Bedingung
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160
161
aufschiebenden B. vorgenommen, so
tritt die von der B. abhängig ge-
machte Wirkung mit dem Eintritte
der B. ein.
Wird ein Rechtsgeschäft unter einer
auflösenden B. vorgenommen, so
endigt mit dem Eintritte der B. die
Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit
diesem Zeitpunkt tritt der frühere
Rechtszustand wieder ein. 163.
Sollen nach dem Inhalte des Rechts-
geschöfts die an den Eintritt der B.
geknüpften Folgen auf einen früheren
Zeitpunkt zurückbezogen werden, so
sind im Falle des Eintritts der B.
die Beteiligten verpflichtet, einander
zu gewähren, was sie haben würden,
wenn die Folgen in dem früheren
Zeitpunkt eingetreten wären.
Wer unter einer aufschiebenden B.
berechtigt ist, kann im Falle des Ein-
tritts der B. Schadensersatz von dem
anderen Teile verlangen, wenn dieser
während der Schwebezeit das von der
B. abhängige Recht durch sein Ver-
schulden vereitelt oder beeinträchtigt.
Den gleichen Anspruch hat unter
denselben Voraussetzungen bei einem
unter einer auflösenden B. vor-
genommenen Rechtsgeschäfte derjenige,
zu dessen Gunsten der frühere Rechts-
zustand wieder eintritt. 163.
Hat jemand unter einer aufschiebenden
B. über einen Gegenstand verfügt,
so ist jede weitere Verfügung, die er
während der Schwebezeit über den
Gegenstand trifft, im Falle des Ein-
tritts der B. insoweit unwirksam, als
sie die von der B. abhängige Wirkung
vereiteln oder beeinträchtigen würde.
Einer solchen Verfügung steht eine
Verfügung gleich, die während der
Schwebezeit im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder der Arrestoollziehung
oder durch den Konkursverwalter er-
folgt.
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§
162
163
765
1317
Art.
—
1947
1986
Bedingung
Dasselbe gilt bei einer auflösenden
B. von den Verfügungen desjenigen,
dessen Recht mit dem Eintritte der
B. endigt.
Die Vorschriften zu Gunsten der-
jenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden ent-
sprechende Anwendung.
Wird der Eintritt der B. von der
Partei, zu deren Nachteil er gereichen
würde, wider Treu und Glauben
verhindert, so gilt die B. als ein-
getreten.
Wird der Eintritt der B. von der
Partei, zu deren Vorteil er gereicht,
wider Treu und Glauben herbei-
geführt, so gilt der Eintritt als nicht
erfolgt.
Ist für die Wirkung eines Rechts-
geschäfts bei dessen Vornahme ein
Anfangs= oder ein Endtermin bestimmt
worden, so finden im ersteren Falle
die für die aufschiebende, im letzteren
Falle die für die auflösende B.
geltenden Vorschriften der §§ 158,
160, 161 entsprechende Anwendung.
Bürgschaft.
Die Bürgschaft kann auch für eine
künftige oder eine bedingte Berbind-
lichkeit übernommen werden.
Ehe.
Die Erklärung, die Ehe miteinander
eingehen zu wollen, kann nicht unter
einer B. oder einer Zeitbestimmung
abgegeben werden. 1324.
Eigentum.
Eine Auflassung, die unter einer B.
oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist
unwirksam.
Einführungsgesetz s. Eigentum
g 926.
Erbe.
Die Annahme und Ausschlagung einer
Erbschaft können nicht unter einer B.
oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
Für eine bedingte Forderung an den