Ausgleichung
2007
2051
1935
2376
2316
2095
2204,
werbsgeschäft, das von dem Vater
im Namen des Kindes betrieben wird,
so gebührt dem Vater nur der sich
aus dem Betrieb ergebende jährliche
Reingewinn. Ergiebt sich in einem
Jahre ein Verlust, so verbleibt der
Gewinn späterer Jahre bis zur A.
des Verlustes dem Kinde. 1658.
Ausgleichungspflicht.
Erbe.
s. Erbfolge 1935.
Hat der Erblasser für den wegfallenden
Abkömmling einen Ersatzerben ein-
gesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß dieser nicht mehr erhalten soll,
als der Abkömmling unter Berück-
sichtigung der Ausgleichungspflicht
erhalten würde. 2052, 2057.
Erbfolge.
Der Teil, um den sich ein Erbteil
durch Wegfall eines gesetzlichen Erben
erhöht, gilt in Ansehung der A. als
besonderer Erbteil.
Erbschaftskauf.
Die Vorteile, die sich aus der A.
eines Miterben ergeben, gebühren dem
Käufer.
Haftung des Verkäufers der Erbschaft I
dafür, daß A. nicht bestehen. 2378,
2385.
Pflichtteil.
Der Pflichtteil eines Abkömmlinges
bestimmt sich, wenn mehrere Ab-
kömmlinge vorhanden sind und unter
ihnen im Falle der gesetzlichen Erb-
folge eine Zuwendung des Erblassers
zur Ausgleichung zubringen sein würde,
nach demjenigen, was auf den gesetz-
lichen Erbteil unter Berücksichtigung
der A. bei der Teilung entfallen würde.
Testament.
Der durch Anwachsung einem Erben
anfallende Erbteil gilt in Ansehung
der A. als besonderer Erbteil.
2208 f. Erbe 2051.
192
8
Aushändigung
Anshäündigung.
Anweisung.
783 Händigt jemand eine Urkunde, in der
784
785
er einen anderen anweist, Geld,
Wertpapiere oder andere vertretbare
Sachen an einen Dritten zu leisten,
dem Dritten aus, so ist dieser er-
mächtigt, die Leistung bei dem An-
gewiesenen im eigenen Namen zu er-
heben; der Angewiesene ist ermächtigt,
für Rechnung des Anweisenden an
den Anweisungsempfänger zu leisten.
Die Annahme der Anweisung erfolgt
durch einen schriftlichen Vermerk auf
der Anweisung. Ist der Vermerk
auf die Anweisung vor der A. an
den Anweisungsempfänger gesetzt
worden, so wird die Annahme diesem
gegenüber erst mit der A. wirksam.
Der Angewiesene ist nur gegen A.
der Anweisung zur Leistung ver-
pflichtet.
792 Zur Übertragung der Anweisung auf
925
Art.
—
einen Dritten ist die A. derselben an
den Dritten erforderlich.
Eigentum s. Grundstück 873.
Einführungsgesetz.
s. Erbbaurecht § 1015, Grundstück
§ 875.
5% 7% 777 77 K. Schuldverschreibung
149
777
772
777
8
1015
8 808.
s. Grundstück § 873.
s. Eigentum § 925, Erbbaurecht 1015.
s. Schuldverschreibung § 798.
Von dem Inkrafttreten des B.G. B.
an gelten für vorher ausgegebene
Urkunden der im § 808 des B.G. B.
bezeichneten Art, sofern der Schuldner
nur gegen A der Urkunde zur Leistung
verpflichtet ist, die Vorschriften des
§ 808 Abs. 2 Seatz 2, 3 des B.G. B.
und des Art. 702 Abs. 2 dieses
Gesetzes.
Erbbaurecht s. Grundstück 873.
Grundstück.
873 Vor der Eintragung eines Rechtes