Aufwendung
8
2381
2288
683
713
1387
1390
1416
nicht unter die Vorschriften des § 1415
—— —
einandersetzung zur Ausgleichung zu
bringen. 2052, 2057.
Erbschaftskauf.
Für vor dem Verkaufe auf die Erbschaft
1429
gemachte A. hat der Käufer insoweit
Ersatz zu leisten, als durch sie der
Wert der Erbschaft zur Zeit des
Verkaufs erhöht ist.
Erbvertrag s. Testament 2170.
Geschäftsführung.
A. zum Zwecke der Geschäftsführung
684, 687.
Gesellschaft s. Auftrag 669, 670.
1464
Der Mann ist bei gesetzlichem Güter-
recht der Frau gegenüber verpflichtet,
Güterrecht.
zu tragen:
2. die Kosten der Verteidigung der
Frau in einem gegen sie gerichteten
Strafverfahren, sofern die A. der
Kosten den Umständen nach geboten
istoder mit Zustimmung des Mannes
erfolgt, vorbehaltlich der Ersatzpflicht
der Frauim Falleihrer Verurteilung.
1388, 1529.
Macht der Mann zum Zwecke der
Verwaltung des eingebrachten Gutes
bei gesetzlichem Güterrecht A., die er
den Umständen nach für erforderlich
halten darf, so kann er von der Frau
Ersatz verlangen, sofern nicht die A.
ihm selbst zur Last fallen. 1525.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander fallen bei gesetzlichem Güter-
recht die Kosten eines Rechtsstreits
zwischen der Frau und einem Dritten
dem Vorbehaltsgut zur Last, es sei
denn, daß das Urteil dem Manne
gegenüber in Ansehung des ein-
gebrachten Gutes wirksam ist. Betrifft
jedoch der Rechtsstreit eine persönliche
Angelegenheit der Frau oder eine
Nur. 1, 2 fallende Verbindlichkeit, für
die das eingebrachte Gut haftet, so
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
177
8
1525
Aufwendung
findet diese Vorschrift keine An-
wendung, wenn die A. der Kosten den
Umständen nach geboten ist. 1417,
1525. «
Macht die Frau bei gesetzlicher auf
den 88 1364, 1418 - 1420 beruhender
Gütertrennung zur Bestreitung des
ehelichen Aufwandes aus ihrem Ver-
mögen eine A. oder überläßt sie dem
Manne zu diesem Zwecke etwas aus
ihrem Vermögen, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß die Absicht fehlt,
Ersatz zu verlangen. 1426.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander fallen bei allgemeiner
vertragsmäßiger Gütergemeinschaft
die Kosten eines Rechtsstreites zwischen
der Frau und einem Dritten der
Frau zur Last, es sei denn, daß das
Urteil dem Gesamtgute gegenüber
wirksam ist. Betrifft jedoch der
Rechtsstreit eine persönliche An-
gelegenheit der Frau oder eine nicht
unter die Vorschriften des § 1463
Nr. 1, 2 fallende Gesamtgutsverbind-
lichkeit der Frau, so findet diese
Vorschrift keine Anwendung, wenn
die A. der Kosten den Umständen
nach geboten ist.
Die §8 1387, 1390, 1416 finden
bei der Errungenschaftsgemeinschaft
entsprechende Anwendung. 1529.
Leistung.
251 Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger
256
in Geld entschädigen, wenn die Her-
stellung des früheren Zustandes nur
mit unverhältnismäßigen A. möglich ist.
Wer zum Ersatze von A. verpflichtet
ist, hat den aufgewendeten Betrag
oder, wenn andere Gegenstände als
Geld aufgewendet worden sind, den
als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden
Betrag von der Zeit der A. an zu ver-
zinsen. Sind A. auf einen Gegen-
stand gemacht worden, der dem Ersatz-
pflichtigen herauszugeben ist, so sind
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