Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aufrechterhaltung 
1341 
1036 
1847 
Art. 
bestätigt. Ist der gesetzliche Ver- 
treter ein Vormund, so kann die 
Genehmigung, wenn sie von ihm ver- 
weigert wird, auf Antrag des Ehe- 
gatten durch das Vormundschafts- 
gericht ersetzt werden, wenn die A. der 
Ehe im Interesse des Ehegatten liegt. 
Das Gleiche gilt auch für die Be- 
stätigung. 
Nießbrauch. 
Der Nießbraucher hat bei der Aus- 
übung des Nutzungsrechts die bis- 
herige wirtschaftliche Bestimmung 
der Sache aufrechtzuerhalten und nach 
den Regeln einer ordnungsmäßigen 
Wirtschaft zu verfahren. 
Vormundschaft s. Ehe 1337. 
Aufruhr. 
Einführungsgesetz. 
0“ Unberührt bleiben die landesgesetz- 
2277 
2246 
lichen Vorschriften über die Verpflich- 
tung zum Ersatze des Schadens, der 
bei einer Zusammenrottung, einem 
Auflauf oder einem A. entsteht. 
Aufschrift. 
Erbvertrag. 
Die über einen Erbvertrag auf- 
genommene Urkunde soll nach Maß- 
gabe des 8 2246 verschlossen, mit 
einer A. versehen und in besondere 
amtliche Verwahrung gebracht werden, 
sofern nicht die Parteien das Gegen- 
teil verlangen. 
Testament. 
Das über Errichtung eines Testamentes 
Protokoll soll mit 
aufgenommene 
einer das Testament näher be- 
zeichnenden A., die von dem Richter 
oder dem Notar zu unterschreiben ist, 
versehen werden. 2232, 2249. 
Aufschub. 
Auftrag. 
Der Beauftragte hat vor der Ab- 
weichung von den Weisungen des 
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8 
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673 
158 
161 
867 
1316 
Aufschub 
Auftraggebers dem letzteren Anzeige 
zu machen und dessen Entschließung 
abzuwarten, wenn nicht mit dem A. 
Gefahr verbunden ist. 675. 
Erlischt der Auftrag durch den Tod 
oder die Geschäftsunfähigkeit des 
Auftraggebers, so hat der Beauftragte, 
wenn mit dem A. Gefahr verbunden 
ist, die Besorgung des übertragenen 
Geschäftes fortzusetzen, bis der Erbe 
oder der gesetzliche Vertreter des Auf- 
traggebers anderweit Fürsorge treffen 
kann. 675. 
Erlischt der Auftrag durch den Tod 
des Beauftragten, so hat der Erbe 
desselben den Tod dem Auftraggeber 
unverzüglich anzuzeigen und, wenn 
mit dem A. Gefahr verbunden ist, 
die Besorgung des übertragenen Ge- 
schäftes fortzusetzen, bis der Auftrag- 
geber anderweit Fürsorge treffen 
kann. 675. 
Bedingung. 
Vornahme eines Rechtsgeschäfts unter 
aufschiebender Bedingung. 159, 160, 
163. « 
Verfügung über einen Gegenstand 
unter aufschiebender Bedingung. 163. 
Besitz. 
Die Verweigerung der Gestattung der 
Aufsuchung und Wegschaffung einer 
aus der Gewalt des Besitzers auf ein 
im Besitz eines anderen befindliches 
Grundstück gelangten Sache ist un- 
zulässig, wenn mit dem A. Gefahr 
verbunden ist. 869. 
Ehe. 
Das Aufgebot der Eheschließung darf 
unterbleiben, wenn dielebensgefährliche 
Erkrankung eines der Verlobten den 
A. der Eheschließung nicht gestattet. 
1322. 
1358 Das Vormundschaftsgericht kann die 
Zustimmung zu einer von der Frau 
eingegangenen Verpflichtung ersetzen, 
wenn der Mann an der Abgabe einer
	        
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