Abkömmling
1928
1929
1931
2289
2294
685
Gesetzliche Erben der vierten Ordnung
sind die Urgroßeltern des Erblassers
und deren A.
Gesetzliche Erben der fünsten Ordnung
und der ferneren Ordnungen sind die
entfernteren Voreltern des Erblassers
und deren A.
Treffen mit Großeltern A. von
Großeltern bei der Erbfolge mit dem
Chegatten des Erblassers zusammen,
so erhält der Ehegatte auch von der
Erbschaft den Anteil, der nach § 1926
den A. zufallen würde.
Erbvertrag.
Ist der Bedachte ein pflichtteils-
berechtigter A. des Erblassers, so
kann der Erblasser durch eine spätere
letztwillige Verfügung die nach § 2338
zulässigen Anordnungen treffen.
s. Pflichtteil 2338.
Der Erblasser kann von einer ver-
tragsmäßigen Verfügung zurücktreten,
wenn sich der Bedachte einer Ver-
fehlung schuldig macht, die den Erb-
lasser zur Entziehung des Pflichtteils
berechtigt oder, falls der Bedachte
nicht zu den Pflichtteilsberechtigten
gehört, zu der Entziehung berechtigen
würde, wenn der Bedachte ein A.
des Erblassers wäre. 2297.
Erbverzicht.
Verzichtet ein A. des Erblassers auf
das gesetzliche Erbrecht,
1. so erstreckt sich die Wirkung des «
Verzichts auf seine A., sofern
nicht ein anderes bestimmt wird.
2. so ist im Zweifel anzunehmen,
daß der Verzicht nur zu Gunsten
der anderen A. und des Ehegatten
des Erblassers gelten soll.
Geschäftsführung.
Gewähren Eltern
ihren A. oder diese jenen Unterhalt,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß
die Absicht fehlt, von dem Empfänger
Ersatz zu verlangen. 687.
10
oder Voreltern
8
1389
1418
1482
1483
1485
1487
1489
I
i
)
1 90
Abkömmling
Güterrecht.
Bestreitung des Unterhalts der gemein-
schaftlichen A. mit dem Reinertrag
des eingebrachten Gutes bei gesetz-
lichem Güterrecht. 1394.
Verletzung der Verpflichtung, den
gemeinschaftlichen A. Unterhalt zu
gewähren. 1422, 1426, 1428, 1468,
1470, 1479, 1495, 1518, 1542.
Der Anteil eines ohne gemeinschaftliche
A. verstorbenen Ehegatten am Gesamt-
gut der allgemeinen Gütergemeinschaft
gehört zum Nachlasse. 1484, 1518,
1510.
Fortsetzung der Gütergemeinschaft
zwischen dem überlebenden Ehegatten
und den gemeinschaftlichen A. 1518.
Sind neben den gemeinschaftlichen
A. andere A. vorhanden, so bestimmen
sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile
so, wie wenn fortgesetzte Gütergemein-
schaft nicht eingetreten wäre. 1518.
Das eheliche Gesamtgut gehört, so-
weit es nicht nach § 1483 Abs. 2
einem nicht anteilsberechtigten A. zu-
zufällt, zum Gesamtgut der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft.
Das Vermögen, das ein gemein-
schaftlicher A. zur Zeit des Eintritts
der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat
oder später erwirbt, gehört nicht zum
Gesamtgut. 1518.
Rechte und Verbindlichkeiten der an-
teilsberechtigten A. in Ansehung des
Gesamtguts der fortgesetzten Güter-
gemeinschaft. 1518.
Die anteilsberechtigten A. haben
die rechtliche Stellung der Frau. 1498,
1518.
Eine persönliche Haftung der anteils-
berechtigten A. für die Verbindlich-
keiten des verstorbenen oder des über-
lebenden Ehegatten wird durch die
fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht
begründet. 1518.
Stirbt ein anteilsberechtigter A., so