Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Auflage 
527 
419 
2072 
2095 
2145 
2159 
2186 
schenkte berechtigt, die Vollziehung 
der A. zu verweigern, bis der durch 
den Mangel entstandene Fehlbetrag 
ausgeglichen wird. Vollzieht der 
Beschenkte die A. ohne Kenntnis des 
Mangels, so kann er von dem 
Schenker Ersatz der durch die Voll- 
ziehung verursachten Aufwendungen 
insoweit verlangen, als sie infolge 
des Mangels den Wert der Zuwen- 
dung übersteigen. 
Unterbleibt die Vollziehung der A., 
so kann der Schenker die Herausgabe 
des Geschenkes unter den für das 
Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Ver- 
trägen bestimmten Voraussetzungen 
nach den Vorschriften über die Her- 
ausgabe einer ungerechtfertigten Be- 
reicherung insoweit fordern, als das 
Geschenk zur Vollziehung der A. hätte 
verwendet werden müssen. 
Der Anspruch ist ausgeschlossen, 
wenn ein Dritter berechtigt ist, die 
Vollziehung der A. zu verlangen. 
Schuldverhältnis s. Erbe 1991. 
Testament. 
s. Arme — Testament. 
Der durch Anwachsung einem Erben 
anfallende Erbteil gilt in Ansehung 
der Vermächtnisse und A., mit denen 
dieser Erbe oder der wegfallende Erbe 
beschwert ist, sowie in Ansehung der 
Ausgleichungspflicht als besonderer 
Erbteil. 
s. Erbe 1991. 
Der durch Anwachsung einem Ver- 
mächtnisnehmer anfallende Anteil gilt 
in Ansehung der Vermächtnisse und 
A., mit denen dieser oder der weg- 
fallende Vermächtnisnehmer beschwert 
ist, als besonderes Vermächtnis. 
Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem 
Vermächtnis oder einer A. beschwert, 
so ist er zur Erfüllung erst dann 
verpflichtet, wenn er die Erfüllung des 
159 
  
8 
2187 
2189 
Auflassung 
ihm zugewendeten Vermächtnisses zu 
verlangen berechtigt ist. 
Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem 
Vermächtnis oder einer A. beschwert 
ist, kann die Erfüllung auch nach der 
Annahme des ihm zugewendeten Ver- 
mächtnisses insoweit verweigern, als 
dasjenige, was er aus dem Ver- 
mächtnis erhält, zur Erfüllung nicht 
ausreicht. 2188, 2189. 
s. Beschwerung — Testament. 
2192—2196 A. 
2192 
2193 
2195 
2217 
2270 
925 
Auf eine A. finden die für letztwillige 
Zuwendungen geltenden Vorschriften 
der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 
bis 2156, 2161, 2171, 2181 ent- 
sprechende Anwendung. 
Anordnung einer A., deren Zweck 
bestimmtt ist. 
Vollziehung einer A. 2194, 2196, 
2217. 
Unwirksamkeit einer A. 
Wegen Nachlaßverbindlichkeiten, die 
nicht auf einem Vermächtnis oder einer 
A. beruhen, sowie wegen bedingter 
und betagter Vermächtnisse oder A. 
kann der Testamentsvollstrecker dem 
Erben die Überlassung entbehrlicher 
Nachlaßgegenstände nicht verweigern, 
wenn der Erbe Sicherheit leistet. 
Auf andere Verfügungen als Erb- 
einsetzungen, Vermächtnisse oder A. 
findet die Vorschrift des Abs. 1 keine 
Anwendung. 2271. 
Auf lassung. 
Eigentum. 
Die zur Übertragung des Eigentums 
an einem Grundstücke nach § 873 
erforderliche Einigung des Veräußerers 
und des Erwerbers (A.) muß bei 
gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile 
vor dem Grundbuchamt erklärt werden. 
Eine A., die unter einer Bedingung 
oder einer Zeitbestimmung erfoldt, ist 
unwirksam.
	        
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