Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ablauf — 
ron Erbunwürdigkeit 2345 f. Testa- 
ment 2082. 
2283 Erbvertrag s. Verjährung 206. 
Frist. . 
188 Eine Frist endigt 
190 
108 Die Genehmigung des Vertreters zu 
723 s. Besehränkung — Gesellschaft. 
724 s. Bestimmung — Gesellschaft. 
887 
1396 
1423, 
1448 Die Genehmigung der Frau zu einem 
mit A. des letzten Tages der Frist; 
mit A. desjenigen Tages der 
letzten Woche oder des letzten 
Monats, der durch seine Be- 
nennung oder seine Zahl dem 
Anfangstage entspricht oder ihm 
vorangeht. 186. 
Von dem A. der vorigen Frist an 
wird die neue Frist berechnet. 
Geschäftsfähigkeit. 
einem von dem Minderjährigen ge- 
schlossenen Vertrage kann nur bis 
zum A. von zwei Wochen nach dem 
Empfang der Aufforderung erklärt 
werden, andernfalls gilt sie als ver- 
weigert. 106. 
Gesellschaft. 
Grundstück s. Hypothek 1170. 
Güterrecht. 
Die Genehmigung des Ehemannes zu 
einem durch die Ehefrau ohne Ein- 
willigung desselben über eingebrachtes 
Gut abgeschlossenen Vertrage kann bei 
gesetzlichem Güterrecht nur bis zum 
A. von zwei Wochen nach dem 
Empfange der Aufforderung erklärt 
werden, andernfalls gilt sie als ver- 
weigert. 1401, 1404, 1525. 
1546 s. Nießbrauch 1056. 
durch den Mann ohne Einwilligung 
derselben abgeschlossenen Rechtsgeschäft 
der in den §§ 1444—1446 bezeich- 
neten Art kann bei allgemeiner Güter- 
gemeinschaft nur bis zum A. von 
zwei Wochen nach dem Empfange 
der Aufforderung erklärt werden; 
  
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
17 
8 
1484, 
1487 
1519 
1525 
1123 
1128 
1133 
Ablauf 
wird sie nicht erklärt, gilt sie als ver- 
weigert. 1487, 1519. 
1518 s. Erbe 1943, 1944, 1952, 
1954. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten sowie der an- 
teilsberechtigten Abkömmlinge in An- 
sehung des Gesamtguts der fort- 
gesetzten Gütergemeinschaft bestimmen 
sich nach den für die eheliche Güter- 
gemeinschaft geltenden Vorschriften der 
§§ 1442 —1449, 1455—1457, 1466, 
1518. 
Auf das Gesamtgut der Errungen- 
schaftsgemeinschaft finden die für die 
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden 
Vorschriften des § 1438 Abk. 2, 3 
und der 881442—1453, 1455—1457 
Anwendung. 
Auf das eingebrachte Gut der Frau 
finden bei der Errungenschaftsgemein- 
schaft die Vorschriften der 88 1373 
bis 1383, 1390—1417 entsprechende 
Anwendung. 
Hypothek. 
Mit A. eines Jahres nach Eintritt 
der Fälligkeit erlischt die Haftung 
1. der Mietszinsforderung für die 
Hypothek; 
2. der Pachtzinsforderung für die 
Hypothek 1126, 1129. 
Der Hypothekengläubiger kann bis 
zum A. der einmonatigen Frist dem 
Versicherer gegenüber der Zahlung der 
Versicherungssumme widersprechen. 
Ist infolge einer Verschlechterung des 
Grundstücks die Sicherheit der Hypo- 
thek gefährdet, so kann der Gläubiger 
dem Eigentümer eine angemessene 
Frist zur Beseitigung der Gefährdung 
bestimmen. Nach dem A. der Frist 
ist der Gläubiger berechtigt, sofort 
Befriedigung aus dem Grundstücke 
zu suchen, wenn nicht die Gefährdung 
durch Verbesserung des Grundstücks 
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