Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Abkömmling 
8 
1513, 
1513 
1517 
2303 
2309 
2315 
1514, 1516, 1518 s. Pflichtteil 2336. 
Der Ehegatte kann, wenn er nach 
§ 2338 berechtigt ist, das Pflichtteils- 
recht des A. zu beschränken, den 
Anteil des A. am Gesamtgut der 
fortgesetzten Gütergemeinschaft einer 
entsprechenden Beschränkung unter- 
werfen. 
Gänzliche Entziehung des Anteils 
eines A. am Gesamtgut der fort- 
1516, 1518. 
gesetzten Gütergemeinschaft. 1514, 
1516, 1518. 
Berechtigung eines anteilsberechtigten 
A., bei der Auseinandersetzung das 
Gesamtgut der fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft oder einzelne dazu 
gehörige Gegenstände 
des Wertes zu übernehmen. 
1518. 
Vertrag eines gemeinschaftlichen A., 
mit einem der Ehegatten 
1. über den Verzicht auf seinen An- 
teil am Gesamtgut der fortgesetzten 
Gütergemeinschaft. 1518. 
2. über die Aufhebung eines Ver- 
zichts auf den Anteil am Gesamt- 
gut der fortgesetzten Gütergemein- 
schaft. 1518. 
Pflichtteil. 
Ist ein A. des Erblassers durch Ver- 
fügung von Todes wegen von der 
Erbfolge ausgeschlossen, so kann er 
von dem Erben den Pflichtteil ver- 
langen. 2312. 
Entferntere A. und die Eltern des 
Erblassers sind insoweit nicht pflicht- 
teilsberechtigt, als ein A., der sie im 
Falle der gesetzlichen Erbfolge aus- 
schließen würde, den Pflichtleil ver- 
langen kann oder das ihm Hinter- 
lassene annimmt. 
Ist der Pflichtteilsberechtigte ein A. 
des Erblassers, so findet die Vorschrift 
des § 2051 Abs. 1 entsprechende 
Anwendung. 2316, 2327. 
s. Erbe 2051. 
gegen Ersatz 
1516, 
13 
2 
2316 
2327 
2331 
2333 
  
Abkömmling 
Der Pflichtteil eines A. bestimmt 
sich, wenn mehrere A. vorhanden 
sind und unter ihnen im Falle der 
gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung 
des Erblassers zur Ausgleichung zu 
bringen sein würde, nach demjenigen, 
was auf den gesetzlichen Erbteil unter 
Berücksichtigung der Ausgleichungs- 
pflicht bei der Teilung entfallen 
würde. 
Ein A., der durch Erbverzicht von 
der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen 
ist, bleibt bei der Berechnung des 
Pflichtteils außer Betracht. 
s. Erbe 2050. 
Ist der Pflichtteilsberechtigte ein A. 
des Erblassers, so findet die Vorschrift 
des § 2051 Abs. 1 entsprechende 
Anwendung. 2330. 
s. Erbe 2051. 
Eine Zuwendung aus dem Gesamt- 
gut gilt, wenn sie an einen A., der nur 
von einem der Ehegatten abstammt, 
oder an eine Person, von der nur 
einer der Ehegatten abstammt, erfolgt 
oder wenn einer der Ehegatten wegen 
der Zuwendung zu dem Gesamtgut 
Ersatz zu leisten hat, als von diesem 
Ehegatten gemacht. 
Der Erblasser kann einem A. den 
Pflichtteil entziehen: 
1. wenn der A. dem Erblasser, dem 
Ehegatten oder einem anderen A. 
des Erblassers nach dem Leben 
trachtet; 
wenn der A. sich einer vorsätz- 
lichen körperlichen Mißhandlung 
des Erblassers oder des Ehegatten 
des Erblassers schuldig macht, im 
Falle der Mißhandlung des Ehe- 
gatten jedoch nur, wenn der A. 
von diesem abstammt; 
3. wenn der Al sich eines Verbrechens 
oder eines schweren vorsätzlichen 
Vergehens gegen den Erblasser 
1# 
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