Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Auftrag 
670 
671 
673 
Auftraggeber dem Beauftragten auf 
Verlangen Vorschuß zu leisten. 675. 
Macht der Beauftragte zum Zwecke 
der Ausführung des A. Aufwendungen, 
die er den Umständen nach für er- 
forderlich halten darf, so ist der Auf- 
traggeber zum Ersatze verpflichtet. 675. 
Der A. kann von dem Auftraggeber 
jederzeit widerrufen, von dem Beauf- 
tragten jederzeit gekündigt werden. 
Der Beauftragte darf nur in der 
Art kündigen, daß der Auftraggeber 
für die Besorgung des Geschäfts 
anderweit Fürsorge treffen kann, es 
sei denn, daß ein wichtiger Grund für 
Kündigung vorliegt. 
die unzeitige 
Kündigt er ohne solchen Grund zur 
Unzeit, so hat er dem Auftraggeber 
den daraus entstehenden Schaden zu 
ersetzen. 
Liegt ein wichtiger Grund vor, so 
ist der Beauftragte zur Kündigung 
auch dann berechtigt, w#nn er auf das 
Kündigungsrecht verzichtet hat. 675. 
Der A. erlischt im Zweifel nicht durch 
den Tod oder den Eintritt der Ge- 
schäftsunfähigkeit des Auftraggebers. 
Erlischt der A., so hat der Beauf- 
tragte, wenn mit dem Aufschube 
Gefahr verbunden ist, die Besorgung 
des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, 
bis der Erbe oder der gesetzliche Ver- 
treter des Auftraggebers anderweit 
Fürsorge treffen kann; der A. gilt 
insoweit als fortbestehend. 
Der A. erlischt im Zweifel durch den 
Tod des Beauftragten. Erlischt der 
A., so hat der Erbe des Beauftragten 
den Tod dem Auftraggeber unverzüglich 
anzuzeigen und, wenn mit dem Auf- 
schube Gefahr verbunden ist, die Be- 
sorgung des übertragenen Geschäfts 
fortzusetzen, bis der Auftraggeber 
anderweit Fürsorge treffen kann; der 
Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. 
675. 
  
674 
675 
676 
775 
994 
Art. 
Auftrag 
Erlischt der A. in anderer Weise als 
durch Widerruf, so gilt er zu Gunsten 
des Beauftragten gleichwohl als fort- 
bestehend, bis der Beauftragte von 
dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder 
das Erlöschen kennen muß. 675. 
Auf einen Dienstvertrag oder einen 
Werkvertrag, der eine Geschäftsbe- 
sorgung zum Gegenstande hat, finden 
die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 
670, 672—674 und, wenn dem Ver- 
pflichteten das Recht zusteht, ohne 
Einhaltung einer Kündigungsfrist zu 
kündigen, auch die Vorschriften des 
§671 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Wer einem anderen einen Rat oder 
eine Empfehlung erteilt, ist, unbe- 
schadet der sich aus einem Vertrags- 
verhältnis oder einer unerlaubten 
Handlung ergebenden Verantwortlich- 
keit, zum Ersatze des aus der Be- 
folgung des Rates oder der Empfehlung 
entstehenden Schadens nicht verpflichtet. 
Bürgschaft. 
Hat sich der Bürge im A. des Haupt- 
schuldners verbürgt oder stehen ihm 
nach den Vorschriften über die Ge- 
schäftsführung ohne A. wegen der 
Übernahme der Bürgschaft die Rechte 
eines Beauftragten gegen den Haupt- 
schuldner zu, so kann er von diesem 
in 4 Fällen Befreiung von der Bürg- 
schaft verlangen. 
Eigentum. 
Macht der Besitzer nach dem Eintritte 
der Rechtshängigkeit in einem Rechts- 
streite über das Recht zum Besitze 
oder nach dem Beginne der im § 990 
bestimmten Haftung notwendige Ver- 
wendungen, so bestimmt sich die Er- 
satzpflicht des Eigentümers nach den 
Vorschriften über die Geschäftsführung 
ohne A. 995, 1007. 
767 Einführungsgesetzs. Stiftung 8 86, 
Verein SS8 27, 40. 
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