Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aufsicht 
1857 
1320 
Art. 
95 
834 
Das Vormundschaftsgericht hat über 
die gesamte Thätigkeit des Vormundes 
und des Gegenvormundes die A. zu 
führen. 
Aufsichtsbehörde. 
Ehe. 
Hat keiner der Verlobten seinen Wohn- 
sitz oder seinen gewöhnlichen Aufent- 
halt im Inlande und ist auch nur 
einer von ihnen ein Deutscher, so 
wird der zuständige Standesbeamte 
von der obersten A. des Bundesstaats, 
dem der Deutsche angehört, und wenn 
dieser keinem Bundesstaat angehört, 
von dem Reichskanzler bestimmt. 
Aufsichtsführung. 
Einführungsgesetz s. Handlung 
840. 
Handlung. 
Wer kraft Gesetzes zur Führung der 
Aufsicht über eine Person verpflichtet 
ist, die wegen Minderjährigkeit oder 
wegen ihres geistigen oder körperlichen 
Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, 
ist zum Ersatze des Schadens ver- 
pflichtet, den diese Person einem 
Dritten widerrechtlich zufügt. Die 
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er 
seiner Aufsichtspflicht genügt oder 
wenn der Schaden auch bei gehöriger 
A. entstanden sein würde. 
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft 
denjenigen, welcher die Führung der 
Aufsicht durch Vertrag übernimmt. 840. 
Wer für denjenigen, welcher ein Tier 
hält, die Führung der Aufsicht über 
das Tier durch Vertrag übernimmt, 
ist für den Schaden verantwortlich, 
den das Tier einem Dritten in der 
im § 833 bezeichneten Weise zufügt. 
Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, 
wenn er bei der Führung der Auf- 
sicht die im Verkehr erforderliche Sorg- 
falt beobachtet, oder wenn der Schaden 
170 
  
— 
8 
832 
1833 
840 
Aussichtspflichtiger 
auch bei Anwendung dieser Seorgfalt 
entstanden sein würde. 840. 
Aufsichtspflicht. 
Handlung. 
Schadensersatzpflicht des Aufsichts- 
pflichtigen tritt nicht ein, wenn er 
seiner A. genügt hat. 834, 840. 
Vormundschaft. 
Ist neben dem Vormunde für den 
von diesem verursachten Schaden der 
Gegenvormund oder ein Mitvormund 
nur wegen Verletzung seiner A. ver- 
antwortlich, so ist in ihrem Verhält- 
nisse zu einander der Vormund allein 
verpflichtet.) 
Aufsichtspflichtiger. 
Einführungsgesetz s. Handlung 
840. 
Handlung. 
Wer in einem der in den 8§8 823 
bis 826 bezeichneten Fälle für einen 
von ihm verursachten Schaden auf 
Grund der §8§ 827, 828 nicht ver- 
antwortlich ist, hat gleichwohl, sofern 
der Ersatz des Schadens nicht von 
einem aufsichtspflichtigen Dritten ver- 
langt werden kann, den Schaden in- 
soweit zu ersetzen, als die Billigkeit 
nach den Umständen, insbesondere 
nach den Verhältnissen der Beteiligten, 
eine Schadloshaltung erfordert und 
ihm nicht die Mittel entzogen werden, 
deren er zum standesmäßigen Unter- 
halte sowie zur Erfüllung seiner ge- 
setzlichen Unterhaltspflichten bedarf. 
Sind für den aus einer unerlaubten 
Handlung entstehenden Schaden meh- 
rere nebeneinander verantwortlich, so 
haften sie, vorbehaltlich der Vorschrift 
des § 835 Abs. 3 als Gesamt- 
schuldner. 
Ist neben demjenigen, welcher nach 
den §§ 831, 832 zum Ersatze des von 
einem anderen verursachten Schadens
	        
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