Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ausgleichung 
2007 
2051 
1935 
2376 
2316 
2095 
2204, 
werbsgeschäft, das von dem Vater 
im Namen des Kindes betrieben wird, 
so gebührt dem Vater nur der sich 
aus dem Betrieb ergebende jährliche 
Reingewinn. Ergiebt sich in einem 
Jahre ein Verlust, so verbleibt der 
Gewinn späterer Jahre bis zur A. 
des Verlustes dem Kinde. 1658. 
Ausgleichungspflicht. 
Erbe. 
s. Erbfolge 1935. 
Hat der Erblasser für den wegfallenden 
Abkömmling einen Ersatzerben ein- 
gesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, 
daß dieser nicht mehr erhalten soll, 
als der Abkömmling unter Berück- 
sichtigung der Ausgleichungspflicht 
erhalten würde. 2052, 2057. 
Erbfolge. 
Der Teil, um den sich ein Erbteil 
durch Wegfall eines gesetzlichen Erben 
erhöht, gilt in Ansehung der A. als 
besonderer Erbteil. 
Erbschaftskauf. 
Die Vorteile, die sich aus der A. 
eines Miterben ergeben, gebühren dem 
Käufer. 
Haftung des Verkäufers der Erbschaft I 
dafür, daß A. nicht bestehen. 2378, 
2385. 
Pflichtteil. 
Der Pflichtteil eines Abkömmlinges 
bestimmt sich, wenn mehrere Ab- 
kömmlinge vorhanden sind und unter 
ihnen im Falle der gesetzlichen Erb- 
folge eine Zuwendung des Erblassers 
zur Ausgleichung zubringen sein würde, 
nach demjenigen, was auf den gesetz- 
lichen Erbteil unter Berücksichtigung 
der A. bei der Teilung entfallen würde. 
Testament. 
Der durch Anwachsung einem Erben 
anfallende Erbteil gilt in Ansehung 
der A. als besonderer Erbteil. 
2208 f. Erbe 2051. 
192 
  
8 
Aushändigung 
Anshäündigung. 
Anweisung. 
783 Händigt jemand eine Urkunde, in der 
784 
785 
er einen anderen anweist, Geld, 
Wertpapiere oder andere vertretbare 
Sachen an einen Dritten zu leisten, 
dem Dritten aus, so ist dieser er- 
mächtigt, die Leistung bei dem An- 
gewiesenen im eigenen Namen zu er- 
heben; der Angewiesene ist ermächtigt, 
für Rechnung des Anweisenden an 
den Anweisungsempfänger zu leisten. 
Die Annahme der Anweisung erfolgt 
durch einen schriftlichen Vermerk auf 
der Anweisung. Ist der Vermerk 
auf die Anweisung vor der A. an 
den Anweisungsempfänger gesetzt 
worden, so wird die Annahme diesem 
gegenüber erst mit der A. wirksam. 
Der Angewiesene ist nur gegen A. 
der Anweisung zur Leistung ver- 
pflichtet. 
792 Zur Übertragung der Anweisung auf 
925 
Art. 
— 
einen Dritten ist die A. derselben an 
den Dritten erforderlich. 
Eigentum s. Grundstück 873. 
Einführungsgesetz. 
s. Erbbaurecht § 1015, Grundstück 
§ 875. 
5% 7% 777 77 K. Schuldverschreibung 
149 
777 
772 
777 
8 
1015 
8 808. 
s. Grundstück § 873. 
s. Eigentum § 925, Erbbaurecht 1015. 
s. Schuldverschreibung § 798. 
Von dem Inkrafttreten des B.G. B. 
an gelten für vorher ausgegebene 
Urkunden der im § 808 des B.G. B. 
bezeichneten Art, sofern der Schuldner 
nur gegen A der Urkunde zur Leistung 
verpflichtet ist, die Vorschriften des 
§ 808 Abs. 2 Seatz 2, 3 des B.G. B. 
und des Art. 702 Abs. 2 dieses 
Gesetzes. 
Erbbaurecht s. Grundstück 873. 
Grundstück. 
873 Vor der Eintragung eines Rechtes
	        
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