Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aufwendung 
8 
2381 
2288 
683 
713 
1387 
1390 
1416 
nicht unter die Vorschriften des § 1415 
—— — 
einandersetzung zur Ausgleichung zu 
bringen. 2052, 2057. 
Erbschaftskauf. 
Für vor dem Verkaufe auf die Erbschaft 
1429 
gemachte A. hat der Käufer insoweit 
Ersatz zu leisten, als durch sie der 
Wert der Erbschaft zur Zeit des 
Verkaufs erhöht ist. 
Erbvertrag s. Testament 2170. 
Geschäftsführung. 
A. zum Zwecke der Geschäftsführung 
684, 687. 
Gesellschaft s. Auftrag 669, 670. 
1464 
Der Mann ist bei gesetzlichem Güter- 
recht der Frau gegenüber verpflichtet, 
Güterrecht. 
zu tragen: 
2. die Kosten der Verteidigung der 
Frau in einem gegen sie gerichteten 
Strafverfahren, sofern die A. der 
Kosten den Umständen nach geboten 
istoder mit Zustimmung des Mannes 
erfolgt, vorbehaltlich der Ersatzpflicht 
der Frauim Falleihrer Verurteilung. 
1388, 1529. 
Macht der Mann zum Zwecke der 
Verwaltung des eingebrachten Gutes 
bei gesetzlichem Güterrecht A., die er 
den Umständen nach für erforderlich 
halten darf, so kann er von der Frau 
Ersatz verlangen, sofern nicht die A. 
ihm selbst zur Last fallen. 1525. 
Im Verhältnisse der Ehegatten zu 
einander fallen bei gesetzlichem Güter- 
recht die Kosten eines Rechtsstreits 
zwischen der Frau und einem Dritten 
dem Vorbehaltsgut zur Last, es sei 
denn, daß das Urteil dem Manne 
gegenüber in Ansehung des ein- 
gebrachten Gutes wirksam ist. Betrifft 
jedoch der Rechtsstreit eine persönliche 
Angelegenheit der Frau oder eine 
Nur. 1, 2 fallende Verbindlichkeit, für 
die das eingebrachte Gut haftet, so 
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
177 
  
8 
1525 
Aufwendung 
findet diese Vorschrift keine An- 
wendung, wenn die A. der Kosten den 
Umständen nach geboten ist. 1417, 
1525. « 
Macht die Frau bei gesetzlicher auf 
den 88 1364, 1418 - 1420 beruhender 
Gütertrennung zur Bestreitung des 
ehelichen Aufwandes aus ihrem Ver- 
mögen eine A. oder überläßt sie dem 
Manne zu diesem Zwecke etwas aus 
ihrem Vermögen, so ist im Zweifel 
anzunehmen, daß die Absicht fehlt, 
Ersatz zu verlangen. 1426. 
Im Verhältnisse der Ehegatten zu 
einander fallen bei allgemeiner 
vertragsmäßiger Gütergemeinschaft 
die Kosten eines Rechtsstreites zwischen 
der Frau und einem Dritten der 
Frau zur Last, es sei denn, daß das 
Urteil dem Gesamtgute gegenüber 
wirksam ist. Betrifft jedoch der 
Rechtsstreit eine persönliche An- 
gelegenheit der Frau oder eine nicht 
unter die Vorschriften des § 1463 
Nr. 1, 2 fallende Gesamtgutsverbind- 
lichkeit der Frau, so findet diese 
Vorschrift keine Anwendung, wenn 
die A. der Kosten den Umständen 
nach geboten ist. 
Die §8 1387, 1390, 1416 finden 
bei der Errungenschaftsgemeinschaft 
entsprechende Anwendung. 1529. 
Leistung. 
251 Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger 
256 
in Geld entschädigen, wenn die Her- 
stellung des früheren Zustandes nur 
mit unverhältnismäßigen A. möglich ist. 
Wer zum Ersatze von A. verpflichtet 
ist, hat den aufgewendeten Betrag 
oder, wenn andere Gegenstände als 
Geld aufgewendet worden sind, den 
als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden 
Betrag von der Zeit der A. an zu ver- 
zinsen. Sind A. auf einen Gegen- 
stand gemacht worden, der dem Ersatz- 
pflichtigen herauszugeben ist, so sind 
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