Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ausschub 
1197 
1519 
1546 
wenn mit dem A. Gefahr verbunden 
ist. 1519. 
2 Die Verwaltung des Gesamtguts der 
allgemeinen Gütergemeinschaft steht 
bis zur Auseinandersetzung beiden 
Ehegatten gemeinschaftlich zu. 
sprechende Anwendung. 1497, 1546. 
37 Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten, sowie der 
anteilsberechtigten Abkömmlinge in 
Ansehung des Gesamtguts der fort- 
gesetzten Gütergemeinschaft bestimmen 
sich nach den für die eheliche Güter- 
gemeinschaft geltenden Vorschriften der 
8 1442—1449, 1455—1457, 1466, 
1518. 
Bis zur Auseinandersetzung bestimmt 
sich das Rechtsverhältnis der Teilhaber 
am Gesamtgut der fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft nach den S§ 1442, 1472, 
1473, 1518. 
Auf das Gesamtgut der Errungen- 
schaftsgemeinschaft finden die für die 
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden 
Vorschriften des § 1438 Abs. 2, 3 
und der 88 1442—1453, 1455—1457 
Anwendung. 
5 Auf das eingebrachte Gut der Frau 
finden bei der Errungenschaftsgemein- 
schaft die Vorschriften der §§ 1373 bis 
1383, 1390—1417 
Anwendung. 
Bis zur Auseinandersetzung bestimmt 
sich das Rechtsverhältnis der in 
Errungenschaftsgemeinschaft lebenden 
Ehegatten nach den 8§ 1442, 1472, 
1473. 
finden die für den Güterstand der 
Verwaltung und Nutznießunggeltenden 
Vorschriften der §S 1421—1424 
Anwendung. 
Kauf. 
Hat sich der Verkäufer einer beweg- 
lichen Sache das Eigentum bis zur 
168 
Die 
Vorschriften des § 1424 finden ent- 
entsprechende 
Auf das eingebrachte Gut der Frau 
8 
495 
652 
1220 
2313 
384 
86 
2066 
  
Aufschub 
Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, 
so ist im Zweifel anzunehmen, daß 
die Übertragung des Eigentums unter 
der aufschiebenden Bedingung voll- 
ständiger Zahlung des Kaufpreises 
erfolgt und daß der Verkäufer zum 
Rücktritte von dem Vertrage berechtigt 
ist, wenn der Käufer mit der Zahlung 
in Verzug kommt. 
Ein Kauf auf Probe oder auf Besicht 
ist im Zweifel unter der aufschiebenden 
Bedingung der Billigung geschlossen. 
Mäklervertrag. 
Wird der Mäklervertrag unter einer 
aufschiebenden Bedingung geschlossen, 
so kann der Mäklerlohn erst verlangt 
werden, wenn die Bedingung eintritt. 
Pfandrecht. 
Die Androhung der Versteigerung des 
Pfandes darf unterbleiben, wenn das 
Pfand dem Verderb ausgesetzt und 
mit dem A. der Versteigerung Gefahr 
verbunden ist. 1266, 1272. 
Pflichtteil. 
Bei der Feststellung des Wertes des 
Nachlasses bleiben Rechte und Ver- 
bindlichkeiten, die von einer auf- 
schiebenden Bedingung abhängig sind, 
außer Ansatz. 
Für ungewisse oder unsichere Rechte, 
sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten 
gilt das Gleiche wie für Rechte und 
Verbindlichkeiten, die von einer auf- 
schiebenden Bedingung abhängig sind. 
Schuldverhältnis. 
Die Androhung der Versteigerung der 
hinterlegten Sache darf unterbleiben, 
wenn die Sache dem Verderb aus- 
gesetzt und mit dem A. der Ver- 
steigerung Gefahr verbunden ist. 
Stiftung s. Verein 27. 
Testament. 
Ist die Zuwendung des Erblassers 
unter einer aufschiebenden Bedingung 
oder unter Bestimmung eines Anfangs- 
termins gemacht und tritt die Be-
	        
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