Auftrag
8
1959
1978
Erbe.
Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung
der Erbschaft erbschaftliche Geschäfte,
so ist er demjenigen gegenüber, welcher
Erbe wird, wie ein Geschäftsführer
ohne A. berechtigt und verpflichtet.
Aufwendungen sind dem Erben aus
dem Nachlasse zu ersetzen, soweit er
nach den Vorschriften über den A.
oder über die Geschäftsführung ohne
A. Ersatz verlangen könnte. 1991,
2013, 2036.
Geschäftsführung.
677—687 Geschäftsführung ohne A.
681,
712
713
1484
450
457
687 s. Auftrag 665—668.
Gesellschaft.
Die für den A. geltenden Vorschriften
des § 671 Abs. 2, 3 finden auf den
geschäftsführenden Gesellschafter ent-
sprechende Anwendung.
Die Rechte und Verpflichtungen der
geschäftsführenden Gesellschafter be-
stimmen sich nach den für den A.
geltenden Vorschriften der §§ 664
bis 670, soweit sich nicht aus dem
Gesellschaftsverhältnis ein anderes
ergiebt.
Güterrecht 1518 s. Erbe 1959
Kauf.
Die Verpflichtung des Käufers zum
Ersatze sonstiger nicht notwendigen
Verwendungen auf die noch nicht
übergebene aber gekaufte Sache be-
stimmt sich nach den Vorschriften über
die Geschäftsführung ohne A. 451.
Die Vorschrift des § 456 gilt auch
bei einem Verkauf außerhalb der
Zwangsvollstreckung, wenn der A. zu
dem Verkauf auf Grund einer ge-
setzlichen Vorschrift erteilt worden ist,
die den Auftraggeber ermächtigt, den
Gegenstand für Rechnung eines anderen
verkaufen zu lassen, insbesondere in
den Fällen des Pfandverkaufs und
des in den §§ 383, 385 zugelassenen
8
Auftrag
Verkaufs, sowie bei einem Verkaufe
durch den Konkursverwalter. 458.
Leihe.
601 Die Verpflichtung des Verleihers zum
547
1216
86
2125
2218
2226
27
169
1835
Ersatz anderer Verwendungen als
der Erhaltungskosten bestimmt sich
nach den Vorschriften über die Ge-
schäftsführung ohne A.
Miete.
Die Verpflichtung des Vermieters
zum Ersatze anderer als der not-
wendigen Verwendungen bestimmt
sich nach den Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne A.
Pfandrecht.
Macht der Pfandgläubiger Ver-
wendungen auf das Pfand, so be-
stimmt sich die Ersatzpflicht des Ver-
pfänders nach den Vorschriften über
die Geschäftsführung ohne A. 1266,
1272.
Stiftung s. Verein 27.
Testament.
Macht der Vorerbe Verwendungen
auf die Erbschaft, die nicht unter die
Vorschrift des § 2124 fallen, so ist
der Nacherbe im Falle des Eintrittes
der Nacherbfolge nach den Vorschriften
über die Geschäftsführung ohne A.
zum Ersatze verpflichtet.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen
dem Testamentsvollstrecker und dem
Erben finden die für den A. gel-
tenden Vorschriften der 88 664, 666
bis 668, 670, 673 Satz 3, 674 ent-
sprechende Anwendung. 2220.
s. Auftrag 671.
Verein.
Auf die Gsschäftsführung des Vor-
standes finden die für den A. geltenden
Vorschriften der §§ 664—670 ent-
sprechende Anwendung. 40.
Vollmacht s. Auftrag 674.
Vormundschaft.
Macht der Vormund zum Zwecke der
Führung der Vormundschaft Auf-