Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aufnahme 
8 
1822 
126 
770 
941 
Art. 
1977 
2040 
Der Vormund bedarf der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts zur A. 
von Geld auf den Kredit des Mündels. 
1812, 1825. 
Willenserklärung. 
Werden über einen Vertrag mehrere 
gleichlautende Urkunden ausgenommen, 
so genügt es, wenn jede Partei die 
für die andere Partei bestimmte Ur- 
kunde unterzeichnet. 127. 
Anfrechnung. 
Bürgschaft. 
Der Bürge kann die Befriedigung 
des Gläubigers verweigern, so lange 
sich der Gläubiger durch A. gegen 
eine fällige Forderung des Haupt- 
schuldners befriedigen kann. 
Eigentum 945 s. Verjährung 209. 
Einführungsgesetz. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen 
Vorschriften, welche die A. gegen An- 
sprüche auf Besoldung, Wartegeld, 
Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld 
abweichend von der Vorschrift des 
§ 394 des B.G. B. zulassen. 
Erbe. 
Hat ein Nachlaßgläubiger vor der 
oder vor der Eröffnung des Nachlaß- 
konkurses die A. als nicht erfolgt 
anzusehen. 
Das Gleiche gilt, wenn ein 
Gläubiger, der nicht Nachlaßgläubiger 
ist, die ihm gegen den Erben zu- 
stehende Forderung gegen eine zum 
Nachlasse gehörende Forderung auf- 
gerechnet hat. 2013. 
2041 s. Schuldverhältnis 406. 
Gegen eine zum Nachlasse gehörende 
163 
  
8 
719 
720 
1376 
1423, 
1442 
1473, 
Anordnung der Nachlaßverwaltung 
1487 
konkurses seine Forderung gegen eine 
nicht zum Nachlasse gehörende For- 
derung des Erben ohne dessen Zu- 
stimmung aufgerechnet, so ist nach 
der Anordnung der Nachlaßverwaltung 
oder der Eröffnung des Nachlaß- 
1497 
1519 
Aufrechnung 
Forderung kann der Schuldner nicht 
eine ihm gegen einen einzelnen Mit- 
erben zustehende Forderung auf- 
rechnen. 2032. 
Gesellschaft. 
Gegen eine Forderung, die zum 
Gesellschaftsvermögen gehört, kann 
der Schuldner nicht eine ihm gegen 
einen einzelnen Gesellschafter zu- 
stehende Forderung aufrechnen. 
s. Schuldverhältnis 406. 
Güterrecht. 
Ohne Zustimmung der Frau kann 
der Mann bei gesetzlichem Güterrecht 
1. 
2. Forderungen der Frau gegen solche 
Forderungen an die Frau, deren 
Berichtigung aus dem eingebrachten 
Gut verlangt werden kann, auf- 
rechnen. 1377, 1525. 
1546 s. Nießbrauch 1056. 
Gegen eine Forderung, die zu dem 
Gesamtgut der allgemeinen Güter- 
gemeinschaft gehört, kann der Schuldner 
nur eine Forderung aufrechnen, deren 
Berichtigung aus dem Gesamtgute 
verlangt werden kann. 1471. 
1497, 1546, 1524, 1439, 1486, 
1554 s. Schuldverhältnis 406. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten, sowie der 
anteilsberechtigten Abkömmlinge in 
Ansehung des Gesamtguts der fort- 
gesetzten Gütergemeinschaft bestimmen 
sich nach den für die eheliche Güter- 
gemeinschaft geltenden Vorschriften der 
88 1442—1449, 1455— 1157, 1466, 
1518. 
Bis zur Auseinandersetzung bestimmt 
sich das Rechtsverhältnis der Teil- 
haber am Gesamtgute der fortgesetzten 
Gütergemeinschaft nach den §§ 1442, 
1472, 1473. 1518. 
Auf das Gesamtgut der Errungen- 
schaftsgemeinschaft finden die für die 
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden 
11
	        
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