839
Ausübung
Recht nicht zu. Die anteiloberechtigten
Abkömmlinge können in diesem Falle
diejenigen Gegenstände gegen Ersatz
des Wertes übernehmen, welche der
verstorbene Ehegatte nach § 1477
Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein
Das Recht kann von ihnen
würde.
nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.
1518.
Handlung.
Ist dem Eigentümer die A. des ihm
zustehenden Jagdrechts durch das Ge-
setz entzogen, so hat derjenige den
Wildschaden zu ersetzen, welcher zur
A. des Jagdrechts nach dem Gesetze
berechtigt ist.
eines Grundstücks, auf dem das Jagd-
recht wegen der Lage des Grundstücks
nur gemeinschaftlich mit dem Jagd-
recht auf einem anderen Grundstück
ausgeübt werden darf, das Jagdrecht
dem Eigentümer dieses Grundstückes
verpachtet, so ist der letztere für den
Schaden verantwortlich.
Sind die Eigentümer der Grund-
stücke eines Bezirkes zum Zwecke der
gemeinschaftlichen A. des Jagdrechts
durch das Gesetz zu einem Ver-
bande vereinigt, der nicht als solcher
haftet, so sind sie nach dem Verhält-
nisse der Größe ihrer Grundstücke er-
satzpflichtig. 840.
Besitzt jemand auf einem fremden
Grundstück in A. eines Rechtes ein
Gebäude oder ein anderes Werk, so
trifft ihn an Stelle des Besitzers des
Grundstücks die im § 836 bestimmte
Verantwortlichkeit. 840.
Auf eine pflichtwidrige Verweigerung
oder Verzögerung der A. des Amtes
findet die Vorschrift des § 839 Absl. 2
keine Anwendung.
1120 Hypothek s. Eigentum 955.
Kauf.
440, 445 s. Vertrag 320.
467, 180, 481 s. Vertrag 355, 356.
Hat der Eigentümer
236
–
l
8
Ausũbung
197—503 A. des Wiederkaufsrechts.
501—514 A. des Vorkaufsrechts.
Leistung.
273 Der Gläubiger kann die A. des Zu-
280,
rückbehaltungsrechtes durch Sicher-
heitsleistung abwenden.
286 s. Vertrag 355, 356.
Miete.
552 Der Mieter wird von der Entrichtung
577
578
10536
des Mietzinses nicht dadurch befreit,
daß er durch einen in seiner Person
liegenden Grund an der A. des ihm zu-
stehenden Gebrauchsrechtes verhindert
wird.
Wird das vermietete Grundstück nach
der Überlassung an den Mieter von
dem Vermieter mit dem Rechte eines
Dritten belastet, so finden die Vor-
schriften der §8 571—576 entsprechende
Anwendung, wenn durch die A. des
Rechtes dem Mieter der vertragsmäßige
Gebrauch entzogen wird. Hat die A.
des Rechtes nur eine Beschränkung
des Mieters in dem vertragsmäßigen
Gebrauche zur Folge, so ist der Dritte
dem Mieter gegenüber verpflichtet, die
A. zu unterlassen, soweit sie den ver-
tiagsmäßigen Gebrauch beeinträchtigen
würde. 579, 578.
Hat vor der Überlassung des ver-
mieteten Grundstücks an den Mieter
der Vermieter das Grundstück an
einen Dritten veräußert oder mit einem
Rechte belastet, durch dessen A. der
vertragsmäßige Gebrauch dem Mieter
entzogen oder beschränkt wird, so gilt
das Gleiche wie in den Fällen des
§ 571 Abs. 1 und des § 577, wenn
der Erwerber dem Vermieter gegen-
über die Erfüllung der sich aus dem
Mietverhältnis ergebenden Verpflich-
tungen übernommen hat. 579.
Nießbrauch.
Der Nießbraucher hat bei der A. des
Nutzungsrechts die bieherige wirt-
schaftliche Bestimmung der Sache auf-