Ausübung
Art.
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er die ihm angebotene Pachtung
der Jagd abgelehnt hat;
wird;
6. ....
7. der zum Ersatze des Wildschadens
Verpflichtete Erstattung des ge—
leisteten Ersatzes von demjenigen
verlangen kann, welcher in einem
anderen Bezirke zur A. der Jagd
2035
berechtigt ist.
s. Handlung 8 835.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften über die Haftung des
Staates, der Gemeinden und anderer
(Provinzial-,
Kreis-, Amtsverbände) für den von
ihren Beamten in A. der diesen an-
Kommunalverbände
vertrauten öffentlichen Gewalt zu-
gefügten Schaden sowie die landes-
gesetzlichen Vorschriften, welche das
Recht des Beschädigten, von dem
Beamten den Ersatz eines solchen
Schadens zu verlangen, insoweit aus-
schließen, als der Staat oder der
Kommunalverband haftet.
s. Handlung 8§ 840.
s. Grunddienstbarkeit §8 1021, 1022.
s. Schuldverhältnis § 377.
s. Verein 88 38, 40.
s. Grunddienstbarkeit §§ 1020— 1028.
Von der Zeit an, zu welcher das
Grundbuch als angelegt anzusehen ist,
finden zum Schutze der A. einer
Grunddienstbarkeit, mit welcher das
Halten einer dauernden Anlage ver-
bunden ist, die für den Besitzschutz
geltenden Vorschriften des B. G. B.
entsprechende Anwendung, solange
Dienstbarkeiten dieser Art nach Art.
Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen
Glauben des Grundbuchs nicht der
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5. die Verpflichtung zum Schadens-
ersatz im Falle des § 835 Abs. 3
des B.G.B. abweichend bestimmt
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Ausübung
Eintragung bedürfen. Das Gleiche
gilt für Grunddienstbarkeiten anderer
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1018
Art mit der Maßgabe, daß der Be-
sitzschutz mur gewährt wird, wenn die
Dienstbarkeit in jedem der drei letzten
Jahre vor der Störung mindestens
einmal ausgeübt worden ist.
Erbe.
Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an
einen Dritten, so sind die übrigen
Miterben zum Vorkaufe berechtigt.
Die Frist für die A. des Vorkaufs-
rechts beträgt zwei Monate. 2032.
Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer
übertragen, so können die Miterben
das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer
gegenüber zustehende Vorkaufsrecht
dem Käufer gegenüber ausüben. 2037,
2032.
Erbvertrag.
Wird der Erbvertrag durch A. des
Rücktrittsrechts oder durch Vertrag
aufgehoben, so tritt die in demselben
getroffene Verfügung außer Kraft, so-
fern nicht ein anderer Wille des Erb-
lassers anzunehmen ist.
Grunddienstbarkeit.
Ein Grundstück kann zu Gunsten des
jeweiligen Eigentümers eines anderen
Grundstücks in der Weise belastet
werden, daß dieser das Grundstück in
einzelnen Beziehungen benutzen darf
oder daß auf dem Grundstücke gewisse
Handlungen nicht vorgenommen werden
dürfen oder daß die A. eines
Rechtes ausgeschlossen ist, das sich aus
dem Eigentum an dem belasteten
Grundstücke dem anderen Grundstücke
gegenüber ergiebt. (Grunddienstbarkeit).
1020 —1029 A. einer Grunddienstbarkeit.
Güterrecht.
1423, 1546 f. Nießbrauch 1056.
1502 Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft
7 oder 767 zur Erhaltung der
auf Grund des § 1495 durch Urteil
aufgehoben, so steht dem überlebenden
Ehegatten das im Abs. 1 bestimmte