Auflage
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schenkte berechtigt, die Vollziehung
der A. zu verweigern, bis der durch
den Mangel entstandene Fehlbetrag
ausgeglichen wird. Vollzieht der
Beschenkte die A. ohne Kenntnis des
Mangels, so kann er von dem
Schenker Ersatz der durch die Voll-
ziehung verursachten Aufwendungen
insoweit verlangen, als sie infolge
des Mangels den Wert der Zuwen-
dung übersteigen.
Unterbleibt die Vollziehung der A.,
so kann der Schenker die Herausgabe
des Geschenkes unter den für das
Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Ver-
trägen bestimmten Voraussetzungen
nach den Vorschriften über die Her-
ausgabe einer ungerechtfertigten Be-
reicherung insoweit fordern, als das
Geschenk zur Vollziehung der A. hätte
verwendet werden müssen.
Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn ein Dritter berechtigt ist, die
Vollziehung der A. zu verlangen.
Schuldverhältnis s. Erbe 1991.
Testament.
s. Arme — Testament.
Der durch Anwachsung einem Erben
anfallende Erbteil gilt in Ansehung
der Vermächtnisse und A., mit denen
dieser Erbe oder der wegfallende Erbe
beschwert ist, sowie in Ansehung der
Ausgleichungspflicht als besonderer
Erbteil.
s. Erbe 1991.
Der durch Anwachsung einem Ver-
mächtnisnehmer anfallende Anteil gilt
in Ansehung der Vermächtnisse und
A., mit denen dieser oder der weg-
fallende Vermächtnisnehmer beschwert
ist, als besonderes Vermächtnis.
Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem
Vermächtnis oder einer A. beschwert,
so ist er zur Erfüllung erst dann
verpflichtet, wenn er die Erfüllung des
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Auflassung
ihm zugewendeten Vermächtnisses zu
verlangen berechtigt ist.
Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem
Vermächtnis oder einer A. beschwert
ist, kann die Erfüllung auch nach der
Annahme des ihm zugewendeten Ver-
mächtnisses insoweit verweigern, als
dasjenige, was er aus dem Ver-
mächtnis erhält, zur Erfüllung nicht
ausreicht. 2188, 2189.
s. Beschwerung — Testament.
2192—2196 A.
2192
2193
2195
2217
2270
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Auf eine A. finden die für letztwillige
Zuwendungen geltenden Vorschriften
der §§ 2065, 2147, 2148, 2154
bis 2156, 2161, 2171, 2181 ent-
sprechende Anwendung.
Anordnung einer A., deren Zweck
bestimmtt ist.
Vollziehung einer A. 2194, 2196,
2217.
Unwirksamkeit einer A.
Wegen Nachlaßverbindlichkeiten, die
nicht auf einem Vermächtnis oder einer
A. beruhen, sowie wegen bedingter
und betagter Vermächtnisse oder A.
kann der Testamentsvollstrecker dem
Erben die Überlassung entbehrlicher
Nachlaßgegenstände nicht verweigern,
wenn der Erbe Sicherheit leistet.
Auf andere Verfügungen als Erb-
einsetzungen, Vermächtnisse oder A.
findet die Vorschrift des Abs. 1 keine
Anwendung. 2271.
Auf lassung.
Eigentum.
Die zur Übertragung des Eigentums
an einem Grundstücke nach § 873
erforderliche Einigung des Veräußerers
und des Erwerbers (A.) muß bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile
vor dem Grundbuchamt erklärt werden.
Eine A., die unter einer Bedingung
oder einer Zeitbestimmung erfoldt, ist
unwirksam.