Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aufschub 
8 
2070 
2074 
2108 
2162 
dingung oder der Termin erst nach 
dem Erbfall ein, so sind im Zweifel 
diejenigen als bedacht anzusehen, 
welche die gesetzlichen Erben sein 
würden, wenn der Erblasser zur Zeit 
des Eintritts der Bedingung oder des 
Termins gestorben wäre. 2067, 2091. 
Hat der Erblasser die Abkömmlinge 
eines Dritten ohne nähere Bestimmung 
169 
8 
2179 
bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, 2204, 
daß diejenigen Abkömmlinge nicht be- 
dacht sind, welche zur Zeit des Erb- 
falls oder, wenn die Zuwendung unter 
einer aufschiebenden Bedingung oder 
unter Bestimmung eines Anfangs- 
termins gemacht ist und die Bedingung 
oder der Termin erst nach dem Erb- 
fall eintritt, zur Zeit des Eintritts der 
Bedingung oder des Termins noch 
nicht erzeugt sind. 
Hat der Erblasser eine letztwillige Zu- 
wendung unter einer aufschiebenden 
Bedingung gemacht, so ist im Zweifel 
anzunehmen, daß die Zuwendung nur 
gelten soll, wenn der Bedachte den 
Eintritt der Bedingung erlebt. 
Ist der Nacherbe unter einer auf- 
schiebenden Bedingung eingesetzt, so 
bewendet es hei der Vorschrift des 
8 2074. 
Ein Vermächtnis, das unter einer auf- 
schiebenden Bedingung oder unter 
Bestimmung eines Anfangstermins 
angeordnet ist, wird mit dem Ab— 
laufe von dreißig Jahren nach dem 
Erbfall unwirksam, wenn nicht vor- 
her die Bedingung oder der Termin 
eingetreten ist. 2163. 
2192 s. Vertrag 308. 
Ist das Vermächtnis unter einer auf- 
schiebenden Bedingung oder unter Be- 
stimmung eines Anfangstermins an- 
geordnet und tritt die Bedingung 
oder der Termin erst nach dem Erb- 
fall ein, so erfolgt der Anfall des 
2218 
1683 
1893 
Art. 
75 
7%% 
1052 
2128 
Aussicht 
Vermächtnisses mit dem GEintritte der 
Bedingung oder des Termins. 2179. 
Für die Zeit zwischen dem Erbfall 
und dem Anfalle des Vermächtnisses 
finden in den Fällen der 88 2177, 
2178 die Vorschriften Anwendung, 
die für den Fall gelten, daß eine 
Leistung unter einer aufschiebenden 
Bedingung geschuldet wird. 
2208 s. Erbe 2045. 
2220 s. Auftrag 673. 
Verein 40 s. Auftrag 665. 
Verjährung s. Erbe 2014, 2015. 
Vertrag. 
Versprechen einer unmöglichen Leistung 
unter einer aufschiebenden Bedingung. 
300. 
Verwahrung. 
Der Verwahrer hat vor der Anderung 
der vereinbarten Art der Aufbewahrung 
dem Hinterleger Anzeige zu machen 
und dessen Entschließung abzuwarten, 
wenn nicht mit dem A. Gefahr ver- 
bunden ist. 
Verwandtschaft. 
Endigt die elterliche Gewalt infolge des 
Todes des Kindes, so hat der Vater die- 
jenigen Geschäfte, mit deren A. Gefahr 
verbunden ist, zu besorgen, bis der 
Erbe anderweit Fürsorge treffen kann. 
Vormundschaft 1895 s. Verwandt- 
schaft 1682. 
Aufsicht. 
Einführungsgesetz. 
s. Vormundschaft 8 1838. 
s. Landesgeset: — E.G. 
Nießbrauch. 
Der zur Ausübung eines Nießbrauchs 
bestellte Verwalter steht unter A. des 
Gerichts. 1054, 1070. 
Testament 2129, 2136 s. Nieß- 
brauch 1052. 
Vormundschaft. 
1837—1848 Fürsorge u. A. des Vormund- 
schaftsgerichts.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.