Auftrag —
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wendungen, so kann er nach den für
den A. geltenden Vorschriften der
§8 669, 670 von dem Mündel Vor-
schuß oder Ersatz verlangen.
gleiche Recht steht dem Gegen-
vormunde zu.
Einem abwesenden Volljährigen ist
ein Abwesenheitspfleger zu bestellen,
wenn er durch Erteilung eines A.
Fürsorge getroffen hat, aber Umstände
eingetreten sind, die zum Widerruf
des A. Anlaß geben.
Aultraggeber.
Auftrag.
Durch die Annahme eines Auftrags
verpflichtet sich der Beauftragte, ein
ihm von dem A. übertragenes Ge-
schäft für diesen unentgeltlich zu be-
sorgen.
Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte
öffentlich bestellt ist oder sich öffent-
lich erboten hat, ist, wenn er einen
auf solche Geschäfte gerichteten Auf-
trag nicht annimmt, verpflchtet, die
Ablehnung dem A. unverzüglich an-
zuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
sich jemand dem A. gegenüber zur
Besorgung gewisser Geschäfte erboten
hat. 675.
Der Beauftragte ist berechtigt, von
den Weisungen des A. abzuweichen,
wenn er den Umständen nach an-
nehmen darf, daß der A. bei Kennt-
nis der Sachlage die Abweichung
billigen würde. Der Beauftragte hat
vor der Abweichung dem A. Anzeige
zu machen und dessen Entschließung
wenn nicht mit dem
Aufschube Gefahr verbunden ist. 675.
abzuwarten,
Der Beauftragte ist
dem A.
1. die erforderlichen Nachrichten zu
geben, auf Verlangen über den
Stand des Geschäfts Auskunft zu
verpflichtet,
erteilen und nach der Ausführung
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Das
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Auftraggeber
des Auftrags Rechenschaft abzu-
legen. 675.
2. alles, was er zur Ausführung des
Auftrages erhält und was er aus
der Geschäftsbesorgung erlangt,
herauszugeben. 675.
Verwendet der Beauftragte Geld für
sich, das er dem A. herauszugeben
oder für ihn zu verwenden hat, so
ist er verpflichtet es von der Zeit
der Verwendung an zu verzinsen.
675.
Für die zur Ausführung des Auf-
trags erforderlichen Aufwendungen
hat der A. dem Beauftragten auf
Verlangen Vorschuß zu leisten. 675.
Macht der Beauftragte zum Zwecke
der Ausführung des Auftrags Auf-
wendungen, die er den Umständen
nach für erforderlich halten darf, so
ist der A. zum Ersatze verpflichtet. 675.
Der Auftrag kann von dem A. jeder-
zeit widerrufen, von dem Beauftragten
jederzeit gekündigt werden.
Der Beauftragte darf nur in der
Art kündigen, daß der A. für die
Besorgung des Geschäfts anderweit
Fürsorge treffen kann, es sei denn,
daß ein wichtiger Grund für die un-
zeitige Kündigung vorliegt. Kündigt
er ohne solchen Grund zur Unzeit,
so hat er dem A. den daraus ent-
stehenden Schaden zu ersetzen. 675.
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht
durch den Tod oder den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des A. Erlischt
der Auftrag, so hat der Beauftragte,
wenn mit dem Aufschube Gefahr
verbunden ist, die Besorgung des
übertragenen Geschäfts fortzusetzen,
bis der Erbe oder der gesetzliche Ver-
treter des A. anderweit Fürsorge
treffen kann; der Auftrag gilt inso-
weit als fortbestehend. 675.
Erlischt der Auftrag durch den Tod
des Beauftragten, so hat der Erbe