Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Abkömmling 
8 
1768 
1771 
1772 
486 
225 
864 
777 
strecken, vor den leiblichen Verwandten 
des Kindes zur Gewährung des Unter- 
halts verpflichtet. 
Der Annehmende steht im Falle 
des § 1611 Abs. 2 den leiblichen 
Verwandten der aufsteigenden Linie 
gleich. 
Die Aufhebung des durch die An- 
nahme an Kindesstatt begründeten 
Rechtsverhältnisses erfolgt durch Ver- 
trag zwischen dem Annehmenden, dem 
Kinde und denjenigen A. des Kindes, 
auf welche sich die Wirkungen der 
Annahme erstrecken. 
s. Ehe 1311. . 
Mit der Aufhebung der Annahme an 
Kindesstatt verlieren das Kind und 
diejenigen A. des Kindes, auf welche 
sich die Aufhebung erstreckt, das Recht, 
den Familiennamen des Annehmenden 
Diese Vorschrift findet 
1324 
1339 
1571 
zu führen. 
in den Fällen des 8 1757 Abs. 2 
keine Anwendung, wenn die Auf- 
hebung nach dem Tode eines der 
Ehegatten erfolgt. 
Abkürzung. 
Kauf. 
Die Gewährfrist kann durch Vertrag 
verlängert oder abgekürzt werden. 481. 
Verjährung. 
Die Verjährung kann durch Rechts- 
geschäft weder ausgeschlossen noch er- 
schwert werden. Erleichterung der 
Verjährung, insbesondere A. der Ver- 
jährungsfrist, ist zulässig. 
Ablauf. 
Besitz. 
Mit dem A) eines Jahres nach Ver- 
übung der verbotenen Eigenmacht 
erlischt der nach den §§ 861, 862 
begründete Anspruch des Besitzers 
gegen den Thäter. 865. 
Bürgschaft s. Bürge — Bürg- 
schaft. 
  
8 
608 
614 
620 
625 
1309 
Ablauf 
Darlehen. 
Für ein Darlehen bedungene Zinsen 
sind nach dem A. je eines Jahres 
und, wenn das Darlehen vor dem 
A. eines Jahres zurückzuerstatten ist, 
bei der Rückerstattung zu entrichten. 
Dienstvertrag. 
Nach Zeitabschnitten bemessene Ver- 
gütung ist nach A. der einzelnen 
Zeitabschnitte zu entrichten. 
Das Dienstverhältnis endigt mit dem 
A. der Zeit, für die es eingegangen 
ist. 624. 
#. Fortsetzung 
Ehe. 
Ist die Klage gegen ein Urteil, durch 
das eine frühere Ehe aufgelöst oder 
für nichtig erklärt ist, erst nach dem 
A. der vorgeschriebenen fünfjährigen 
Frist erhoben, so dürfen die Ehegatten 
eine neue Ehe eingehen. 
s. Frist — Ehe. 
s. Verjährung 206. 
Ehescheidung 1572, 1576 s. Ver- 
jährung 206. 
Eigentum. 
— Diienstvertrag. 
939, 945, 972, 1002, 1007 s. Verjährung 
206, 207. 
973, 974, 976, 977 s. Finder — Eigen- 
981 
1002 
1003 
Art. 
27 
tum. 
. Frist — Eigentum. 
Der Anspruch auf Ersatz von Ver- 
wendungen erlischt bei einer Sache 
mit A. eines Monats, bei einem 
Grundstück mit dem A. von 6 
Monaten nach erfolgter Herausgabe. 
1007, 972. 
s. Frist — Eigentum. 
Einführungsgesetz. 
Beginn der Frist, mit deren A. die 
auf Grund des § 44 R.M.G. vom 
2. 5. 74 errichtete letztwillige Ver- 
fügung ihre Gültigkeit verliert. 
5% 564, 67, /0% s. Hypothek §8 1123, 
1128. 
45% s. Landesgeselz — C.G.
	        
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