Ausstellung
1393
bestellt werden, daß der Grundschuld-
brief auf den Inhaber ausgestellt wird.
Güterrecht.
Der Mann kann bei bhelichem gesetz-
lichen Güterrecht die zum eingebrachten
Gute gehörenden Inhaberpapiere, statt
sie nach § 1392 zu hinterlegen, auf
den Namen der Frau unmschreiben
oder, wenn sie von dem Reiche oder
einem Bundesstaate ausgestellt sind,
in Buchforderungen gegen das Reich
oder den Bundesstaat umwandeln
lassen.
1525 Auf das eingebrachte Gut der Frau
1403
405
4090
bei der Errungenschaftsgemeinschaft
findet § 1393 entsprechende An-
wendung.
Schuldverhältnis.
Ist über die Forderung ein Schuld-
schein ausgestellt worden, so kann
der Schuldner neben der Quittung
Rückgabe des Schuldscheins verlangen.
Der bisherige Gläubiger hat dem
neuen Gläubiger auf Verlangen eine
öffentlich beglaubigte Urkunde über
die Abtretung auszustellen. 412.
Hat der Schuldner eine Urkunde über
die Schuld ausgestellt, so kann er
sich, wenn die Forderung unter Vor-
legung der Urkunde abgetreten wird,
dem neuen Gläubiger gegenüber nicht
darauf berufen, daß die Eingehung
oder Anerkennung des Schuloverhält-
nisses nur zum Schein erfolgt oder
daß die Abtretung durch Bereinbarung
mit dem ursprünglichen Gläubiger
ausgeschlossen sei, es sei denn, daß
der neue Gläubiger bei der Abtretung
den Sachverhalt kannte oder kennen
mußte.
Der Anzeige von der Abtretung der
Forderung steht es gleich, wenn der
Gläubiger eine Urkunde über die
Abtretung dem in der Urkunde be-
zeichneten neuen Gläubiger ausgestellt
232
8
410
411
793
799
2117
1643
1667
Ausstellung
hat und dieser sie dem Schuldner
vorlegt. 412.
Der Schuldner ist dem neuen Gläu-
biger gegenüber zur Leistung nur
gegen Aushändigung einer von dem
bisherigen Gläubiger über die Ab-
tcetung ausgestellten Urkunde ver-
pflichtet. 412.
Tritt eine Militärperson, ein Beamter,
ein Geistlicher oder ein Lehrer an
einer öffentlichen Unterrichtsanstalt
den übertragbaren Teil des Dienst-
einkommens, des Wartegeldes oder
des Ruhegehaltes ab, so ist die aus-
zahlende Kasse durch Aushändigung
einer von dem bisherigen Gläubiger
ausgestellten, öffentlich beglaubigten
Urkunde von der Abtretung zu benach-
richtigen.
Schuldverschreibung.
A. einer Schuldverschreibung auf den
Inhaber. 795, 796, 807, 808.
Der Aussteller einer abhanden ge-
kömmenen oder vernichteten Schuld-
verschreibung auf den Inhaber ist
verpflichtet, dem bisherigen Inhaber
auf Verlangen die zur Erwirkung
des Aufgebots oder der Zahlungs-
sperre erforderliche Auskunft zu er-
teilen und die erforderlichen Zeugnisse
auszustellen.
Testament.
Der Vorerbe kann die zur Erbschaft
gehörenden Inhaberpapiere, statt sie
nach § 2116 zu hinterlegen, wenn sie
von dem Reiche oder einem Bundes-
staate ausgestellt sind, in Buchfor-
derungen gegen das Reich oder den
Bundesstaat umwandeln lassen mit
der Bestimmung, daß er über sie nur
mit Zustimmung des Nacherben ver-
fügen kann.
Verwandtschaft.
s. Vormundschaft 1822.
s. Vormundschaft 1815.