Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ausstellung 
1393 
bestellt werden, daß der Grundschuld- 
brief auf den Inhaber ausgestellt wird. 
Güterrecht. 
Der Mann kann bei bhelichem gesetz- 
lichen Güterrecht die zum eingebrachten 
Gute gehörenden Inhaberpapiere, statt 
sie nach § 1392 zu hinterlegen, auf 
den Namen der Frau unmschreiben 
oder, wenn sie von dem Reiche oder 
einem Bundesstaate ausgestellt sind, 
in Buchforderungen gegen das Reich 
oder den Bundesstaat umwandeln 
lassen. 
1525 Auf das eingebrachte Gut der Frau 
1403 
405 
4090 
bei der Errungenschaftsgemeinschaft 
findet § 1393 entsprechende An- 
wendung. 
Schuldverhältnis. 
Ist über die Forderung ein Schuld- 
schein ausgestellt worden, so kann 
der Schuldner neben der Quittung 
Rückgabe des Schuldscheins verlangen. 
Der bisherige Gläubiger hat dem 
neuen Gläubiger auf Verlangen eine 
öffentlich beglaubigte Urkunde über 
die Abtretung auszustellen. 412. 
Hat der Schuldner eine Urkunde über 
die Schuld ausgestellt, so kann er 
sich, wenn die Forderung unter Vor- 
legung der Urkunde abgetreten wird, 
dem neuen Gläubiger gegenüber nicht 
darauf berufen, daß die Eingehung 
oder Anerkennung des Schuloverhält- 
nisses nur zum Schein erfolgt oder 
daß die Abtretung durch Bereinbarung 
mit dem ursprünglichen Gläubiger 
ausgeschlossen sei, es sei denn, daß 
der neue Gläubiger bei der Abtretung 
den Sachverhalt kannte oder kennen 
mußte. 
Der Anzeige von der Abtretung der 
Forderung steht es gleich, wenn der 
Gläubiger eine Urkunde über die 
Abtretung dem in der Urkunde be- 
zeichneten neuen Gläubiger ausgestellt 
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410 
411 
793 
799 
2117 
1643 
1667 
Ausstellung 
hat und dieser sie dem Schuldner 
vorlegt. 412. 
Der Schuldner ist dem neuen Gläu- 
biger gegenüber zur Leistung nur 
gegen Aushändigung einer von dem 
bisherigen Gläubiger über die Ab- 
tcetung ausgestellten Urkunde ver- 
pflichtet. 412. 
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, 
ein Geistlicher oder ein Lehrer an 
einer öffentlichen Unterrichtsanstalt 
den übertragbaren Teil des Dienst- 
einkommens, des Wartegeldes oder 
des Ruhegehaltes ab, so ist die aus- 
zahlende Kasse durch Aushändigung 
einer von dem bisherigen Gläubiger 
ausgestellten, öffentlich beglaubigten 
Urkunde von der Abtretung zu benach- 
richtigen. 
Schuldverschreibung. 
A. einer Schuldverschreibung auf den 
Inhaber. 795, 796, 807, 808. 
Der Aussteller einer abhanden ge- 
kömmenen oder vernichteten Schuld- 
verschreibung auf den Inhaber ist 
verpflichtet, dem bisherigen Inhaber 
auf Verlangen die zur Erwirkung 
des Aufgebots oder der Zahlungs- 
sperre erforderliche Auskunft zu er- 
teilen und die erforderlichen Zeugnisse 
auszustellen. 
Testament. 
Der Vorerbe kann die zur Erbschaft 
gehörenden Inhaberpapiere, statt sie 
nach § 2116 zu hinterlegen, wenn sie 
von dem Reiche oder einem Bundes- 
staate ausgestellt sind, in Buchfor- 
derungen gegen das Reich oder den 
Bundesstaat umwandeln lassen mit 
der Bestimmung, daß er über sie nur 
mit Zustimmung des Nacherben ver- 
fügen kann. 
Verwandtschaft. 
s. Vormundschaft 1822. 
s. Vormundschaft 1815.
	        
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