Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aufrechnung 
8 
390 
391 
392 
393 
3011 
395 
396 
406 
417 
sie zur A. geeignet einander gegen- 
über getreten sind. 
A. gegen eine Forderung: 
. der eine Einrede entgegensteht; 
. die verjährt ist; 
——.— 
Ablieferungsort; 
1. die nach der Beschlagnahme er- 
worben ist; 
O 
unerlaubten Handlung; 
6. die der Pfändung nicht unter- 
worfen ist; 
aus Kranken-, Hülfs= oder Sterbe- 
kassen, sowie Knappschaftskassen 
und Kassen der Knappschafts- 
vereine; 
8. des Reichs oder eines Bundes- 
staats, einer Gemeinde oder eines 
anderen Kommunalverbandes. 
Hat der eine oder der andere Teil 
mehrere zur A. geeignete Forderungen, 
so kann der aufrechnende Teil die 
Forderungen bestimmen, die gegen- 
einander aufgerechnet werden sollen. 
Wird die A. ohne eine solche Be- 
stimmung erklärt oder widerspricht der 
andere Teil unverzüglich, so findet 
die Vorschrift des § 366 Abs. 2 ent- 
sprechende Anwendung. 
Schuldet der aufrechnende Teil 
dem anderen Teile außer der Haupt- 
leistung Zinsen und Kosten, so finden 
die Vorschriften des § 367 ent- 
sprechende Anwendung. 
Der Schuldner kann eine ihm gegen 
den bisherigen Gläubiger zustehende 
Forderung auch dem neuen Gläubiger 
gegenüber aufrechnen, es sei denn, 
daß er bei dem Erwerbe der For- 
derung von der Abtretung Kenntnis 1337 
hatte oder daß die Forderung erst 
nach der Erlangung der Kenntnis 
und später als die abgetretene For- 
derung fällig geworden ist. 412. 
Eine dem bisherigen Schuldner zu- 
mit verschiedenem Leistungs= oder 
aus einer vorsätzlich begangenen 
165 
  
1½—3— 
  
8 
422 
2111 
2135 
202 
209 
215 
357 
1653 
639 
1993 
Aufrechterhaltung 
stehende Forderung kann der Über- 
nehmer der Schuld nicht aufrechnen. 
Die Erfüllung durch einen Gesamt- 
schuldner wirkt auch für die übrigen 
Schuldner. Das Gleiche gilt von 
der Leistung an Erfüllungsstatt, der 
Hinterlegung und der A. 
Eine Forderung, die einem Gesamt- 
schuldner zusteht, kann nicht von den 
übrigen Schuldnern aufgerechnet 
werden. 425, 429. 
Testament. 
s. Schuldverbältnis 406. 
s. Nießbrauch 1056. 
Verjährung. 
s. Bürgschaft 770. 
Die Verjährung wird unterbrochen 
durch Geltendmachung der A. des 
Anspruchs im Prozesse. 220. 
Die Unterbrechung der Verjährung 
durch Geltendmachung der A. im 
Prozesse dauert fort, bis der Prozeß 
rechtskräftig oder anderweit erledigt 
ist; die Vorschriften des § 211 
Abs. 2 finden Anwendung. 220. 
Vertrag. 
Hat sich der eine Teil den Rücktritt 
für den Fall vorbehalten, daß der 
andere Teil seine Verbindlichkeit nicht 
erfüllt, so ist der Rücktritt unwirksam, 
wenn der andere Teil sich von der 
Verbindlichkeit durch A. befreien 
konnte und unverzüglich nach dem 
Rücktritte die A. erklärt. 
Verwandtschaft s. Nießbrauch 1056. 
Werkvertrag 651 s. Kauf 479. 
Aulrechterhaltung. 
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1036. 
Ehe. 
Die Anfechtung der Ehe ist in den 
Fällen des § 1331 ausgeschlossen, 
wenn der gesetzliche Vertreter die Ehe 
genehmigt oder der anfechtungsberech- 
tigte Ehegatte, nachdem er unbeschränkt 
geschäftsfähi) geworden ist, die Ehe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.