Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ausübung 
Art. 
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184 
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er die ihm angebotene Pachtung 
der Jagd abgelehnt hat; 
wird; 
6. .... 
7. der zum Ersatze des Wildschadens 
Verpflichtete Erstattung des ge— 
leisteten Ersatzes von demjenigen 
verlangen kann, welcher in einem 
anderen Bezirke zur A. der Jagd 
2035 
berechtigt ist. 
s. Handlung 8 835. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen 
Vorschriften über die Haftung des 
Staates, der Gemeinden und anderer 
(Provinzial-, 
Kreis-, Amtsverbände) für den von 
ihren Beamten in A. der diesen an- 
Kommunalverbände 
vertrauten öffentlichen Gewalt zu- 
gefügten Schaden sowie die landes- 
gesetzlichen Vorschriften, welche das 
Recht des Beschädigten, von dem 
Beamten den Ersatz eines solchen 
Schadens zu verlangen, insoweit aus- 
schließen, als der Staat oder der 
Kommunalverband haftet. 
s. Handlung 8§ 840. 
s. Grunddienstbarkeit §8 1021, 1022. 
s. Schuldverhältnis § 377. 
s. Verein 88 38, 40. 
s. Grunddienstbarkeit §§ 1020— 1028. 
Von der Zeit an, zu welcher das 
Grundbuch als angelegt anzusehen ist, 
finden zum Schutze der A. einer 
Grunddienstbarkeit, mit welcher das 
Halten einer dauernden Anlage ver- 
bunden ist, die für den Besitzschutz 
geltenden Vorschriften des B. G. B. 
entsprechende Anwendung, solange 
Dienstbarkeiten dieser Art nach Art. 
Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen 
Glauben des Grundbuchs nicht der 
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5. die Verpflichtung zum Schadens- 
ersatz im Falle des § 835 Abs. 3 
des B.G.B. abweichend bestimmt 
  
8 
Ausübung 
Eintragung bedürfen. Das Gleiche 
gilt für Grunddienstbarkeiten anderer 
2034 
2299 
1018 
Art mit der Maßgabe, daß der Be- 
sitzschutz mur gewährt wird, wenn die 
Dienstbarkeit in jedem der drei letzten 
Jahre vor der Störung mindestens 
einmal ausgeübt worden ist. 
Erbe. 
Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an 
einen Dritten, so sind die übrigen 
Miterben zum Vorkaufe berechtigt. 
Die Frist für die A. des Vorkaufs- 
rechts beträgt zwei Monate. 2032. 
Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer 
übertragen, so können die Miterben 
das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer 
gegenüber zustehende Vorkaufsrecht 
dem Käufer gegenüber ausüben. 2037, 
2032. 
Erbvertrag. 
Wird der Erbvertrag durch A. des 
Rücktrittsrechts oder durch Vertrag 
aufgehoben, so tritt die in demselben 
getroffene Verfügung außer Kraft, so- 
fern nicht ein anderer Wille des Erb- 
lassers anzunehmen ist. 
Grunddienstbarkeit. 
Ein Grundstück kann zu Gunsten des 
jeweiligen Eigentümers eines anderen 
Grundstücks in der Weise belastet 
werden, daß dieser das Grundstück in 
einzelnen Beziehungen benutzen darf 
oder daß auf dem Grundstücke gewisse 
Handlungen nicht vorgenommen werden 
dürfen oder daß die A. eines 
Rechtes ausgeschlossen ist, das sich aus 
dem Eigentum an dem belasteten 
Grundstücke dem anderen Grundstücke 
gegenüber ergiebt. (Grunddienstbarkeit). 
1020 —1029 A. einer Grunddienstbarkeit. 
Güterrecht. 
1423, 1546 f. Nießbrauch 1056. 
1502 Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft 
7 oder 767 zur Erhaltung der 
auf Grund des § 1495 durch Urteil 
aufgehoben, so steht dem überlebenden 
Ehegatten das im Abs. 1 bestimmte
	        
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