Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

  
839 
Ausübung 
Recht nicht zu. Die anteiloberechtigten 
Abkömmlinge können in diesem Falle 
diejenigen Gegenstände gegen Ersatz 
des Wertes übernehmen, welche der 
verstorbene Ehegatte nach § 1477 
Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein 
Das Recht kann von ihnen 
würde. 
nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. 
1518. 
Handlung. 
Ist dem Eigentümer die A. des ihm 
zustehenden Jagdrechts durch das Ge- 
setz entzogen, so hat derjenige den 
Wildschaden zu ersetzen, welcher zur 
A. des Jagdrechts nach dem Gesetze 
berechtigt ist. 
eines Grundstücks, auf dem das Jagd- 
recht wegen der Lage des Grundstücks 
nur gemeinschaftlich mit dem Jagd- 
recht auf einem anderen Grundstück 
ausgeübt werden darf, das Jagdrecht 
dem Eigentümer dieses Grundstückes 
verpachtet, so ist der letztere für den 
Schaden verantwortlich. 
Sind die Eigentümer der Grund- 
stücke eines Bezirkes zum Zwecke der 
gemeinschaftlichen A. des Jagdrechts 
durch das Gesetz zu einem Ver- 
bande vereinigt, der nicht als solcher 
haftet, so sind sie nach dem Verhält- 
nisse der Größe ihrer Grundstücke er- 
satzpflichtig. 840. 
Besitzt jemand auf einem fremden 
Grundstück in A. eines Rechtes ein 
Gebäude oder ein anderes Werk, so 
trifft ihn an Stelle des Besitzers des 
Grundstücks die im § 836 bestimmte 
Verantwortlichkeit. 840. 
Auf eine pflichtwidrige Verweigerung 
oder Verzögerung der A. des Amtes 
findet die Vorschrift des § 839 Absl. 2 
keine Anwendung. 
1120 Hypothek s. Eigentum 955. 
Kauf. 
440, 445 s. Vertrag 320. 
467, 180, 481 s. Vertrag 355, 356. 
Hat der Eigentümer 
236 
  
– 
l 
8 
Ausũbung 
197—503 A. des Wiederkaufsrechts. 
501—514 A. des Vorkaufsrechts. 
Leistung. 
273 Der Gläubiger kann die A. des Zu- 
280, 
rückbehaltungsrechtes durch Sicher- 
heitsleistung abwenden. 
286 s. Vertrag 355, 356. 
Miete. 
552 Der Mieter wird von der Entrichtung 
577 
578 
10536 
des Mietzinses nicht dadurch befreit, 
daß er durch einen in seiner Person 
liegenden Grund an der A. des ihm zu- 
stehenden Gebrauchsrechtes verhindert 
wird. 
Wird das vermietete Grundstück nach 
der Überlassung an den Mieter von 
dem Vermieter mit dem Rechte eines 
Dritten belastet, so finden die Vor- 
schriften der §8 571—576 entsprechende 
Anwendung, wenn durch die A. des 
Rechtes dem Mieter der vertragsmäßige 
Gebrauch entzogen wird. Hat die A. 
des Rechtes nur eine Beschränkung 
des Mieters in dem vertragsmäßigen 
Gebrauche zur Folge, so ist der Dritte 
dem Mieter gegenüber verpflichtet, die 
A. zu unterlassen, soweit sie den ver- 
tiagsmäßigen Gebrauch beeinträchtigen 
würde. 579, 578. 
Hat vor der Überlassung des ver- 
mieteten Grundstücks an den Mieter 
der Vermieter das Grundstück an 
einen Dritten veräußert oder mit einem 
Rechte belastet, durch dessen A. der 
vertragsmäßige Gebrauch dem Mieter 
entzogen oder beschränkt wird, so gilt 
das Gleiche wie in den Fällen des 
§ 571 Abs. 1 und des § 577, wenn 
der Erwerber dem Vermieter gegen- 
über die Erfüllung der sich aus dem 
Mietverhältnis ergebenden Verpflich- 
tungen übernommen hat. 579. 
Nießbrauch. 
Der Nießbraucher hat bei der A. des 
Nutzungsrechts die bieherige wirt- 
schaftliche Bestimmung der Sache auf-
	        
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