Aufnahme
8
1822
126
770
941
Art.
1977
2040
Der Vormund bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts zur A.
von Geld auf den Kredit des Mündels.
1812, 1825.
Willenserklärung.
Werden über einen Vertrag mehrere
gleichlautende Urkunden ausgenommen,
so genügt es, wenn jede Partei die
für die andere Partei bestimmte Ur-
kunde unterzeichnet. 127.
Anfrechnung.
Bürgschaft.
Der Bürge kann die Befriedigung
des Gläubigers verweigern, so lange
sich der Gläubiger durch A. gegen
eine fällige Forderung des Haupt-
schuldners befriedigen kann.
Eigentum 945 s. Verjährung 209.
Einführungsgesetz.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, welche die A. gegen An-
sprüche auf Besoldung, Wartegeld,
Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld
abweichend von der Vorschrift des
§ 394 des B.G. B. zulassen.
Erbe.
Hat ein Nachlaßgläubiger vor der
oder vor der Eröffnung des Nachlaß-
konkurses die A. als nicht erfolgt
anzusehen.
Das Gleiche gilt, wenn ein
Gläubiger, der nicht Nachlaßgläubiger
ist, die ihm gegen den Erben zu-
stehende Forderung gegen eine zum
Nachlasse gehörende Forderung auf-
gerechnet hat. 2013.
2041 s. Schuldverhältnis 406.
Gegen eine zum Nachlasse gehörende
163
8
719
720
1376
1423,
1442
1473,
Anordnung der Nachlaßverwaltung
1487
konkurses seine Forderung gegen eine
nicht zum Nachlasse gehörende For-
derung des Erben ohne dessen Zu-
stimmung aufgerechnet, so ist nach
der Anordnung der Nachlaßverwaltung
oder der Eröffnung des Nachlaß-
1497
1519
Aufrechnung
Forderung kann der Schuldner nicht
eine ihm gegen einen einzelnen Mit-
erben zustehende Forderung auf-
rechnen. 2032.
Gesellschaft.
Gegen eine Forderung, die zum
Gesellschaftsvermögen gehört, kann
der Schuldner nicht eine ihm gegen
einen einzelnen Gesellschafter zu-
stehende Forderung aufrechnen.
s. Schuldverhältnis 406.
Güterrecht.
Ohne Zustimmung der Frau kann
der Mann bei gesetzlichem Güterrecht
1.
2. Forderungen der Frau gegen solche
Forderungen an die Frau, deren
Berichtigung aus dem eingebrachten
Gut verlangt werden kann, auf-
rechnen. 1377, 1525.
1546 s. Nießbrauch 1056.
Gegen eine Forderung, die zu dem
Gesamtgut der allgemeinen Güter-
gemeinschaft gehört, kann der Schuldner
nur eine Forderung aufrechnen, deren
Berichtigung aus dem Gesamtgute
verlangt werden kann. 1471.
1497, 1546, 1524, 1439, 1486,
1554 s. Schuldverhältnis 406.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten, sowie der
anteilsberechtigten Abkömmlinge in
Ansehung des Gesamtguts der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft bestimmen
sich nach den für die eheliche Güter-
gemeinschaft geltenden Vorschriften der
88 1442—1449, 1455— 1157, 1466,
1518.
Bis zur Auseinandersetzung bestimmt
sich das Rechtsverhältnis der Teil-
haber am Gesamtgute der fortgesetzten
Gütergemeinschaft nach den §§ 1442,
1472, 1473. 1518.
Auf das Gesamtgut der Errungen-
schaftsgemeinschaft finden die für die
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden
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