Aufschub
8
2070
2074
2108
2162
dingung oder der Termin erst nach
dem Erbfall ein, so sind im Zweifel
diejenigen als bedacht anzusehen,
welche die gesetzlichen Erben sein
würden, wenn der Erblasser zur Zeit
des Eintritts der Bedingung oder des
Termins gestorben wäre. 2067, 2091.
Hat der Erblasser die Abkömmlinge
eines Dritten ohne nähere Bestimmung
169
8
2179
bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, 2204,
daß diejenigen Abkömmlinge nicht be-
dacht sind, welche zur Zeit des Erb-
falls oder, wenn die Zuwendung unter
einer aufschiebenden Bedingung oder
unter Bestimmung eines Anfangs-
termins gemacht ist und die Bedingung
oder der Termin erst nach dem Erb-
fall eintritt, zur Zeit des Eintritts der
Bedingung oder des Termins noch
nicht erzeugt sind.
Hat der Erblasser eine letztwillige Zu-
wendung unter einer aufschiebenden
Bedingung gemacht, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß die Zuwendung nur
gelten soll, wenn der Bedachte den
Eintritt der Bedingung erlebt.
Ist der Nacherbe unter einer auf-
schiebenden Bedingung eingesetzt, so
bewendet es hei der Vorschrift des
8 2074.
Ein Vermächtnis, das unter einer auf-
schiebenden Bedingung oder unter
Bestimmung eines Anfangstermins
angeordnet ist, wird mit dem Ab—
laufe von dreißig Jahren nach dem
Erbfall unwirksam, wenn nicht vor-
her die Bedingung oder der Termin
eingetreten ist. 2163.
2192 s. Vertrag 308.
Ist das Vermächtnis unter einer auf-
schiebenden Bedingung oder unter Be-
stimmung eines Anfangstermins an-
geordnet und tritt die Bedingung
oder der Termin erst nach dem Erb-
fall ein, so erfolgt der Anfall des
2218
1683
1893
Art.
75
7%%
1052
2128
Aussicht
Vermächtnisses mit dem GEintritte der
Bedingung oder des Termins. 2179.
Für die Zeit zwischen dem Erbfall
und dem Anfalle des Vermächtnisses
finden in den Fällen der 88 2177,
2178 die Vorschriften Anwendung,
die für den Fall gelten, daß eine
Leistung unter einer aufschiebenden
Bedingung geschuldet wird.
2208 s. Erbe 2045.
2220 s. Auftrag 673.
Verein 40 s. Auftrag 665.
Verjährung s. Erbe 2014, 2015.
Vertrag.
Versprechen einer unmöglichen Leistung
unter einer aufschiebenden Bedingung.
300.
Verwahrung.
Der Verwahrer hat vor der Anderung
der vereinbarten Art der Aufbewahrung
dem Hinterleger Anzeige zu machen
und dessen Entschließung abzuwarten,
wenn nicht mit dem A. Gefahr ver-
bunden ist.
Verwandtschaft.
Endigt die elterliche Gewalt infolge des
Todes des Kindes, so hat der Vater die-
jenigen Geschäfte, mit deren A. Gefahr
verbunden ist, zu besorgen, bis der
Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.
Vormundschaft 1895 s. Verwandt-
schaft 1682.
Aufsicht.
Einführungsgesetz.
s. Vormundschaft 8 1838.
s. Landesgeset: — E.G.
Nießbrauch.
Der zur Ausübung eines Nießbrauchs
bestellte Verwalter steht unter A. des
Gerichts. 1054, 1070.
Testament 2129, 2136 s. Nieß-
brauch 1052.
Vormundschaft.
1837—1848 Fürsorge u. A. des Vormund-
schaftsgerichts.