Aufrechterhaltung
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Art.
bestätigt. Ist der gesetzliche Ver-
treter ein Vormund, so kann die
Genehmigung, wenn sie von ihm ver-
weigert wird, auf Antrag des Ehe-
gatten durch das Vormundschafts-
gericht ersetzt werden, wenn die A. der
Ehe im Interesse des Ehegatten liegt.
Das Gleiche gilt auch für die Be-
stätigung.
Nießbrauch.
Der Nießbraucher hat bei der Aus-
übung des Nutzungsrechts die bis-
herige wirtschaftliche Bestimmung
der Sache aufrechtzuerhalten und nach
den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft zu verfahren.
Vormundschaft s. Ehe 1337.
Aufruhr.
Einführungsgesetz.
0“ Unberührt bleiben die landesgesetz-
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lichen Vorschriften über die Verpflich-
tung zum Ersatze des Schadens, der
bei einer Zusammenrottung, einem
Auflauf oder einem A. entsteht.
Aufschrift.
Erbvertrag.
Die über einen Erbvertrag auf-
genommene Urkunde soll nach Maß-
gabe des 8 2246 verschlossen, mit
einer A. versehen und in besondere
amtliche Verwahrung gebracht werden,
sofern nicht die Parteien das Gegen-
teil verlangen.
Testament.
Das über Errichtung eines Testamentes
Protokoll soll mit
aufgenommene
einer das Testament näher be-
zeichnenden A., die von dem Richter
oder dem Notar zu unterschreiben ist,
versehen werden. 2232, 2249.
Aufschub.
Auftrag.
Der Beauftragte hat vor der Ab-
weichung von den Weisungen des
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Aufschub
Auftraggebers dem letzteren Anzeige
zu machen und dessen Entschließung
abzuwarten, wenn nicht mit dem A.
Gefahr verbunden ist. 675.
Erlischt der Auftrag durch den Tod
oder die Geschäftsunfähigkeit des
Auftraggebers, so hat der Beauftragte,
wenn mit dem A. Gefahr verbunden
ist, die Besorgung des übertragenen
Geschäftes fortzusetzen, bis der Erbe
oder der gesetzliche Vertreter des Auf-
traggebers anderweit Fürsorge treffen
kann. 675.
Erlischt der Auftrag durch den Tod
des Beauftragten, so hat der Erbe
desselben den Tod dem Auftraggeber
unverzüglich anzuzeigen und, wenn
mit dem A. Gefahr verbunden ist,
die Besorgung des übertragenen Ge-
schäftes fortzusetzen, bis der Auftrag-
geber anderweit Fürsorge treffen
kann. 675.
Bedingung.
Vornahme eines Rechtsgeschäfts unter
aufschiebender Bedingung. 159, 160,
163. «
Verfügung über einen Gegenstand
unter aufschiebender Bedingung. 163.
Besitz.
Die Verweigerung der Gestattung der
Aufsuchung und Wegschaffung einer
aus der Gewalt des Besitzers auf ein
im Besitz eines anderen befindliches
Grundstück gelangten Sache ist un-
zulässig, wenn mit dem A. Gefahr
verbunden ist. 869.
Ehe.
Das Aufgebot der Eheschließung darf
unterbleiben, wenn dielebensgefährliche
Erkrankung eines der Verlobten den
A. der Eheschließung nicht gestattet.
1322.
1358 Das Vormundschaftsgericht kann die
Zustimmung zu einer von der Frau
eingegangenen Verpflichtung ersetzen,
wenn der Mann an der Abgabe einer