Aufsicht
1857
1320
Art.
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Das Vormundschaftsgericht hat über
die gesamte Thätigkeit des Vormundes
und des Gegenvormundes die A. zu
führen.
Aufsichtsbehörde.
Ehe.
Hat keiner der Verlobten seinen Wohn-
sitz oder seinen gewöhnlichen Aufent-
halt im Inlande und ist auch nur
einer von ihnen ein Deutscher, so
wird der zuständige Standesbeamte
von der obersten A. des Bundesstaats,
dem der Deutsche angehört, und wenn
dieser keinem Bundesstaat angehört,
von dem Reichskanzler bestimmt.
Aufsichtsführung.
Einführungsgesetz s. Handlung
840.
Handlung.
Wer kraft Gesetzes zur Führung der
Aufsicht über eine Person verpflichtet
ist, die wegen Minderjährigkeit oder
wegen ihres geistigen oder körperlichen
Zustandes der Beaufsichtigung bedarf,
ist zum Ersatze des Schadens ver-
pflichtet, den diese Person einem
Dritten widerrechtlich zufügt. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er
seiner Aufsichtspflicht genügt oder
wenn der Schaden auch bei gehöriger
A. entstanden sein würde.
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft
denjenigen, welcher die Führung der
Aufsicht durch Vertrag übernimmt. 840.
Wer für denjenigen, welcher ein Tier
hält, die Führung der Aufsicht über
das Tier durch Vertrag übernimmt,
ist für den Schaden verantwortlich,
den das Tier einem Dritten in der
im § 833 bezeichneten Weise zufügt.
Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein,
wenn er bei der Führung der Auf-
sicht die im Verkehr erforderliche Sorg-
falt beobachtet, oder wenn der Schaden
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1833
840
Aussichtspflichtiger
auch bei Anwendung dieser Seorgfalt
entstanden sein würde. 840.
Aufsichtspflicht.
Handlung.
Schadensersatzpflicht des Aufsichts-
pflichtigen tritt nicht ein, wenn er
seiner A. genügt hat. 834, 840.
Vormundschaft.
Ist neben dem Vormunde für den
von diesem verursachten Schaden der
Gegenvormund oder ein Mitvormund
nur wegen Verletzung seiner A. ver-
antwortlich, so ist in ihrem Verhält-
nisse zu einander der Vormund allein
verpflichtet.)
Aufsichtspflichtiger.
Einführungsgesetz s. Handlung
840.
Handlung.
Wer in einem der in den 8§8 823
bis 826 bezeichneten Fälle für einen
von ihm verursachten Schaden auf
Grund der §8§ 827, 828 nicht ver-
antwortlich ist, hat gleichwohl, sofern
der Ersatz des Schadens nicht von
einem aufsichtspflichtigen Dritten ver-
langt werden kann, den Schaden in-
soweit zu ersetzen, als die Billigkeit
nach den Umständen, insbesondere
nach den Verhältnissen der Beteiligten,
eine Schadloshaltung erfordert und
ihm nicht die Mittel entzogen werden,
deren er zum standesmäßigen Unter-
halte sowie zur Erfüllung seiner ge-
setzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
Sind für den aus einer unerlaubten
Handlung entstehenden Schaden meh-
rere nebeneinander verantwortlich, so
haften sie, vorbehaltlich der Vorschrift
des § 835 Abs. 3 als Gesamt-
schuldner.
Ist neben demjenigen, welcher nach
den §§ 831, 832 zum Ersatze des von
einem anderen verursachten Schadens