Ausstellung — 233 —
§ Vormundschaft. 8
1815 Sind die zum Vermögen des Mündels
1620
gehörenden Inhaberpapiere von dem
Reiche oder einem Bundesstaate aus-
gestellt, so kann der Vormund sie in
Buchforderungen gegen das Reich
oder den Bundesstaat mit der Be-
stimmung umwandeln lassen, daß er
über sie nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts verfügen kann.
1820. 6
Der Vormund bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts:
1.
9. Zur A. einer Schuldverschreibung
auf den Inhaber oder zur Ein-
gehung einer Verbindlichkeit aus
einem Wechsel oder einem anderen
Papiere, das durch Indossament
übertragen werden kann.
1825.
Aussteuer.
Verwandtschaft.
Der Vater ist verpflichtet, einer Tochter
im Falle ihrer Verheiratung zur Ein-
richtung des Haushalts eine angemessene
A. zu gewähren, soweit er bei Be-
rücksichtigung seiner sonstigen Ver-
pflichtungen ohne Gefährdung seines
1621
standesmäßigen Unterhalts dazu im-
stande ist und nicht die Tochter ein
zur Beschaffung der A. ausreichendes
Vermögen hat. Die gleiche Ver-
pflichtung trifft die Mutter, wenn der
Vater zur Gewährung der A. außer-
stande oder wenn er gestorben ist.
Die §8 1604, 1607 Abs. 2 finden
entsprechende Anwendung.
Der Vater und die Mutter können
die A. verweigern, wenn sich die
Tochter ohne die erforderliche elterliche
Einwilligung verheiratet.
Das Gleiche gilt, wenn sich die
Tochter einer Verfehlung schuldig ge-
macht hat, die den Verpflichteten be-
1812,
1622
1623
660
Art.
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58
Austritt
rechtigt, ihr den Pflichtteil zu ent-
ziehen.
Die Tochter kann eine A. nicht .
langen, wenn sie für eine frühere Cye
von dem Vater oder der Mutter eine
A. erhalten hat.
Der Anspruch auf die A. ist nicht
übertragbar. Er verjährt in einem
Jahre von der Eingehung der Ehe an.
Im übrigen s. Ausstattung.
Austragung.
Auslobung.
Wird die Verteilung der Belohnung
seitens des Auslobenden von einem
der Beteiligten nicht als verbindlich
anerkannt, so ist der Auslobende be-
rechtigt, die Erfüllung zu verweigern,
bis die Beteiligten den Streit über
ihre Berechtigung unter sich ausge-
tragen haben.
Austritt.
Einführungsgesetz.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, nach welchen
2. für den Wildschaden, der durch
ein aus einem Gehege ausgetretenes
jagdbares Tier angerichtet wird,
der Eigentümer oder der Besitzer
des Geheges verantwortlich ist.
s. Verein 8 39.
Verein.
Die Mitglieder sind zum A. aus dem
Verein berechtigt.
Durch die Satzung kann bestimmt
werden, daß der A. nur am Schlusse
eines Geschäftsjahres oder erst nach
dem Ablauf einer Kündigungsfrist zu-
lässig ist. Die Kündigungsfrist kann
höchstens zwei Jahre betragen.
Die Satzung eines eingetragenen
Vereins soll Bestimmungen enthalten:
über den Eintritt und A. der Mit-
glieder. 60, 71.