Bedachter
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schafft oder beschädigt, so tritt, soweit
der Erbe dadurch außerstand gesetzt
ist, die Leistung zu bewirken, an die
Stelle des Gegenstandes der Wert.
Hat der Erblasser den Gegenstand
in der Absicht, den B. zu beeinträch-
tigen, veräußert oder belastet, so ist 2073 Hat der Erblasser den B. in einer
der Erbe verpflichtet, dem B. den
Gegenstand zu verschaffen oder die
Belastung zu beseitigen; auf diese Ver-
pflichtung finden die Vorschriften des
§ 2170 Abs. 2 entsprechende Anwen-
dung. Ist die Veräußerung oder die
Belastung schenkweise erfolgt, so steht
dem B., soweit er Ersatz nicht von
dem Erben erlangen kann, der im
§ 2287 bestimmte Anspruch gegen den
Beschenkten zu.
Durch den Erbvertrag wird eine frühere
letztwillige Verfügung des Erblassers
aufgehoben, soweit sie das Recht des
vertragsmäßig B. beeinträchtigen würde
In dem gleichen Umfang ist eine
spätere Verfügung von Todeswegen
unwirksam, unbeschadet der Vorschrift
des § 2297.
Ist der B. ein pflichtteilsberechtigter
Abkömmling des Erblassers, so kann
der Erblasser durch eine spätere letzt-
willige Verfügung die nach § 2338
zulässigen Anordnungen treffen.
Der Erblasser kann von einer ver-
tragsmäßigen Verfügung zurücktreten,
wenn sich der B. einer Verfehlung
schuldig macht, die den Erblasser zur
Entziehung des Pflichtteils berechtigt
oder, falls der B. nicht zu den Pflicht-
teilsberechtigten gehört, zu der Ent-
ziehung berechtigen würde, wenn der
B. ein Abkömmling des Erblassers
wäre. 2297.
des B.,
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Bedachter
§ Lebenszeit wiederkehrende Leistungen
zu entrichten, insbesondere Unterhalt
zu gewähren, getroffen ist und die
Verpflichtung vor dem Tode des Erb-
lassers aufgehoben wird.
Testament.
Weise bezeichnet, die auf mehrere Per-
sonen paßt, und läßt sich nicht er-
mitteln, wer von ihnen bedacht werden
sollte, so gelten sie als zu gleichen
Teilen bedacht.
I 2074 Hat der Erblasser eine letztwillige Zu-
wendung unter einer aufschiebenden Be-
dingung gemacht, so ist im Zweifel an-
zunehmen. daß die Zuwendung nur
gelten soll, wenn der B. den Eintritt
der Bedingung erlebt. 2108.
2075 Hat der Erblasser eine letztwillige Zu-
wendung unter der Bedingung gemacht,
daß der B. während eines Zeitraumes
von unbestimmter Dauer etwas unter-
läßt oder fortgesetzt thut, so ist, wenn
das Unterlassen oder das Thun ledig-
lich in der Willkür des B. liegt, im
Zweifel anzunehmen, daß die Zuwen-
dung von der auflösenden Bedingung
abhängig sein soll, daß der B. die
Handlung vornimmt oder das Thun
unterläßt.
2087 Hat der Erblasser sein Vermögen oder
einen Bruchteil seines Vermögens dem
B. zugewendet, so ist die Verfügung
als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn
der B. nicht als Erbe bezeichnet ist.
Sind dem B. nur einzelne Gegen-
stände zugewendet, so ist im Zweifel
nicht anzunehmen, daß er Erbe sein
soll, auch wenn er als Erbe be-
zeichnet ist.
2151 Kann der Beschwerte oder ein Dritter
Der Erblasser kann von einer ver-
tragsmäßigen Verfügung zurücktreten,
wenn die Verfügung mit Rücksicht auf
eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung
dem Erblasser für dessen
die Bestimmung, wer von mehreren
B. das Vermächtnis erhalten soll,
nicht treffen, so sind die B. Gesamt-
gläubiger.
Der B., der das Vermächtnis er-