Aufrechnung
8
390
391
392
393
3011
395
396
406
417
sie zur A. geeignet einander gegen-
über getreten sind.
A. gegen eine Forderung:
. der eine Einrede entgegensteht;
. die verjährt ist;
——.—
Ablieferungsort;
1. die nach der Beschlagnahme er-
worben ist;
O
unerlaubten Handlung;
6. die der Pfändung nicht unter-
worfen ist;
aus Kranken-, Hülfs= oder Sterbe-
kassen, sowie Knappschaftskassen
und Kassen der Knappschafts-
vereine;
8. des Reichs oder eines Bundes-
staats, einer Gemeinde oder eines
anderen Kommunalverbandes.
Hat der eine oder der andere Teil
mehrere zur A. geeignete Forderungen,
so kann der aufrechnende Teil die
Forderungen bestimmen, die gegen-
einander aufgerechnet werden sollen.
Wird die A. ohne eine solche Be-
stimmung erklärt oder widerspricht der
andere Teil unverzüglich, so findet
die Vorschrift des § 366 Abs. 2 ent-
sprechende Anwendung.
Schuldet der aufrechnende Teil
dem anderen Teile außer der Haupt-
leistung Zinsen und Kosten, so finden
die Vorschriften des § 367 ent-
sprechende Anwendung.
Der Schuldner kann eine ihm gegen
den bisherigen Gläubiger zustehende
Forderung auch dem neuen Gläubiger
gegenüber aufrechnen, es sei denn,
daß er bei dem Erwerbe der For-
derung von der Abtretung Kenntnis 1337
hatte oder daß die Forderung erst
nach der Erlangung der Kenntnis
und später als die abgetretene For-
derung fällig geworden ist. 412.
Eine dem bisherigen Schuldner zu-
mit verschiedenem Leistungs= oder
aus einer vorsätzlich begangenen
165
1½—3—
8
422
2111
2135
202
209
215
357
1653
639
1993
Aufrechterhaltung
stehende Forderung kann der Über-
nehmer der Schuld nicht aufrechnen.
Die Erfüllung durch einen Gesamt-
schuldner wirkt auch für die übrigen
Schuldner. Das Gleiche gilt von
der Leistung an Erfüllungsstatt, der
Hinterlegung und der A.
Eine Forderung, die einem Gesamt-
schuldner zusteht, kann nicht von den
übrigen Schuldnern aufgerechnet
werden. 425, 429.
Testament.
s. Schuldverbältnis 406.
s. Nießbrauch 1056.
Verjährung.
s. Bürgschaft 770.
Die Verjährung wird unterbrochen
durch Geltendmachung der A. des
Anspruchs im Prozesse. 220.
Die Unterbrechung der Verjährung
durch Geltendmachung der A. im
Prozesse dauert fort, bis der Prozeß
rechtskräftig oder anderweit erledigt
ist; die Vorschriften des § 211
Abs. 2 finden Anwendung. 220.
Vertrag.
Hat sich der eine Teil den Rücktritt
für den Fall vorbehalten, daß der
andere Teil seine Verbindlichkeit nicht
erfüllt, so ist der Rücktritt unwirksam,
wenn der andere Teil sich von der
Verbindlichkeit durch A. befreien
konnte und unverzüglich nach dem
Rücktritte die A. erklärt.
Verwandtschaft s. Nießbrauch 1056.
Werkvertrag 651 s. Kauf 479.
Aulrechterhaltung.
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1036.
Ehe.
Die Anfechtung der Ehe ist in den
Fällen des § 1331 ausgeschlossen,
wenn der gesetzliche Vertreter die Ehe
genehmigt oder der anfechtungsberech-
tigte Ehegatte, nachdem er unbeschränkt
geschäftsfähi) geworden ist, die Ehe