Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Bedin 
8 
308 
1598 
1724 
1742 
1768 
gung — 
Vertrag. 
Die Unmöglichkeit der Leistung steht 
der Gültigkeit des Vertrags nicht 
entgegen, wenn die Unmöglichkeit ge- 
hoben werden kann und der Vertrag 
für den Fall geschlossen ist, daß die 
Leistung möglich wir#. 
Wird eine unmögliche Leistung 
unter einer anderen aufschiebenden B. 
oder unter Bestimmung eines An- 
fangstermins versprochen, so ist der 
Vertrag gültig, wenn die Unmöglich- 
keit vor dem Eintritte der B. oder 
des Termins gehoben wird. 309. 
Verwandtschaft. 
Die Anerkennung der Ehelichkeit eines 
Kindes kann nicht unter einer B. 
oder einer Zeitbestimmung erfolgen. 
Die Ehelichkeitserklärung eines un- 
ehelichen Kindes kann nicht unter 
einer B. oder einer Zeitbestimmung 
erfolgen. 
Die Annahme an Kindesstatt kann 
nicht unter einer B. oder einer Zeit- 
Die Aufhebung des durch die An- 
nahme an Kindesstatt begründeten 
Rechtsverhältnisses kann nicht unter 
einer B. oder einer Zeitbestimmung 
1091 
618 
1351 
1579 
erfolgen. 
Bedürfnis. 
Dienstbarkeit. 
Der Umfang einer beschränkten persön- 
lichen Dienstbarkeit bestimmt sich im 
Zweifel nach dem persönlichen B. des 
Berechtigten. 
Dienstvertrag s. Handlung. 843. 
Ehe s. Ehescheidung. 1579. 
Ehescheidung. 
Hat der allein für schuldig erklärte 
Ehegatte einem minderjährigen un- 
verheirateten Kinde oder infolge seiner 
Wiederverheiratung dem neuen Ehe- 
gatten Unterhalt zu gewähren, so be- 
schränkt sich seine Verpflichtung dem 
255 
  
  
8 
Art. 
720 
1960 
843 
704 
196 
1909 
Bedürfnis 
geschiedenen Ehegatten gegenüber auf 
dasjenige, was mit Rücksicht auf die 
B. sowie auf die Vermögens- und 
Erwerbsverhältnisse der Beteiligten 
der Billigkeit entspricht. 1582. 
Einführungsgesetz s. Erbe 8 1960. 
Erbe. 
Bis zur Annahme der Erbschaft hat 
das Nachlaßgericht für die Sicherung 
des Nachlasses zu sorgen, soweit ein 
B. besteht. 1961. 
Handlung. 
Wird infolge einer Verletzung des 
Körpers oder der Gesundheit die 
Erwerbsfähigkeit des Verletzten auf- 
gehoben oder gemindert oder tritt 
eine Vermehrung seiner B. ein, so 
ist dem Verletzten durch Entrichtung 
einer Geldrente Schadenersatz zu 
leisten. 
Sachen. 
Der Gastwirt hat für seine For- 
derungen für Wohnung und andere 
dem Gaste zur Befriedigung seiner 
B. gewährte Leistungen, mit Ein- 
schluß der Auslagen, ein Pfandrecht 
an den eingebrachten Sachen des 
Gastes. 
Verjährung. 
In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche 
1. 
4. Der Gastwirte und derjenigen, 
welche Speisen oder Getränke ge- 
werbsmäßig verabreichen, für Ge- 
währung von Wohnung und 
Beköstigung sowie für andere den 
Gästen zur Befriedigung ihrer B. 
gewährte Leistungen, mit Einschluß 
der Auslagen. 201. 
Vormundschaft. 
Tritt das B. einer Pflegschaft ein, 
so hat der Gewalthaber oder der 
Vormund dem Vormundschaftsgericht 
unverzüglich Anzeige zu machen. 1916.
	        
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