertrag. 
Andere Verfügungen als Erbein- 
setzungen, Vermächtnisse und A. 
können in einem Erbvertrage nicht 
vertragsmäßig getroffen werden. 
Auf vertragsmäßige Zuwendungen 
und A. finden die für letztwillige 
Zuwendungen und A. geltenden Vor- 
schriften entsprechende Anwendung. 
Aufhebung einer vertragsmäßigen 
Verfügung, durch die ein Vermächt- 
nis oder eine A. angeordnet ist, kann 
durch Testament erfolgen. 2290. 
Güterrecht 1498, 1504, 1518, 1546 
s. Erbe 1991. 
Pflichtteil. 
2306 Beschwerung eines als Erbe berufenen 
158 
  
8 
Auflage 
Pflichtteilsberechtigten mit einer A. 
2307, 2308. 
2318 Der Erbe kann die Erfüllung eines 
2322 
2323 
525 
526 
ihm auferlegten Vermächtnisses soweit 
verweigern, daß die Pflichtteilslast 
von ihm und dem Vermächtnisnehmer 
verhältnismäßig getragen werden. 
Das Gleiche gilt von einer A. 2323, 
2324. 
Ist der Erbe selbst pflichtteils- 
berechtigt, so kann er wegen der 
Pflichtteilslast das Vermächtnis und 
die A. soweit kürzen, daß ihm sein 
eigener Pflichtteil verbleibt. 
Ist eine von dem Pflichtteilsberech- 
tigten ausgeschlagene Erbschaft oder 
ein von ihm ausgeschlagenes Ver- 
mächtnis mit einem Vermächtnis oder 
einer A. beschwert, so kann derjenige, 
welchem die Ausschlagung zu statten 
kommt, das Vermächtnis oder die 
A. soweit kürzen, daß ihm der zur 
Deckung der Pflichtteilslast erforder- 
liche Betrag verbleibt. 2323, 2324. 
Der Erbe kann die Erfüllung eines 
Vermächtnisses oder einer A. auf 
Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit 
nicht verweigern, als er die Pflicht- 
teilslast nach den 8S 2320—2322 
nicht zu tragen hat. 2324. 
Schenkung. 
Wer eine Schenkung unter einer A. 
macht, kann die Vollziehung der A. 
verlangen, wenn er seinerseits ge- 
leistet hat. 
Liegt die Vollziehung der A. im 
öffentlichen Interesse, so kann nach 
dem Tode des Schenkers auch die 
zuständige Behörde die Vollziehung 
verlangen. 
Soweit infolge eines Mangels im 
Rechte oder eines Mangels der ver- 
schenkten Sache der Wert der Zu- 
wendung die Höhe der zur Voll= 
ziehung der A. erforderlichen Auf- 
wendungen nicht erreicht, ist der Be-
	        
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