Beamter
180
Art.
70.7
1996
öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben,
so muß die Erklärung schriftlich ab-
gefaßt und die Unterschrift des Er-
klärenden von der zuständigen Behörde
oder einem zuständigen B. oder
Notar beglaubigt werden.
Beanstandung.
Vollmacht.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft
ist Vertretung ohne Vertretungsmacht
unzulässig. Hat jedoch derjenige,
welchem gegenüber ein solches Rechts-
geschäft vorzunehmen war, die von
dem Vertreter behauptete Vertretungs-
macht bei der Vornahme des Rechts-
geschäfts nicht beanstandet oder ist er
damit einverstanden gewesen, daß der
Vertreter ohne Vertretungsmacht
handele, so finden die Vorschriften
über Verträge entsprechende Anwen-
dung. Das Gleiche gilt, wenn ein
einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber
einem Vertreter ohne Vertretungs-
macht mit dessen Einverständnisse vor-
genommen wird.
Beantragung s. auch Antrag.
Einführungsgesetz s. Verein § 42,
Stiftung § 86, Jur. Pers. d. öff.
Rechts § 89.
Erbe.
Ist der Erbe durch höhere Gewalt
verhindert worden, das Inventar
rechtzeitig zu errichten oder die nach
den Umständen gerechtfertigte Ver-
längerung der Inventarfrist zu bean-
tragen, so hat ihm auf seinen Antrag
das Nachlaßgericht eine neue Inventar-
frist zu bestimmen.
Die Anordnung einer Nachlaßver-
waltung kann von den Erben nur
gemeinschaftlich beantragt werden.
Erbschein s. Bexzeichnung —Erb-
schein.
Jur. Pers. des öff. Rechts s. Verein 42.
216
8
280
86
42
950
2172
832
841
1631
1694
Beaufsichtigung
Selbsthülfe.
Im Falle der Wegnahme von Sachen
ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung
erwirkt wird, der dingliche Arrest zu
beantragen.
Im Falle der Festnahme des Ver-
pflichteten ist, sofern er nicht wieder
in Freiheit gesetzt wird, der persön-
liche Sicherheitsarrest bei dem Amts-
gerichte zu beantragen, in dessen Bezirk
die Festnahme erfolgt ist.
Stiftung s. Verein 42.
Verein.
Der Vorstand hat im Falle der Über-
schuldung des Vereins die Eröffnung
des Konkurses zu beantragen. 53.
Bearbeitung.
Eigentum.
Als Verarbeitung eines Stoffes gilt
auch das Schreiben, Zeichnen, Malen,
Drucken, Gravieren oder eine ähnliche
B. der Oberfläche. 951.
Testament s. Eigentum 950.
Beaufsichtigung.
Handlung.
Wer kraft G. zur Führung der Auf-
sicht über eine Person verpflichtet ist,
die wegen Minderjährigkeit oder
wegen ihres geistigen oder körperlichen
Zustandes der B. bedarf, ist zum
Ersatze des Schadens verpflichtet, den
diese Person einem Dritten wider-
rechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn er seiner Auf-
sichtspflicht genügt oder wenn der
Schaden auch bei gehöriger Aufsichts-
führung entstanden sein würde. 840.
s. Beamter — Handlung.
Verwandtschaft.
Die Sorge für die Person des Kindes
umfaßt das Recht und die Pflicht,
das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen
und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Für die Berufung, Bestellung und