Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aufsichtspflichtiger 
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2057 
260 
2314 
867 
629 
1005 
662 
663 
— 1 
verpflichtet ist, auch der andere für 
den Schaden verantwortlich, so ist 
in ihrem Verhältnisse zu einander der 
andere allein, im Falle des § 829 
der A. allein verpflichtet. 
Ist neben demjenigen, welcher nach 
den §§ 833—838 zum Ersatze des 
Schadens verpflichtet ist, ein Dritter 
für den Schaden verantwortlich, so 
ist in ihrem Verhältnisse zu einander 
der Dritte allein verpflichtet. 
Aufstellung. 
Erbe s. Leistung 260. 
Leistung. 
Besteht Grund zu der Annahme, daß 
das Verzeichnis von Gegenständen 
nicht mit der erforderlichen Sorgfalt 
aufgestellt worden ist, so hat der Ver- 
pflichtete auf Verlangen den Offen- 
barungseid zu leisten. 
Pflichtteil s. Leistung 260. 
Aufsuchung. 
Besitz 869 s. Besitz — Besitz. 
Dienstvertrag. 
Nach der Kündigung eines dauernden 
Dienstverhältnisses hat der Dienst- 
berechtigte dem Verpflichteten auf 
Verlangen angemessene Zeit zum Auf- 
suchen eines anderen Dienstverhält- 
nisses zu gewähren. 
Eigentum s. Besitz 867. 
Auftrag 88 662—676. 
Auftrag. 
Durch die Annahme eines A. ver- 
pflichtet sich der Beauftragte, ein ihm 
von dem Auftraggeber übertragenes 
Geschäft für diesen unentgeltlich zu 
besorgen. 
Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte 
öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich 
erboten hat, ist, wenn er einen auf 
solche Geschäfte gerichteten A. nicht 
annimmt, verpflichtet, die Ablehnung 
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1 
Auftrag 
8 dem Auftraggeber unverzüglich an- 
zuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich 
jemand dem Auftraggeber gegenüber 
zur Besorgung gewisser Geschäfte er- 
boten hat. 675. 
664 Der Beauftragte darf im Zweifel die 
Ausführung des A. nicht einem Dritten 
übertragen. Ist die Übertragung ge- 
stattet, so hat er nur ein ihm bei der 
Ülbertragung zur Last fallendes Ver- 
schulden zu vertreten. Für das Ver- 
schulden eines Gehülfen ist er nach 
§ 278 verantwortlich. 
Der Anspruch auf Ausführung des 
A. ist im Zweifel nicht übertragbar. 
665 Der Beauftragte ist berechtigt, von 
den Weisungen des Auftraggebers ab- 
zuweichen, wenn er den Umständen 
nach annehmen darf, daß der Auftrag- 
geber bei Kenntnis der Sachlage die 
Abweichung billigen würde. Der Be- 
auftragte hat vor der Abweichung dem 
Auftraggeber Anzeige zu machen und 
dessen Entschließung abzuwarten, wenn 
nicht mit dem Aufschube Gefahr ver- 
bunden ist. 675. 
666 Der Beauftragte ist verpflichtet, dem 
Auftraggeber die erforderlichen Nach- 
richten zu geben, auf Verlangen über 
den Stand des Geschäfts Auskunft 
zu erteilen und nach der Ausführung 
des A. Rechenschaft abzulegen. 675. 
667 Der Beauftragte ist verpflichtet, dem 
Auftraggeber alles, was er zur Aus- 
führung des A. erhält und was er 
aus der Geschäftsbesorgung erlangt, 
herauszugeben. 668, 675. 
668 Verwendet der Beauftragte Geld für 
sich, daß er dem Auftraggeber heraus- 
zugeben oder für ihn zu verwenden 
hat, so ist er verpflichtet, es von der 
Zeit der Verwendung an zu verzinsen. 
675. 
669 Für die zur Ausführung des A. er- 
forderlichen Aufwendungen hat der
	        
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