Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Abkömmling 
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1491 
1492 
gehört sein Anteil an dem Gesamt- 
gute nicht zu seinem Nachlasse. Hinter- 
läßt er A., die anteilsberechtigt sein 
würden, wenn er den verstorbenen 
Ehegatten nicht überlebt hätte, so 
treten die A. an seine Stelle. Hinter- 
läßt er solche A. nicht, so wächst sein 
Anteil den übrigen anteilsberechtigten 
A. und, wenn solche nicht vorhanden 
sind, dem überlebenden Ehegatten an. 
1518. 
Ein anteilsberechtigter A. kann auf 
seinen Anteil an dem Gesamtgute ver- 
zichten. Der Verzicht erfolgt durch 
Erklärung gegenüber dem für den 
Nachlaß des verstorbenen Ehegatten 
zuständigen Gerichte; die Erklärung 
ist in öffentlich beglaubigter Form 
abzugeben. Das Nachlaßgericht soll 
die Erklärung dem überlebenden Ehe- 
gatten und den übrigen anteils- 
berechtigten A. mitteilen. 
Der Verzicht kann auch durch Ver- 
trag mit dem überlebenden Ehegatten 
und den übrigen anteilsberechtigten 
A. erfolgen. 
der gerichtlichen oder notariellen Be- 
urkundung. 
Steht der A. unter elterlicher Gewalt 
oder unter Vormundschaft, so ist zu 
dem Verzichte die Genehmigung des 
14095 
Vormundschaftsgerichts erforderlich. 
Der Verzicht hat die gleichen 
Wirkungen, wie wenn der Verzichtende 
zur Zeit des Verzichts ohne Hinter- 
lassung von A. gestorben wäre. 1518. 
Der überlebende Ehegatte kann die 
fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit 
aufheben. 
durch Erklärung gegenüber 
für den Nachlaß des verstorbenen 
Ehegatten zuständigen Gerichte; die 
Erklärung ist in öffentlich beglaubigter 
Form abzugeben. Das Nachlaßgericht 
soll die Erklärung den anteils- 
berechtigten A. und, wenn der über- 
Der Vertrag bedarf 
Die Aufhebung erfolgt 
dem 
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8 
1493 
Abkömmling 
lebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter 
eines der A. ist, dem Vormundschafts- 
gerichte mitteilen. 
Die Aufhebung kann auch durch 
Vertrag zwischen dem überlebenden 
Ehegatten und den anteilsberechtigten 
A. erfolgen. Der Vertrag bedarf 
der gerichtlichen oder notariellen Be- 
urkundung. 
Steht der überlebende Ehegatte 
unter elterlicher Gewalt oder unter 
Vormundschaft, so ist zu der Auf- 
hebung die Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts erforderlich. 1518. 
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft 
endigt mit der Wiederverheiratung 
des überlebenden Ehegatten. 
Der überlebende Ehegatte hat, 
wenn ein anteilsberechtigter A. minder- 
jährig ist oder bevormundet wird, die 
Absicht der Wiederverheiratung dem 
Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein 
Verzeichnis des Gesamtguts ein- 
zureichen, die Gütergemeinschaft auf- 
zuheben und die Auseinandersetzung 
herbeizuführen. Das Vormundschafts- 
gericht kann gestatten, daß die Auf- 
hebung der Gütergemeinschaft bis zur 
Eheschließung unterbleibt und daß die 
Auseinandersetzung erst später erfolgt. 
1518. 
Ein anteilsberechtigter A. kann gegen 
den überlebenden Ehegatten auf Auf- 
hebung der fortgesetzten Gütergemein- 
schaft klagen: 
1. wenn der überlebende Ehegatte ein 
Rechtsgeschäft der in den 88 144.4 
bis 1446 bezeichneten Art ohne 
Zustimmung des A. vorgenommen 
hat und für die Zukunft eine 
erhebliche Gefährdung des A. zu 
besorgen ist; 
wenn der überlebende Ehegatte 
das Gesamtgut in der Absicht, 
den A. zu benachteiligen, ver- 
mindert hat;
	        
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