Ausschub
1197
1519
1546
wenn mit dem A. Gefahr verbunden
ist. 1519.
2 Die Verwaltung des Gesamtguts der
allgemeinen Gütergemeinschaft steht
bis zur Auseinandersetzung beiden
Ehegatten gemeinschaftlich zu.
sprechende Anwendung. 1497, 1546.
37 Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten, sowie der
anteilsberechtigten Abkömmlinge in
Ansehung des Gesamtguts der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft bestimmen
sich nach den für die eheliche Güter-
gemeinschaft geltenden Vorschriften der
8 1442—1449, 1455—1457, 1466,
1518.
Bis zur Auseinandersetzung bestimmt
sich das Rechtsverhältnis der Teilhaber
am Gesamtgut der fortgesetzten Güter-
gemeinschaft nach den S§ 1442, 1472,
1473, 1518.
Auf das Gesamtgut der Errungen-
schaftsgemeinschaft finden die für die
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden
Vorschriften des § 1438 Abs. 2, 3
und der 88 1442—1453, 1455—1457
Anwendung.
5 Auf das eingebrachte Gut der Frau
finden bei der Errungenschaftsgemein-
schaft die Vorschriften der §§ 1373 bis
1383, 1390—1417
Anwendung.
Bis zur Auseinandersetzung bestimmt
sich das Rechtsverhältnis der in
Errungenschaftsgemeinschaft lebenden
Ehegatten nach den 8§ 1442, 1472,
1473.
finden die für den Güterstand der
Verwaltung und Nutznießunggeltenden
Vorschriften der §S 1421—1424
Anwendung.
Kauf.
Hat sich der Verkäufer einer beweg-
lichen Sache das Eigentum bis zur
168
Die
Vorschriften des § 1424 finden ent-
entsprechende
Auf das eingebrachte Gut der Frau
8
495
652
1220
2313
384
86
2066
Aufschub
Zahlung des Kaufpreises vorbehalten,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß
die Übertragung des Eigentums unter
der aufschiebenden Bedingung voll-
ständiger Zahlung des Kaufpreises
erfolgt und daß der Verkäufer zum
Rücktritte von dem Vertrage berechtigt
ist, wenn der Käufer mit der Zahlung
in Verzug kommt.
Ein Kauf auf Probe oder auf Besicht
ist im Zweifel unter der aufschiebenden
Bedingung der Billigung geschlossen.
Mäklervertrag.
Wird der Mäklervertrag unter einer
aufschiebenden Bedingung geschlossen,
so kann der Mäklerlohn erst verlangt
werden, wenn die Bedingung eintritt.
Pfandrecht.
Die Androhung der Versteigerung des
Pfandes darf unterbleiben, wenn das
Pfand dem Verderb ausgesetzt und
mit dem A. der Versteigerung Gefahr
verbunden ist. 1266, 1272.
Pflichtteil.
Bei der Feststellung des Wertes des
Nachlasses bleiben Rechte und Ver-
bindlichkeiten, die von einer auf-
schiebenden Bedingung abhängig sind,
außer Ansatz.
Für ungewisse oder unsichere Rechte,
sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten
gilt das Gleiche wie für Rechte und
Verbindlichkeiten, die von einer auf-
schiebenden Bedingung abhängig sind.
Schuldverhältnis.
Die Androhung der Versteigerung der
hinterlegten Sache darf unterbleiben,
wenn die Sache dem Verderb aus-
gesetzt und mit dem A. der Ver-
steigerung Gefahr verbunden ist.
Stiftung s. Verein 27.
Testament.
Ist die Zuwendung des Erblassers
unter einer aufschiebenden Bedingung
oder unter Bestimmung eines Anfangs-
termins gemacht und tritt die Be-