Abkömmling
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gehört sein Anteil an dem Gesamt-
gute nicht zu seinem Nachlasse. Hinter-
läßt er A., die anteilsberechtigt sein
würden, wenn er den verstorbenen
Ehegatten nicht überlebt hätte, so
treten die A. an seine Stelle. Hinter-
läßt er solche A. nicht, so wächst sein
Anteil den übrigen anteilsberechtigten
A. und, wenn solche nicht vorhanden
sind, dem überlebenden Ehegatten an.
1518.
Ein anteilsberechtigter A. kann auf
seinen Anteil an dem Gesamtgute ver-
zichten. Der Verzicht erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem für den
Nachlaß des verstorbenen Ehegatten
zuständigen Gerichte; die Erklärung
ist in öffentlich beglaubigter Form
abzugeben. Das Nachlaßgericht soll
die Erklärung dem überlebenden Ehe-
gatten und den übrigen anteils-
berechtigten A. mitteilen.
Der Verzicht kann auch durch Ver-
trag mit dem überlebenden Ehegatten
und den übrigen anteilsberechtigten
A. erfolgen.
der gerichtlichen oder notariellen Be-
urkundung.
Steht der A. unter elterlicher Gewalt
oder unter Vormundschaft, so ist zu
dem Verzichte die Genehmigung des
14095
Vormundschaftsgerichts erforderlich.
Der Verzicht hat die gleichen
Wirkungen, wie wenn der Verzichtende
zur Zeit des Verzichts ohne Hinter-
lassung von A. gestorben wäre. 1518.
Der überlebende Ehegatte kann die
fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit
aufheben.
durch Erklärung gegenüber
für den Nachlaß des verstorbenen
Ehegatten zuständigen Gerichte; die
Erklärung ist in öffentlich beglaubigter
Form abzugeben. Das Nachlaßgericht
soll die Erklärung den anteils-
berechtigten A. und, wenn der über-
Der Vertrag bedarf
Die Aufhebung erfolgt
dem
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Abkömmling
lebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter
eines der A. ist, dem Vormundschafts-
gerichte mitteilen.
Die Aufhebung kann auch durch
Vertrag zwischen dem überlebenden
Ehegatten und den anteilsberechtigten
A. erfolgen. Der Vertrag bedarf
der gerichtlichen oder notariellen Be-
urkundung.
Steht der überlebende Ehegatte
unter elterlicher Gewalt oder unter
Vormundschaft, so ist zu der Auf-
hebung die Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts erforderlich. 1518.
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft
endigt mit der Wiederverheiratung
des überlebenden Ehegatten.
Der überlebende Ehegatte hat,
wenn ein anteilsberechtigter A. minder-
jährig ist oder bevormundet wird, die
Absicht der Wiederverheiratung dem
Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein
Verzeichnis des Gesamtguts ein-
zureichen, die Gütergemeinschaft auf-
zuheben und die Auseinandersetzung
herbeizuführen. Das Vormundschafts-
gericht kann gestatten, daß die Auf-
hebung der Gütergemeinschaft bis zur
Eheschließung unterbleibt und daß die
Auseinandersetzung erst später erfolgt.
1518.
Ein anteilsberechtigter A. kann gegen
den überlebenden Ehegatten auf Auf-
hebung der fortgesetzten Gütergemein-
schaft klagen:
1. wenn der überlebende Ehegatte ein
Rechtsgeschäft der in den 88 144.4
bis 1446 bezeichneten Art ohne
Zustimmung des A. vorgenommen
hat und für die Zukunft eine
erhebliche Gefährdung des A. zu
besorgen ist;
wenn der überlebende Ehegatte
das Gesamtgut in der Absicht,
den A. zu benachteiligen, ver-
mindert hat;