Bedin
8
308
1598
1724
1742
1768
gung —
Vertrag.
Die Unmöglichkeit der Leistung steht
der Gültigkeit des Vertrags nicht
entgegen, wenn die Unmöglichkeit ge-
hoben werden kann und der Vertrag
für den Fall geschlossen ist, daß die
Leistung möglich wir#.
Wird eine unmögliche Leistung
unter einer anderen aufschiebenden B.
oder unter Bestimmung eines An-
fangstermins versprochen, so ist der
Vertrag gültig, wenn die Unmöglich-
keit vor dem Eintritte der B. oder
des Termins gehoben wird. 309.
Verwandtschaft.
Die Anerkennung der Ehelichkeit eines
Kindes kann nicht unter einer B.
oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
Die Ehelichkeitserklärung eines un-
ehelichen Kindes kann nicht unter
einer B. oder einer Zeitbestimmung
erfolgen.
Die Annahme an Kindesstatt kann
nicht unter einer B. oder einer Zeit-
Die Aufhebung des durch die An-
nahme an Kindesstatt begründeten
Rechtsverhältnisses kann nicht unter
einer B. oder einer Zeitbestimmung
1091
618
1351
1579
erfolgen.
Bedürfnis.
Dienstbarkeit.
Der Umfang einer beschränkten persön-
lichen Dienstbarkeit bestimmt sich im
Zweifel nach dem persönlichen B. des
Berechtigten.
Dienstvertrag s. Handlung. 843.
Ehe s. Ehescheidung. 1579.
Ehescheidung.
Hat der allein für schuldig erklärte
Ehegatte einem minderjährigen un-
verheirateten Kinde oder infolge seiner
Wiederverheiratung dem neuen Ehe-
gatten Unterhalt zu gewähren, so be-
schränkt sich seine Verpflichtung dem
255
8
Art.
720
1960
843
704
196
1909
Bedürfnis
geschiedenen Ehegatten gegenüber auf
dasjenige, was mit Rücksicht auf die
B. sowie auf die Vermögens- und
Erwerbsverhältnisse der Beteiligten
der Billigkeit entspricht. 1582.
Einführungsgesetz s. Erbe 8 1960.
Erbe.
Bis zur Annahme der Erbschaft hat
das Nachlaßgericht für die Sicherung
des Nachlasses zu sorgen, soweit ein
B. besteht. 1961.
Handlung.
Wird infolge einer Verletzung des
Körpers oder der Gesundheit die
Erwerbsfähigkeit des Verletzten auf-
gehoben oder gemindert oder tritt
eine Vermehrung seiner B. ein, so
ist dem Verletzten durch Entrichtung
einer Geldrente Schadenersatz zu
leisten.
Sachen.
Der Gastwirt hat für seine For-
derungen für Wohnung und andere
dem Gaste zur Befriedigung seiner
B. gewährte Leistungen, mit Ein-
schluß der Auslagen, ein Pfandrecht
an den eingebrachten Sachen des
Gastes.
Verjährung.
In zwei Jahren verjähren die An-
sprüche
1.
4. Der Gastwirte und derjenigen,
welche Speisen oder Getränke ge-
werbsmäßig verabreichen, für Ge-
währung von Wohnung und
Beköstigung sowie für andere den
Gästen zur Befriedigung ihrer B.
gewährte Leistungen, mit Einschluß
der Auslagen. 201.
Vormundschaft.
Tritt das B. einer Pflegschaft ein,
so hat der Gewalthaber oder der
Vormund dem Vormundschaftsgericht
unverzüglich Anzeige zu machen. 1916.