Aufwendung
8
652
654
538
552
2124
Zinsen für die Zeit, für welche dem
Ersatzberechtigten die Nutzungen oder
die Früchte des Gegenstandes ohne
Vergütung verbleiben, nicht zu ent-
richten.
* Wer berechtigt ist, Ersatz für A. zu
verlangen, die er für einen bestimmten
Zweck macht, kann, wenn er für
diesen Zweck eine Verbindlichkeit ein-
geht, Befreiung von der Verbindlichkeit
verlangen.
Mäklervertrag.
A. sind dem Mäkler nur zu ersetzen,
wenn es vereinbart ist. Dies gilt
auch dann, wenn der in Aussicht
genommene Vertrag nicht zu stande
kommt.
Der Anspruch auf den Mäklerlohn
und den Ersatz von A. ist aus-
geschlossen, wenn der Mäkler dem
Inhalte des Vertrags zuwider auch
für den anderen Teil thätig war.
Miete.
A. zum Zwecke der Beseitigung eines
Mangels an der gemieteten Sache
sind dem Mieter zu ersetzen. 539,
541.
Der Mieter wird von der Entrichtung
des Mietzinses nicht dadurch befreit,
daß er durch einen in seiner Person
liegenden Grund an der Ausübung
des ihm zustehenden Gebrauchsrechtes
verhindert wird. Der Vermieter muß
sich jedoch den Wert der ersparten
A. sowie derjenigen Vorteile anrechnen
lassen, welche er aus einer ander-
weitigen Verwertung des Gebrauchs
erlangt.
Schenkung.
A. zum Zwecke der Vollziehung einer
Auflage.
Stiftung s. Verein 27.
Testament.
A-. des Vorerben zum Znwecke der
Erhaltung von Erbschaftsgegenständen.
2125, 2126.
178
Aufwendung
8
2170 Ist die Verschaffung des vermachten
2185 Ist
Gegenstandes nur mit unverhältnis-
mäßigen A. möglich, so kann sich der
Beschwerte durch Entrichtung des
Wertes befreien. 2182.
eine bestimmte zur Erbschaft
gehörende Sache vermacht, so kann
der Beschwerte für die nach dem
Erbfall auf die Sache gemachten
Verwendungen sowie für A., die er
nach dem Erbfalle zur Bestreitung
von Lasten der Sache gemacht hat,
Ersatz nach den Vorschriften verlangen,
die für das Verhältnis zwischen dem
Besitzer und dem Eigentümer gelten.
2204, 2208 sf. Erbe 2050, 2052.
2218, 2220 f. Auftrag 670.
27
Verein 40 f. Auftrag 669, 670.
Verjährung.
196 In zwei Jahren verjähren die An-
sprüche
11. der öffentlichen Anstalten, welche
dem Unterrichte, der Erziehung,
Verpflegung oder Heilung dienen,
sowie der Inhaber von Privat-
anstalten solcher Art für Ge-
währung von Unterricht, Ver-
pflegung oder Heilung und für
die damit zusammenhängenden
A.
derjenigen, welche Personen zur
Verpflegung oder zur Erziehung
aufnehmen, für Leistungen und
A. der in Nr. 11 bezeichneten
12.
Art. 201.
Verlöbnis.
1298 A. in Erwartung der Eingehung einer
Ehe 1299, 1300, 1302.
Verwahrung.
693 A. zum Zwecke der Aufbewahrung
hinterlegter Sachen.
Verwandtschaft.
1618 A. aus dem Vermögen eines Kindes
zur Bestreitung der Kosten des Haus-
halts.