Ablauf —
ron Erbunwürdigkeit 2345 f. Testa-
ment 2082.
2283 Erbvertrag s. Verjährung 206.
Frist. .
188 Eine Frist endigt
190
108 Die Genehmigung des Vertreters zu
723 s. Besehränkung — Gesellschaft.
724 s. Bestimmung — Gesellschaft.
887
1396
1423,
1448 Die Genehmigung der Frau zu einem
mit A. des letzten Tages der Frist;
mit A. desjenigen Tages der
letzten Woche oder des letzten
Monats, der durch seine Be-
nennung oder seine Zahl dem
Anfangstage entspricht oder ihm
vorangeht. 186.
Von dem A. der vorigen Frist an
wird die neue Frist berechnet.
Geschäftsfähigkeit.
einem von dem Minderjährigen ge-
schlossenen Vertrage kann nur bis
zum A. von zwei Wochen nach dem
Empfang der Aufforderung erklärt
werden, andernfalls gilt sie als ver-
weigert. 106.
Gesellschaft.
Grundstück s. Hypothek 1170.
Güterrecht.
Die Genehmigung des Ehemannes zu
einem durch die Ehefrau ohne Ein-
willigung desselben über eingebrachtes
Gut abgeschlossenen Vertrage kann bei
gesetzlichem Güterrecht nur bis zum
A. von zwei Wochen nach dem
Empfange der Aufforderung erklärt
werden, andernfalls gilt sie als ver-
weigert. 1401, 1404, 1525.
1546 s. Nießbrauch 1056.
durch den Mann ohne Einwilligung
derselben abgeschlossenen Rechtsgeschäft
der in den §§ 1444—1446 bezeich-
neten Art kann bei allgemeiner Güter-
gemeinschaft nur bis zum A. von
zwei Wochen nach dem Empfange
der Aufforderung erklärt werden;
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
17
8
1484,
1487
1519
1525
1123
1128
1133
Ablauf
wird sie nicht erklärt, gilt sie als ver-
weigert. 1487, 1519.
1518 s. Erbe 1943, 1944, 1952,
1954.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten sowie der an-
teilsberechtigten Abkömmlinge in An-
sehung des Gesamtguts der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft bestimmen
sich nach den für die eheliche Güter-
gemeinschaft geltenden Vorschriften der
§§ 1442 —1449, 1455—1457, 1466,
1518.
Auf das Gesamtgut der Errungen-
schaftsgemeinschaft finden die für die
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden
Vorschriften des § 1438 Abk. 2, 3
und der 881442—1453, 1455—1457
Anwendung.
Auf das eingebrachte Gut der Frau
finden bei der Errungenschaftsgemein-
schaft die Vorschriften der 88 1373
bis 1383, 1390—1417 entsprechende
Anwendung.
Hypothek.
Mit A. eines Jahres nach Eintritt
der Fälligkeit erlischt die Haftung
1. der Mietszinsforderung für die
Hypothek;
2. der Pachtzinsforderung für die
Hypothek 1126, 1129.
Der Hypothekengläubiger kann bis
zum A. der einmonatigen Frist dem
Versicherer gegenüber der Zahlung der
Versicherungssumme widersprechen.
Ist infolge einer Verschlechterung des
Grundstücks die Sicherheit der Hypo-
thek gefährdet, so kann der Gläubiger
dem Eigentümer eine angemessene
Frist zur Beseitigung der Gefährdung
bestimmen. Nach dem A. der Frist
ist der Gläubiger berechtigt, sofort
Befriedigung aus dem Grundstücke
zu suchen, wenn nicht die Gefährdung
durch Verbesserung des Grundstücks
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