Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Bedachter 
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2289 
2294 
2295 
schafft oder beschädigt, so tritt, soweit 
der Erbe dadurch außerstand gesetzt 
ist, die Leistung zu bewirken, an die 
Stelle des Gegenstandes der Wert. 
Hat der Erblasser den Gegenstand 
in der Absicht, den B. zu beeinträch- 
tigen, veräußert oder belastet, so ist 2073 Hat der Erblasser den B. in einer 
der Erbe verpflichtet, dem B. den 
Gegenstand zu verschaffen oder die 
Belastung zu beseitigen; auf diese Ver- 
pflichtung finden die Vorschriften des 
§ 2170 Abs. 2 entsprechende Anwen- 
dung. Ist die Veräußerung oder die 
Belastung schenkweise erfolgt, so steht 
dem B., soweit er Ersatz nicht von 
dem Erben erlangen kann, der im 
§ 2287 bestimmte Anspruch gegen den 
Beschenkten zu. 
Durch den Erbvertrag wird eine frühere 
letztwillige Verfügung des Erblassers 
aufgehoben, soweit sie das Recht des 
vertragsmäßig B. beeinträchtigen würde 
In dem gleichen Umfang ist eine 
spätere Verfügung von Todeswegen 
unwirksam, unbeschadet der Vorschrift 
des § 2297. 
Ist der B. ein pflichtteilsberechtigter 
Abkömmling des Erblassers, so kann 
der Erblasser durch eine spätere letzt- 
willige Verfügung die nach § 2338 
zulässigen Anordnungen treffen. 
Der Erblasser kann von einer ver- 
tragsmäßigen Verfügung zurücktreten, 
wenn sich der B. einer Verfehlung 
schuldig macht, die den Erblasser zur 
Entziehung des Pflichtteils berechtigt 
oder, falls der B. nicht zu den Pflicht- 
teilsberechtigten gehört, zu der Ent- 
ziehung berechtigen würde, wenn der 
B. ein Abkömmling des Erblassers 
wäre. 2297. 
des B., 
249 
  
Bedachter 
§ Lebenszeit wiederkehrende Leistungen 
zu entrichten, insbesondere Unterhalt 
zu gewähren, getroffen ist und die 
Verpflichtung vor dem Tode des Erb- 
lassers aufgehoben wird. 
Testament. 
Weise bezeichnet, die auf mehrere Per- 
sonen paßt, und läßt sich nicht er- 
mitteln, wer von ihnen bedacht werden 
sollte, so gelten sie als zu gleichen 
Teilen bedacht. 
I 2074 Hat der Erblasser eine letztwillige Zu- 
  
wendung unter einer aufschiebenden Be- 
dingung gemacht, so ist im Zweifel an- 
zunehmen. daß die Zuwendung nur 
gelten soll, wenn der B. den Eintritt 
der Bedingung erlebt. 2108. 
2075 Hat der Erblasser eine letztwillige Zu- 
wendung unter der Bedingung gemacht, 
daß der B. während eines Zeitraumes 
von unbestimmter Dauer etwas unter- 
läßt oder fortgesetzt thut, so ist, wenn 
das Unterlassen oder das Thun ledig- 
lich in der Willkür des B. liegt, im 
Zweifel anzunehmen, daß die Zuwen- 
dung von der auflösenden Bedingung 
abhängig sein soll, daß der B. die 
Handlung vornimmt oder das Thun 
unterläßt. 
2087 Hat der Erblasser sein Vermögen oder 
einen Bruchteil seines Vermögens dem 
B. zugewendet, so ist die Verfügung 
als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn 
der B. nicht als Erbe bezeichnet ist. 
Sind dem B. nur einzelne Gegen- 
stände zugewendet, so ist im Zweifel 
nicht anzunehmen, daß er Erbe sein 
soll, auch wenn er als Erbe be- 
zeichnet ist. 
2151 Kann der Beschwerte oder ein Dritter 
Der Erblasser kann von einer ver- 
tragsmäßigen Verfügung zurücktreten, 
wenn die Verfügung mit Rücksicht auf 
eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung 
dem Erblasser für dessen 
die Bestimmung, wer von mehreren 
B. das Vermächtnis erhalten soll, 
nicht treffen, so sind die B. Gesamt- 
gläubiger. 
Der B., der das Vermächtnis er-
	        
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