Aufsichtspflichtiger
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verpflichtet ist, auch der andere für
den Schaden verantwortlich, so ist
in ihrem Verhältnisse zu einander der
andere allein, im Falle des § 829
der A. allein verpflichtet.
Ist neben demjenigen, welcher nach
den §§ 833—838 zum Ersatze des
Schadens verpflichtet ist, ein Dritter
für den Schaden verantwortlich, so
ist in ihrem Verhältnisse zu einander
der Dritte allein verpflichtet.
Aufstellung.
Erbe s. Leistung 260.
Leistung.
Besteht Grund zu der Annahme, daß
das Verzeichnis von Gegenständen
nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
aufgestellt worden ist, so hat der Ver-
pflichtete auf Verlangen den Offen-
barungseid zu leisten.
Pflichtteil s. Leistung 260.
Aufsuchung.
Besitz 869 s. Besitz — Besitz.
Dienstvertrag.
Nach der Kündigung eines dauernden
Dienstverhältnisses hat der Dienst-
berechtigte dem Verpflichteten auf
Verlangen angemessene Zeit zum Auf-
suchen eines anderen Dienstverhält-
nisses zu gewähren.
Eigentum s. Besitz 867.
Auftrag 88 662—676.
Auftrag.
Durch die Annahme eines A. ver-
pflichtet sich der Beauftragte, ein ihm
von dem Auftraggeber übertragenes
Geschäft für diesen unentgeltlich zu
besorgen.
Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte
öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich
erboten hat, ist, wenn er einen auf
solche Geschäfte gerichteten A. nicht
annimmt, verpflichtet, die Ablehnung
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Auftrag
8 dem Auftraggeber unverzüglich an-
zuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich
jemand dem Auftraggeber gegenüber
zur Besorgung gewisser Geschäfte er-
boten hat. 675.
664 Der Beauftragte darf im Zweifel die
Ausführung des A. nicht einem Dritten
übertragen. Ist die Übertragung ge-
stattet, so hat er nur ein ihm bei der
Ülbertragung zur Last fallendes Ver-
schulden zu vertreten. Für das Ver-
schulden eines Gehülfen ist er nach
§ 278 verantwortlich.
Der Anspruch auf Ausführung des
A. ist im Zweifel nicht übertragbar.
665 Der Beauftragte ist berechtigt, von
den Weisungen des Auftraggebers ab-
zuweichen, wenn er den Umständen
nach annehmen darf, daß der Auftrag-
geber bei Kenntnis der Sachlage die
Abweichung billigen würde. Der Be-
auftragte hat vor der Abweichung dem
Auftraggeber Anzeige zu machen und
dessen Entschließung abzuwarten, wenn
nicht mit dem Aufschube Gefahr ver-
bunden ist. 675.
666 Der Beauftragte ist verpflichtet, dem
Auftraggeber die erforderlichen Nach-
richten zu geben, auf Verlangen über
den Stand des Geschäfts Auskunft
zu erteilen und nach der Ausführung
des A. Rechenschaft abzulegen. 675.
667 Der Beauftragte ist verpflichtet, dem
Auftraggeber alles, was er zur Aus-
führung des A. erhält und was er
aus der Geschäftsbesorgung erlangt,
herauszugeben. 668, 675.
668 Verwendet der Beauftragte Geld für
sich, daß er dem Auftraggeber heraus-
zugeben oder für ihn zu verwenden
hat, so ist er verpflichtet, es von der
Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
675.
669 Für die zur Ausführung des A. er-
forderlichen Aufwendungen hat der