Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Bedingung 
159 
160 
161 
aufschiebenden B. vorgenommen, so 
tritt die von der B. abhängig ge- 
machte Wirkung mit dem Eintritte 
der B. ein. 
Wird ein Rechtsgeschäft unter einer 
auflösenden B. vorgenommen, so 
endigt mit dem Eintritte der B. die 
Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit 
diesem Zeitpunkt tritt der frühere 
Rechtszustand wieder ein. 163. 
Sollen nach dem Inhalte des Rechts- 
geschöfts die an den Eintritt der B. 
geknüpften Folgen auf einen früheren 
Zeitpunkt zurückbezogen werden, so 
sind im Falle des Eintritts der B. 
die Beteiligten verpflichtet, einander 
zu gewähren, was sie haben würden, 
wenn die Folgen in dem früheren 
Zeitpunkt eingetreten wären. 
Wer unter einer aufschiebenden B. 
berechtigt ist, kann im Falle des Ein- 
tritts der B. Schadensersatz von dem 
anderen Teile verlangen, wenn dieser 
während der Schwebezeit das von der 
B. abhängige Recht durch sein Ver- 
schulden vereitelt oder beeinträchtigt. 
Den gleichen Anspruch hat unter 
denselben Voraussetzungen bei einem 
unter einer auflösenden B. vor- 
genommenen Rechtsgeschäfte derjenige, 
zu dessen Gunsten der frühere Rechts- 
zustand wieder eintritt. 163. 
Hat jemand unter einer aufschiebenden 
B. über einen Gegenstand verfügt, 
so ist jede weitere Verfügung, die er 
während der Schwebezeit über den 
Gegenstand trifft, im Falle des Ein- 
tritts der B. insoweit unwirksam, als 
sie die von der B. abhängige Wirkung 
vereiteln oder beeinträchtigen würde. 
Einer solchen Verfügung steht eine 
Verfügung gleich, die während der 
Schwebezeit im Wege der Zwangs- 
vollstreckung oder der Arrestoollziehung 
oder durch den Konkursverwalter er- 
folgt. 
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.—-———-—-.-.-.« 
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§ 
162 
163 
765 
1317 
Art. 
— 
1947 
1986 
Bedingung 
Dasselbe gilt bei einer auflösenden 
B. von den Verfügungen desjenigen, 
dessen Recht mit dem Eintritte der 
B. endigt. 
Die Vorschriften zu Gunsten der- 
jenigen, welche Rechte von einem 
Nichtberechtigten herleiten, finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Wird der Eintritt der B. von der 
Partei, zu deren Nachteil er gereichen 
würde, wider Treu und Glauben 
verhindert, so gilt die B. als ein- 
getreten. 
Wird der Eintritt der B. von der 
Partei, zu deren Vorteil er gereicht, 
wider Treu und Glauben herbei- 
geführt, so gilt der Eintritt als nicht 
erfolgt. 
Ist für die Wirkung eines Rechts- 
geschäfts bei dessen Vornahme ein 
Anfangs= oder ein Endtermin bestimmt 
worden, so finden im ersteren Falle 
die für die aufschiebende, im letzteren 
Falle die für die auflösende B. 
geltenden Vorschriften der §§ 158, 
160, 161 entsprechende Anwendung. 
Bürgschaft. 
Die Bürgschaft kann auch für eine 
künftige oder eine bedingte Berbind- 
lichkeit übernommen werden. 
Ehe. 
Die Erklärung, die Ehe miteinander 
eingehen zu wollen, kann nicht unter 
einer B. oder einer Zeitbestimmung 
abgegeben werden. 1324. 
Eigentum. 
Eine Auflassung, die unter einer B. 
oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist 
unwirksam. 
Einführungsgesetz s. Eigentum 
g 926. 
Erbe. 
Die Annahme und Ausschlagung einer 
Erbschaft können nicht unter einer B. 
oder einer Zeitbestimmung erfolgen. 
Für eine bedingte Forderung an den
	        
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