Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aufwendung 
8 
652 
654 
538 
552 
2124 
Zinsen für die Zeit, für welche dem 
Ersatzberechtigten die Nutzungen oder 
die Früchte des Gegenstandes ohne 
Vergütung verbleiben, nicht zu ent- 
richten. 
* Wer berechtigt ist, Ersatz für A. zu 
verlangen, die er für einen bestimmten 
Zweck macht, kann, wenn er für 
diesen Zweck eine Verbindlichkeit ein- 
geht, Befreiung von der Verbindlichkeit 
verlangen. 
Mäklervertrag. 
A. sind dem Mäkler nur zu ersetzen, 
wenn es vereinbart ist. Dies gilt 
auch dann, wenn der in Aussicht 
genommene Vertrag nicht zu stande 
kommt. 
Der Anspruch auf den Mäklerlohn 
und den Ersatz von A. ist aus- 
geschlossen, wenn der Mäkler dem 
Inhalte des Vertrags zuwider auch 
für den anderen Teil thätig war. 
Miete. 
A. zum Zwecke der Beseitigung eines 
Mangels an der gemieteten Sache 
sind dem Mieter zu ersetzen. 539, 
541. 
Der Mieter wird von der Entrichtung 
des Mietzinses nicht dadurch befreit, 
daß er durch einen in seiner Person 
liegenden Grund an der Ausübung 
des ihm zustehenden Gebrauchsrechtes 
verhindert wird. Der Vermieter muß 
sich jedoch den Wert der ersparten 
A. sowie derjenigen Vorteile anrechnen 
lassen, welche er aus einer ander- 
weitigen Verwertung des Gebrauchs 
erlangt. 
Schenkung. 
A. zum Zwecke der Vollziehung einer 
Auflage. 
Stiftung s. Verein 27. 
Testament. 
A-. des Vorerben zum Znwecke der 
Erhaltung von Erbschaftsgegenständen. 
2125, 2126. 
178 
  
  
Aufwendung 
8 
2170 Ist die Verschaffung des vermachten 
2185 Ist 
Gegenstandes nur mit unverhältnis- 
mäßigen A. möglich, so kann sich der 
Beschwerte durch Entrichtung des 
Wertes befreien. 2182. 
eine bestimmte zur Erbschaft 
gehörende Sache vermacht, so kann 
der Beschwerte für die nach dem 
Erbfall auf die Sache gemachten 
Verwendungen sowie für A., die er 
nach dem Erbfalle zur Bestreitung 
von Lasten der Sache gemacht hat, 
Ersatz nach den Vorschriften verlangen, 
die für das Verhältnis zwischen dem 
Besitzer und dem Eigentümer gelten. 
2204, 2208 sf. Erbe 2050, 2052. 
2218, 2220 f. Auftrag 670. 
27 
Verein 40 f. Auftrag 669, 670. 
Verjährung. 
196 In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche 
11. der öffentlichen Anstalten, welche 
dem Unterrichte, der Erziehung, 
Verpflegung oder Heilung dienen, 
sowie der Inhaber von Privat- 
anstalten solcher Art für Ge- 
währung von Unterricht, Ver- 
pflegung oder Heilung und für 
die damit zusammenhängenden 
A. 
derjenigen, welche Personen zur 
Verpflegung oder zur Erziehung 
aufnehmen, für Leistungen und 
A. der in Nr. 11 bezeichneten 
12. 
Art. 201. 
Verlöbnis. 
1298 A. in Erwartung der Eingehung einer 
Ehe 1299, 1300, 1302. 
Verwahrung. 
693 A. zum Zwecke der Aufbewahrung 
hinterlegter Sachen. 
Verwandtschaft. 
1618 A. aus dem Vermögen eines Kindes 
zur Bestreitung der Kosten des Haus- 
halts.
	        
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