Aushündigung — 194 —
Aussteller die Erteilung einer neuen
Schuldverschreibung auf den Inhaber
gegen A. der beschädigten oder ver-
unstalteten verlangen.
J§05 Neue Zins= oder Rentenscheine für
eine Schuldverschreibung auf den In-
haber dürfen an den Inhaber der zum
Empfange der Scheine ermächtigenden
Urkunde (Erneuerungsschein) nicht aus-
gegeben werden, wenn der Inhaber
der Schuldverschreibung der Ausgabe
widersprochen hat. Die Scheine sind
in diesem Falle dem Inhaber der
Schuldverschreibung auszuhändigen,
wenn er die Schuldverschreibung
vorlegt.
808 Der Schuldner ist nur gegen A. der
Urkunde zur Leistung verpflichtet.
Sicherheitsleistung.
236 Mit einer Buchforderung gegen das
Reich oder gegen einen Bundesstaat
kann Sicherheit nur in Höhe von
drei Vierteilen des Kurswertes der
Wertpapiere geleistet werden, deren
A. der Gläubiger gegen Löschung seiner
Forderung verlangen kann.
2135 Testament s. Nießbrauch 1056.
1663 Verwandtschaft s. Nießbrauch
1056.
Vollmacht.
172 Der besonderen Mitteilung einer Be-
vollmächtigung durch den Vollmacht-
geber steht es gleich, wenn dieser den
Vertreter eine Vollmachtsurkunde aus-
gehändigt hat und der Vertreter sie
dem Dritten vorlegt.
Auskunft.
Auftrag.
666 Der Beauftragte ist verpflichtet, dem
Auftraggeber auf Verlangen über den
Art. Standdes Geschäftes A. zu erteilen. 675.
757 Einführungsgesetzs. Stiftung 886,
Verein §§ 27, 40. .
772 s. Schuldverschreibung § 799.
8
2008
2011
2012
2027
2028
2057
2362
681
713
740
Auskunft
Erbe.
Der Erbe ist verpflichtet, die zur Auf-
nahme des Nachlaßinventars erforder-
liche A. zu erteilen. 2005, 2013.
Der Fiskus ist den Nachlaßgläubigern
gegenüber verpflichtet, über den Bestand
des Nachlasses A. zu erteilen.
Der Nachlaßpfleger ist den Nachlaß-
gläubigern gegenüber verpflichtet, über
den Bestand des Nachlasses A. zu er-
teilen.
Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet,
dem Erben über den Bestand der
Erbschaft und über den Verbleib der
Erbschaftsgegenstände A. zu erteilen.
Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit
dem Erblasser in häuslicher Gemein-
schaft befunden hat, ist verpflichtet,
dem Erben auf Verlangen A. darüber
zu erteilen, welche erbschaftliche Ge-
schäfte er geführt hat und was ihm
über den Verbleib der Erbschafts-
gegenstände bekannt ist.
Jeder Miterbe ist verpflichtet, den
übrigen Erben auf Verlangen A. über
die Zuwendungen zu erteilen, die er
nach den §§ 2050—2053 zur Aus-
gleichung zu bringen hat.
Erbschein.
Derjenige, welchem ein unrichtiger Erb-
schein erteilt worden ist, hat dem wirk-
lichen Erben über den Bestand der
Erbschaft und über den Verbleib der
Erbschaftsgegenstände A. zu erteilen.
2370.
Geschäftsführung 687 s. Auftrag
666.
Gesellschaft.
s. Auftrag 666.
Der ausgeschiedene Gesellschafter kann
am Schlusse jedes Geschäftsjahres A.
über den Stand der noch schwebenden
Geschäfte verlangen.
Güterrecht.
Bei gesetzlichem Güterrecht hat der
Mann der Frau auf Verlangen über