Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beamter 
180 
Art. 
70.7 
1996 
öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, 
so muß die Erklärung schriftlich ab- 
gefaßt und die Unterschrift des Er- 
klärenden von der zuständigen Behörde 
oder einem zuständigen B. oder 
Notar beglaubigt werden. 
Beanstandung. 
Vollmacht. 
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft 
ist Vertretung ohne Vertretungsmacht 
unzulässig. Hat jedoch derjenige, 
welchem gegenüber ein solches Rechts- 
geschäft vorzunehmen war, die von 
dem Vertreter behauptete Vertretungs- 
macht bei der Vornahme des Rechts- 
geschäfts nicht beanstandet oder ist er 
damit einverstanden gewesen, daß der 
Vertreter ohne Vertretungsmacht 
handele, so finden die Vorschriften 
über Verträge entsprechende Anwen- 
dung. Das Gleiche gilt, wenn ein 
einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber 
einem Vertreter ohne Vertretungs- 
macht mit dessen Einverständnisse vor- 
genommen wird. 
Beantragung s. auch Antrag. 
Einführungsgesetz s. Verein § 42, 
Stiftung § 86, Jur. Pers. d. öff. 
Rechts § 89. 
Erbe. 
Ist der Erbe durch höhere Gewalt 
verhindert worden, das Inventar 
rechtzeitig zu errichten oder die nach 
den Umständen gerechtfertigte Ver- 
längerung der Inventarfrist zu bean- 
tragen, so hat ihm auf seinen Antrag 
das Nachlaßgericht eine neue Inventar- 
frist zu bestimmen. 
Die Anordnung einer Nachlaßver- 
waltung kann von den Erben nur 
gemeinschaftlich beantragt werden. 
Erbschein s. Bexzeichnung —Erb- 
schein. 
Jur. Pers. des öff. Rechts s. Verein 42. 
216 
  
  
8 
280 
86 
42 
950 
2172 
832 
841 
1631 
1694 
Beaufsichtigung 
Selbsthülfe. 
Im Falle der Wegnahme von Sachen 
ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung 
erwirkt wird, der dingliche Arrest zu 
beantragen. 
Im Falle der Festnahme des Ver- 
pflichteten ist, sofern er nicht wieder 
in Freiheit gesetzt wird, der persön- 
liche Sicherheitsarrest bei dem Amts- 
gerichte zu beantragen, in dessen Bezirk 
die Festnahme erfolgt ist. 
Stiftung s. Verein 42. 
Verein. 
Der Vorstand hat im Falle der Über- 
schuldung des Vereins die Eröffnung 
des Konkurses zu beantragen. 53. 
Bearbeitung. 
Eigentum. 
Als Verarbeitung eines Stoffes gilt 
auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, 
Drucken, Gravieren oder eine ähnliche 
B. der Oberfläche. 951. 
Testament s. Eigentum 950. 
Beaufsichtigung. 
Handlung. 
Wer kraft G. zur Führung der Auf- 
sicht über eine Person verpflichtet ist, 
die wegen Minderjährigkeit oder 
wegen ihres geistigen oder körperlichen 
Zustandes der B. bedarf, ist zum 
Ersatze des Schadens verpflichtet, den 
diese Person einem Dritten wider- 
rechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht 
tritt nicht ein, wenn er seiner Auf- 
sichtspflicht genügt oder wenn der 
Schaden auch bei gehöriger Aufsichts- 
führung entstanden sein würde. 840. 
s. Beamter — Handlung. 
Verwandtschaft. 
Die Sorge für die Person des Kindes 
umfaßt das Recht und die Pflicht, 
das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen 
und seinen Aufenthalt zu bestimmen. 
Für die Berufung, Bestellung und
	        
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