Auftrag
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Auftraggeber dem Beauftragten auf
Verlangen Vorschuß zu leisten. 675.
Macht der Beauftragte zum Zwecke
der Ausführung des A. Aufwendungen,
die er den Umständen nach für er-
forderlich halten darf, so ist der Auf-
traggeber zum Ersatze verpflichtet. 675.
Der A. kann von dem Auftraggeber
jederzeit widerrufen, von dem Beauf-
tragten jederzeit gekündigt werden.
Der Beauftragte darf nur in der
Art kündigen, daß der Auftraggeber
für die Besorgung des Geschäfts
anderweit Fürsorge treffen kann, es
sei denn, daß ein wichtiger Grund für
Kündigung vorliegt.
die unzeitige
Kündigt er ohne solchen Grund zur
Unzeit, so hat er dem Auftraggeber
den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
Liegt ein wichtiger Grund vor, so
ist der Beauftragte zur Kündigung
auch dann berechtigt, w#nn er auf das
Kündigungsrecht verzichtet hat. 675.
Der A. erlischt im Zweifel nicht durch
den Tod oder den Eintritt der Ge-
schäftsunfähigkeit des Auftraggebers.
Erlischt der A., so hat der Beauf-
tragte, wenn mit dem Aufschube
Gefahr verbunden ist, die Besorgung
des übertragenen Geschäfts fortzusetzen,
bis der Erbe oder der gesetzliche Ver-
treter des Auftraggebers anderweit
Fürsorge treffen kann; der A. gilt
insoweit als fortbestehend.
Der A. erlischt im Zweifel durch den
Tod des Beauftragten. Erlischt der
A., so hat der Erbe des Beauftragten
den Tod dem Auftraggeber unverzüglich
anzuzeigen und, wenn mit dem Auf-
schube Gefahr verbunden ist, die Be-
sorgung des übertragenen Geschäfts
fortzusetzen, bis der Auftraggeber
anderweit Fürsorge treffen kann; der
Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
675.
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Art.
Auftrag
Erlischt der A. in anderer Weise als
durch Widerruf, so gilt er zu Gunsten
des Beauftragten gleichwohl als fort-
bestehend, bis der Beauftragte von
dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder
das Erlöschen kennen muß. 675.
Auf einen Dienstvertrag oder einen
Werkvertrag, der eine Geschäftsbe-
sorgung zum Gegenstande hat, finden
die Vorschriften der §§ 663, 665 bis
670, 672—674 und, wenn dem Ver-
pflichteten das Recht zusteht, ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist zu
kündigen, auch die Vorschriften des
§671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Wer einem anderen einen Rat oder
eine Empfehlung erteilt, ist, unbe-
schadet der sich aus einem Vertrags-
verhältnis oder einer unerlaubten
Handlung ergebenden Verantwortlich-
keit, zum Ersatze des aus der Be-
folgung des Rates oder der Empfehlung
entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
Bürgschaft.
Hat sich der Bürge im A. des Haupt-
schuldners verbürgt oder stehen ihm
nach den Vorschriften über die Ge-
schäftsführung ohne A. wegen der
Übernahme der Bürgschaft die Rechte
eines Beauftragten gegen den Haupt-
schuldner zu, so kann er von diesem
in 4 Fällen Befreiung von der Bürg-
schaft verlangen.
Eigentum.
Macht der Besitzer nach dem Eintritte
der Rechtshängigkeit in einem Rechts-
streite über das Recht zum Besitze
oder nach dem Beginne der im § 990
bestimmten Haftung notwendige Ver-
wendungen, so bestimmt sich die Er-
satzpflicht des Eigentümers nach den
Vorschriften über die Geschäftsführung
ohne A. 995, 1007.
767 Einführungsgesetzs. Stiftung 8 86,
Verein SS8 27, 40.
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