Abkömmling
8
1768
1771
1772
486
225
864
777
strecken, vor den leiblichen Verwandten
des Kindes zur Gewährung des Unter-
halts verpflichtet.
Der Annehmende steht im Falle
des § 1611 Abs. 2 den leiblichen
Verwandten der aufsteigenden Linie
gleich.
Die Aufhebung des durch die An-
nahme an Kindesstatt begründeten
Rechtsverhältnisses erfolgt durch Ver-
trag zwischen dem Annehmenden, dem
Kinde und denjenigen A. des Kindes,
auf welche sich die Wirkungen der
Annahme erstrecken.
s. Ehe 1311. .
Mit der Aufhebung der Annahme an
Kindesstatt verlieren das Kind und
diejenigen A. des Kindes, auf welche
sich die Aufhebung erstreckt, das Recht,
den Familiennamen des Annehmenden
Diese Vorschrift findet
1324
1339
1571
zu führen.
in den Fällen des 8 1757 Abs. 2
keine Anwendung, wenn die Auf-
hebung nach dem Tode eines der
Ehegatten erfolgt.
Abkürzung.
Kauf.
Die Gewährfrist kann durch Vertrag
verlängert oder abgekürzt werden. 481.
Verjährung.
Die Verjährung kann durch Rechts-
geschäft weder ausgeschlossen noch er-
schwert werden. Erleichterung der
Verjährung, insbesondere A. der Ver-
jährungsfrist, ist zulässig.
Ablauf.
Besitz.
Mit dem A) eines Jahres nach Ver-
übung der verbotenen Eigenmacht
erlischt der nach den §§ 861, 862
begründete Anspruch des Besitzers
gegen den Thäter. 865.
Bürgschaft s. Bürge — Bürg-
schaft.
8
608
614
620
625
1309
Ablauf
Darlehen.
Für ein Darlehen bedungene Zinsen
sind nach dem A. je eines Jahres
und, wenn das Darlehen vor dem
A. eines Jahres zurückzuerstatten ist,
bei der Rückerstattung zu entrichten.
Dienstvertrag.
Nach Zeitabschnitten bemessene Ver-
gütung ist nach A. der einzelnen
Zeitabschnitte zu entrichten.
Das Dienstverhältnis endigt mit dem
A. der Zeit, für die es eingegangen
ist. 624.
#. Fortsetzung
Ehe.
Ist die Klage gegen ein Urteil, durch
das eine frühere Ehe aufgelöst oder
für nichtig erklärt ist, erst nach dem
A. der vorgeschriebenen fünfjährigen
Frist erhoben, so dürfen die Ehegatten
eine neue Ehe eingehen.
s. Frist — Ehe.
s. Verjährung 206.
Ehescheidung 1572, 1576 s. Ver-
jährung 206.
Eigentum.
— Diienstvertrag.
939, 945, 972, 1002, 1007 s. Verjährung
206, 207.
973, 974, 976, 977 s. Finder — Eigen-
981
1002
1003
Art.
27
tum.
. Frist — Eigentum.
Der Anspruch auf Ersatz von Ver-
wendungen erlischt bei einer Sache
mit A. eines Monats, bei einem
Grundstück mit dem A. von 6
Monaten nach erfolgter Herausgabe.
1007, 972.
s. Frist — Eigentum.
Einführungsgesetz.
Beginn der Frist, mit deren A. die
auf Grund des § 44 R.M.G. vom
2. 5. 74 errichtete letztwillige Ver-
fügung ihre Gültigkeit verliert.
5% 564, 67, /0% s. Hypothek §8 1123,
1128.
45% s. Landesgeselz — C.G.