Abkömmling
8
1513,
1513
1517
2303
2309
2315
1514, 1516, 1518 s. Pflichtteil 2336.
Der Ehegatte kann, wenn er nach
§ 2338 berechtigt ist, das Pflichtteils-
recht des A. zu beschränken, den
Anteil des A. am Gesamtgut der
fortgesetzten Gütergemeinschaft einer
entsprechenden Beschränkung unter-
werfen.
Gänzliche Entziehung des Anteils
eines A. am Gesamtgut der fort-
1516, 1518.
gesetzten Gütergemeinschaft. 1514,
1516, 1518.
Berechtigung eines anteilsberechtigten
A., bei der Auseinandersetzung das
Gesamtgut der fortgesetzten Güter-
gemeinschaft oder einzelne dazu
gehörige Gegenstände
des Wertes zu übernehmen.
1518.
Vertrag eines gemeinschaftlichen A.,
mit einem der Ehegatten
1. über den Verzicht auf seinen An-
teil am Gesamtgut der fortgesetzten
Gütergemeinschaft. 1518.
2. über die Aufhebung eines Ver-
zichts auf den Anteil am Gesamt-
gut der fortgesetzten Gütergemein-
schaft. 1518.
Pflichtteil.
Ist ein A. des Erblassers durch Ver-
fügung von Todes wegen von der
Erbfolge ausgeschlossen, so kann er
von dem Erben den Pflichtteil ver-
langen. 2312.
Entferntere A. und die Eltern des
Erblassers sind insoweit nicht pflicht-
teilsberechtigt, als ein A., der sie im
Falle der gesetzlichen Erbfolge aus-
schließen würde, den Pflichtleil ver-
langen kann oder das ihm Hinter-
lassene annimmt.
Ist der Pflichtteilsberechtigte ein A.
des Erblassers, so findet die Vorschrift
des § 2051 Abs. 1 entsprechende
Anwendung. 2316, 2327.
s. Erbe 2051.
gegen Ersatz
1516,
13
2
2316
2327
2331
2333
Abkömmling
Der Pflichtteil eines A. bestimmt
sich, wenn mehrere A. vorhanden
sind und unter ihnen im Falle der
gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung
des Erblassers zur Ausgleichung zu
bringen sein würde, nach demjenigen,
was auf den gesetzlichen Erbteil unter
Berücksichtigung der Ausgleichungs-
pflicht bei der Teilung entfallen
würde.
Ein A., der durch Erbverzicht von
der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen
ist, bleibt bei der Berechnung des
Pflichtteils außer Betracht.
s. Erbe 2050.
Ist der Pflichtteilsberechtigte ein A.
des Erblassers, so findet die Vorschrift
des § 2051 Abs. 1 entsprechende
Anwendung. 2330.
s. Erbe 2051.
Eine Zuwendung aus dem Gesamt-
gut gilt, wenn sie an einen A., der nur
von einem der Ehegatten abstammt,
oder an eine Person, von der nur
einer der Ehegatten abstammt, erfolgt
oder wenn einer der Ehegatten wegen
der Zuwendung zu dem Gesamtgut
Ersatz zu leisten hat, als von diesem
Ehegatten gemacht.
Der Erblasser kann einem A. den
Pflichtteil entziehen:
1. wenn der A. dem Erblasser, dem
Ehegatten oder einem anderen A.
des Erblassers nach dem Leben
trachtet;
wenn der A. sich einer vorsätz-
lichen körperlichen Mißhandlung
des Erblassers oder des Ehegatten
des Erblassers schuldig macht, im
Falle der Mißhandlung des Ehe-
gatten jedoch nur, wenn der A.
von diesem abstammt;
3. wenn der Al sich eines Verbrechens
oder eines schweren vorsätzlichen
Vergehens gegen den Erblasser
1#
2