Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aushündigung — 194 — 
Aussteller die Erteilung einer neuen 
Schuldverschreibung auf den Inhaber 
gegen A. der beschädigten oder ver- 
unstalteten verlangen. 
J§05 Neue Zins= oder Rentenscheine für 
eine Schuldverschreibung auf den In- 
haber dürfen an den Inhaber der zum 
Empfange der Scheine ermächtigenden 
Urkunde (Erneuerungsschein) nicht aus- 
gegeben werden, wenn der Inhaber 
der Schuldverschreibung der Ausgabe 
widersprochen hat. Die Scheine sind 
in diesem Falle dem Inhaber der 
Schuldverschreibung auszuhändigen, 
wenn er die Schuldverschreibung 
vorlegt. 
808 Der Schuldner ist nur gegen A. der 
Urkunde zur Leistung verpflichtet. 
Sicherheitsleistung. 
236 Mit einer Buchforderung gegen das 
Reich oder gegen einen Bundesstaat 
kann Sicherheit nur in Höhe von 
drei Vierteilen des Kurswertes der 
Wertpapiere geleistet werden, deren 
A. der Gläubiger gegen Löschung seiner 
Forderung verlangen kann. 
2135 Testament s. Nießbrauch 1056. 
1663 Verwandtschaft s. Nießbrauch 
1056. 
Vollmacht. 
172 Der besonderen Mitteilung einer Be- 
vollmächtigung durch den Vollmacht- 
geber steht es gleich, wenn dieser den 
Vertreter eine Vollmachtsurkunde aus- 
gehändigt hat und der Vertreter sie 
dem Dritten vorlegt. 
Auskunft. 
Auftrag. 
666 Der Beauftragte ist verpflichtet, dem 
Auftraggeber auf Verlangen über den 
Art. Standdes Geschäftes A. zu erteilen. 675. 
757 Einführungsgesetzs. Stiftung 886, 
Verein §§ 27, 40. . 
772 s. Schuldverschreibung § 799. 
  
8 
2008 
2011 
2012 
2027 
2028 
2057 
2362 
681 
713 
740 
Auskunft 
Erbe. 
Der Erbe ist verpflichtet, die zur Auf- 
nahme des Nachlaßinventars erforder- 
liche A. zu erteilen. 2005, 2013. 
Der Fiskus ist den Nachlaßgläubigern 
gegenüber verpflichtet, über den Bestand 
des Nachlasses A. zu erteilen. 
Der Nachlaßpfleger ist den Nachlaß- 
gläubigern gegenüber verpflichtet, über 
den Bestand des Nachlasses A. zu er- 
teilen. 
Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, 
dem Erben über den Bestand der 
Erbschaft und über den Verbleib der 
Erbschaftsgegenstände A. zu erteilen. 
Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit 
dem Erblasser in häuslicher Gemein- 
schaft befunden hat, ist verpflichtet, 
dem Erben auf Verlangen A. darüber 
zu erteilen, welche erbschaftliche Ge- 
schäfte er geführt hat und was ihm 
über den Verbleib der Erbschafts- 
gegenstände bekannt ist. 
Jeder Miterbe ist verpflichtet, den 
übrigen Erben auf Verlangen A. über 
die Zuwendungen zu erteilen, die er 
nach den §§ 2050—2053 zur Aus- 
gleichung zu bringen hat. 
Erbschein. 
Derjenige, welchem ein unrichtiger Erb- 
schein erteilt worden ist, hat dem wirk- 
lichen Erben über den Bestand der 
Erbschaft und über den Verbleib der 
Erbschaftsgegenstände A. zu erteilen. 
2370. 
Geschäftsführung 687 s. Auftrag 
666. 
Gesellschaft. 
s. Auftrag 666. 
Der ausgeschiedene Gesellschafter kann 
am Schlusse jedes Geschäftsjahres A. 
über den Stand der noch schwebenden 
Geschäfte verlangen. 
Güterrecht. 
Bei gesetzlichem Güterrecht hat der 
Mann der Frau auf Verlangen über
	        
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