Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Auftrag 
8 
1959 
1978 
Erbe. 
Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung 
der Erbschaft erbschaftliche Geschäfte, 
so ist er demjenigen gegenüber, welcher 
Erbe wird, wie ein Geschäftsführer 
ohne A. berechtigt und verpflichtet. 
Aufwendungen sind dem Erben aus 
dem Nachlasse zu ersetzen, soweit er 
nach den Vorschriften über den A. 
oder über die Geschäftsführung ohne 
A. Ersatz verlangen könnte. 1991, 
2013, 2036. 
Geschäftsführung. 
677—687 Geschäftsführung ohne A. 
681, 
712 
713 
1484 
450 
457 
687 s. Auftrag 665—668. 
Gesellschaft. 
Die für den A. geltenden Vorschriften 
des § 671 Abs. 2, 3 finden auf den 
geschäftsführenden Gesellschafter ent- 
sprechende Anwendung. 
Die Rechte und Verpflichtungen der 
geschäftsführenden Gesellschafter be- 
stimmen sich nach den für den A. 
geltenden Vorschriften der §§ 664 
bis 670, soweit sich nicht aus dem 
Gesellschaftsverhältnis ein anderes 
ergiebt. 
Güterrecht 1518 s. Erbe 1959 
Kauf. 
Die Verpflichtung des Käufers zum 
Ersatze sonstiger nicht notwendigen 
Verwendungen auf die noch nicht 
übergebene aber gekaufte Sache be- 
stimmt sich nach den Vorschriften über 
die Geschäftsführung ohne A. 451. 
Die Vorschrift des § 456 gilt auch 
bei einem Verkauf außerhalb der 
Zwangsvollstreckung, wenn der A. zu 
dem Verkauf auf Grund einer ge- 
setzlichen Vorschrift erteilt worden ist, 
die den Auftraggeber ermächtigt, den 
Gegenstand für Rechnung eines anderen 
verkaufen zu lassen, insbesondere in 
den Fällen des Pfandverkaufs und 
des in den §§ 383, 385 zugelassenen 
  
8 
Auftrag 
Verkaufs, sowie bei einem Verkaufe 
durch den Konkursverwalter. 458. 
Leihe. 
601 Die Verpflichtung des Verleihers zum 
547 
1216 
86 
2125 
2218 
2226 
27 
169 
1835 
Ersatz anderer Verwendungen als 
der Erhaltungskosten bestimmt sich 
nach den Vorschriften über die Ge- 
schäftsführung ohne A. 
Miete. 
Die Verpflichtung des Vermieters 
zum Ersatze anderer als der not- 
wendigen Verwendungen bestimmt 
sich nach den Vorschriften über die 
Geschäftsführung ohne A. 
Pfandrecht. 
Macht der Pfandgläubiger Ver- 
wendungen auf das Pfand, so be- 
stimmt sich die Ersatzpflicht des Ver- 
pfänders nach den Vorschriften über 
die Geschäftsführung ohne A. 1266, 
1272. 
Stiftung s. Verein 27. 
Testament. 
Macht der Vorerbe Verwendungen 
auf die Erbschaft, die nicht unter die 
Vorschrift des § 2124 fallen, so ist 
der Nacherbe im Falle des Eintrittes 
der Nacherbfolge nach den Vorschriften 
über die Geschäftsführung ohne A. 
zum Ersatze verpflichtet. 
Auf das Rechtsverhältnis zwischen 
dem Testamentsvollstrecker und dem 
Erben finden die für den A. gel- 
tenden Vorschriften der 88 664, 666 
bis 668, 670, 673 Satz 3, 674 ent- 
sprechende Anwendung. 2220. 
s. Auftrag 671. 
Verein. 
Auf die Gsschäftsführung des Vor- 
standes finden die für den A. geltenden 
Vorschriften der §§ 664—670 ent- 
sprechende Anwendung. 40. 
Vollmacht s. Auftrag 674. 
Vormundschaft. 
Macht der Vormund zum Zwecke der 
Führung der Vormundschaft Auf-
	        
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