Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Abkömmling 
1928 
1929 
1931 
2289 
2294 
685 
Gesetzliche Erben der vierten Ordnung 
sind die Urgroßeltern des Erblassers 
und deren A. 
Gesetzliche Erben der fünsten Ordnung 
und der ferneren Ordnungen sind die 
entfernteren Voreltern des Erblassers 
und deren A. 
Treffen mit Großeltern A. von 
Großeltern bei der Erbfolge mit dem 
Chegatten des Erblassers zusammen, 
so erhält der Ehegatte auch von der 
Erbschaft den Anteil, der nach § 1926 
den A. zufallen würde. 
Erbvertrag. 
Ist der Bedachte ein pflichtteils- 
berechtigter A. des Erblassers, so 
kann der Erblasser durch eine spätere 
letztwillige Verfügung die nach § 2338 
zulässigen Anordnungen treffen. 
s. Pflichtteil 2338. 
Der Erblasser kann von einer ver- 
tragsmäßigen Verfügung zurücktreten, 
wenn sich der Bedachte einer Ver- 
fehlung schuldig macht, die den Erb- 
lasser zur Entziehung des Pflichtteils 
berechtigt oder, falls der Bedachte 
nicht zu den Pflichtteilsberechtigten 
gehört, zu der Entziehung berechtigen 
würde, wenn der Bedachte ein A. 
des Erblassers wäre. 2297. 
Erbverzicht. 
Verzichtet ein A. des Erblassers auf 
das gesetzliche Erbrecht, 
1. so erstreckt sich die Wirkung des « 
Verzichts auf seine A., sofern 
nicht ein anderes bestimmt wird. 
2. so ist im Zweifel anzunehmen, 
daß der Verzicht nur zu Gunsten 
der anderen A. und des Ehegatten 
des Erblassers gelten soll. 
Geschäftsführung. 
Gewähren Eltern 
ihren A. oder diese jenen Unterhalt, 
so ist im Zweifel anzunehmen, daß 
die Absicht fehlt, von dem Empfänger 
Ersatz zu verlangen. 687. 
10 
oder Voreltern 
8 
1389 
1418 
1482 
1483 
1485 
  
1487 
  
1489 
I 
i 
) 
1 90 
Abkömmling 
Güterrecht. 
Bestreitung des Unterhalts der gemein- 
schaftlichen A. mit dem Reinertrag 
des eingebrachten Gutes bei gesetz- 
lichem Güterrecht. 1394. 
Verletzung der Verpflichtung, den 
gemeinschaftlichen A. Unterhalt zu 
gewähren. 1422, 1426, 1428, 1468, 
1470, 1479, 1495, 1518, 1542. 
Der Anteil eines ohne gemeinschaftliche 
A. verstorbenen Ehegatten am Gesamt- 
gut der allgemeinen Gütergemeinschaft 
gehört zum Nachlasse. 1484, 1518, 
1510. 
Fortsetzung der Gütergemeinschaft 
zwischen dem überlebenden Ehegatten 
und den gemeinschaftlichen A. 1518. 
Sind neben den gemeinschaftlichen 
A. andere A. vorhanden, so bestimmen 
sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile 
so, wie wenn fortgesetzte Gütergemein- 
schaft nicht eingetreten wäre. 1518. 
Das eheliche Gesamtgut gehört, so- 
weit es nicht nach § 1483 Abs. 2 
einem nicht anteilsberechtigten A. zu- 
zufällt, zum Gesamtgut der fort- 
gesetzten Gütergemeinschaft. 
Das Vermögen, das ein gemein- 
schaftlicher A. zur Zeit des Eintritts 
der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat 
oder später erwirbt, gehört nicht zum 
Gesamtgut. 1518. 
Rechte und Verbindlichkeiten der an- 
teilsberechtigten A. in Ansehung des 
Gesamtguts der fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft. 1518. 
Die anteilsberechtigten A. haben 
die rechtliche Stellung der Frau. 1498, 
1518. 
Eine persönliche Haftung der anteils- 
berechtigten A. für die Verbindlich- 
keiten des verstorbenen oder des über- 
lebenden Ehegatten wird durch die 
fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht 
begründet. 1518. 
Stirbt ein anteilsberechtigter A., so
	        
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