Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ausstellung — 233 — 
§ Vormundschaft. 8 
1815 Sind die zum Vermögen des Mündels 
1620 
gehörenden Inhaberpapiere von dem 
Reiche oder einem Bundesstaate aus- 
gestellt, so kann der Vormund sie in 
Buchforderungen gegen das Reich 
oder den Bundesstaat mit der Be- 
stimmung umwandeln lassen, daß er 
über sie nur mit Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts verfügen kann. 
1820. 6 
Der Vormund bedarf der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts: 
1. 
9. Zur A. einer Schuldverschreibung 
auf den Inhaber oder zur Ein- 
gehung einer Verbindlichkeit aus 
einem Wechsel oder einem anderen 
Papiere, das durch Indossament 
übertragen werden kann. 
1825. 
Aussteuer. 
Verwandtschaft. 
Der Vater ist verpflichtet, einer Tochter 
im Falle ihrer Verheiratung zur Ein- 
richtung des Haushalts eine angemessene 
A. zu gewähren, soweit er bei Be- 
rücksichtigung seiner sonstigen Ver- 
pflichtungen ohne Gefährdung seines 
1621 
standesmäßigen Unterhalts dazu im- 
stande ist und nicht die Tochter ein 
zur Beschaffung der A. ausreichendes 
Vermögen hat. Die gleiche Ver- 
pflichtung trifft die Mutter, wenn der 
Vater zur Gewährung der A. außer- 
stande oder wenn er gestorben ist. 
Die §8 1604, 1607 Abs. 2 finden 
entsprechende Anwendung. 
Der Vater und die Mutter können 
die A. verweigern, wenn sich die 
Tochter ohne die erforderliche elterliche 
Einwilligung verheiratet. 
Das Gleiche gilt, wenn sich die 
Tochter einer Verfehlung schuldig ge- 
macht hat, die den Verpflichteten be- 
  
1812, 
  
  
1622 
1623 
660 
Art. 
7 
76 
39 
58 
Austritt 
rechtigt, ihr den Pflichtteil zu ent- 
ziehen. 
Die Tochter kann eine A. nicht . 
langen, wenn sie für eine frühere Cye 
von dem Vater oder der Mutter eine 
A. erhalten hat. 
Der Anspruch auf die A. ist nicht 
übertragbar. Er verjährt in einem 
Jahre von der Eingehung der Ehe an. 
Im übrigen s. Ausstattung. 
Austragung. 
Auslobung. 
Wird die Verteilung der Belohnung 
seitens des Auslobenden von einem 
der Beteiligten nicht als verbindlich 
anerkannt, so ist der Auslobende be- 
rechtigt, die Erfüllung zu verweigern, 
bis die Beteiligten den Streit über 
ihre Berechtigung unter sich ausge- 
tragen haben. 
Austritt. 
Einführungsgesetz. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen 
Vorschriften, nach welchen 
2. für den Wildschaden, der durch 
ein aus einem Gehege ausgetretenes 
jagdbares Tier angerichtet wird, 
der Eigentümer oder der Besitzer 
des Geheges verantwortlich ist. 
s. Verein 8 39. 
Verein. 
Die Mitglieder sind zum A. aus dem 
Verein berechtigt. 
Durch die Satzung kann bestimmt 
werden, daß der A. nur am Schlusse 
eines Geschäftsjahres oder erst nach 
dem Ablauf einer Kündigungsfrist zu- 
lässig ist. Die Kündigungsfrist kann 
höchstens zwei Jahre betragen. 
Die Satzung eines eingetragenen 
Vereins soll Bestimmungen enthalten: 
über den Eintritt und A. der Mit- 
glieder. 60, 71.
	        
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