Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aufnahme 
% 
19600 
2002 
2005 
2270 
1528 
1035 
2314 
handlung kann durch A. des Ver- 
pflichteten in eine Krankenanstalt ge- 
währt werden. 619. 
Einführungsgesetz. 
s. Dienstvertrag 8 617. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen 
Vorschriften, nach welchen bei Schuld- 
verschreibungen auf den Inhaber, die 
der Bundesstaat oder eine ihm an- 
gehörende Körperschaft, Stiftung oder 
Anstalt des öffentlichen Rechtes aus- 
stellt, die Gültigkeit der Unterzeichnung 
von der Beobachtung einer besonderen 
Form abhängt, auch wenn eine solche 
Bestimmung in die Urkunde nicht auf- 
genommen ist. 
Die Landesgesetze können die Zu- 
ständigkeit des Nachlaßgerichts zur 
A. des Inventars ausschließen. 
Is. Erbvertrag § 2276, Testament 
88 2240, 2245. 
Erbe. 
A. eines Nachlaßverzeichnisses. 
A. des Inventars bezüglich des Nach- 
lasses. 2003—2005, 2013. 
A. einer nicht bestehenden Nachlaß- 
verbindlichkeit in das Inventar. 2013. 
Erbvertrag s. Testament 2240 
2245. 
s. Testament 2260. 
Güterrecht. 
A. eines Verzeichnisses über den Be- 
stand des eingebrachten Gutes 
a) bei gesetzlichem Güterrecht, 
b) bei Errungenschaftsgemeinschaft. 
s. Nießbrauch 1035. 
Nießbrauch. 
A- eines Verzeichnisses von einem 
Inbegriff von Sachen. 
Pflichtteil. 
Der Pflichtteilsberechtigte kann ver- 
langen, daß er bei der A. des ihm 
nach § 260 vorzulegenden Verzeich- 
nisses der Nachlaßgegenstände zu- 
gezogen, daß der Wert der Nachlaß- 
gegenstände ermittelt und daß das 
162 
  
8 
701 
793 
z2121 
2215 
2240 
2260 
196 
1640 
1643 
1802 
Aufnahme 
Verzeichnis durch die zuständige Be- 
hörde oder durch einen zuständigen 
Beamten oder Notar aufgenommen 
wird. 
Sachen. 
Gastwirte, welchegewerbsmäßig Fremde 
zur Beherbergung aufnehmen, haben, 
mit gewissen Beschränkungen, für die 
eingebrachten Sachen des Fremden zu 
haften. 702, 703. 
Schuldverschreibung. 
Die Gültigkeit der Unterzeichnung 
einer Schuldverschreibung auf den In- 
haber kann durch eine in die Urkunde 
aufgenommene Bestimmung von der 
Beobachtung einer besonderen Form 
abhängig gemacht werden. 
Testament. 
A. eines Verzeichnisses von den Erb- 
schaftsgegenständen. 
A. eines Verzeichnisses der der Ver- 
waltung des Testamentsvollstreckers 
unterliegenden Nachlaßgegenstände. 
2220. 
A. eines Protokolls über die Errichtung 
des Testamentes. 2245, 2246, 2249, 
2250. 
A. eines Protokolls über Eröffnung 
eines Testamentes. 
Verjährung. 
In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche: 
31. 
12. derjenigen, welche Personen zur 
Verpflegung oder zur Erziehung 
aufnehmen, für Leistungen und 
Aufwendungen der in Nr. 11 
bezeichneten Art. 201. 
Verwandtschaft. 
A. eines Verzeichnisses von dem Ver- 
mögen des Kindes. 1667, 1670, 
1692, 1760. 
s. Vormundschaft 1822. 
Vormundschaft. 
A. eines Verzeichnisses von dem Ver- 
mögen des Mündels.
	        
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