Bedürstigkeit
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1581,
1604
Bedürktigkeit.
1580 Chescheidung s. Verwandt-
schaft. 1604, 1610.
Schenkung.
Der Anspruch auf Herausgabe des
Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn
der Schenker seine B. vorsätzlich oder
durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat oder wenn zur Zeit des Ein-
tritts seiner B. seit der Leistung des
geschenkten Gegenstandes zehn Jahre
verstrichen sind.
Verwandtschaft.
Sind bedürftige Verwandte beider in
Güter-, Fahrnis= oder Errungenschafts-
gemeinschaft lebender Ehegatten vor-
handen, so ist der Unterhalt aus dem
Gesamtgute so zu gewähren, wie wenn
die Bedürftigen zu beiden Ehegatten
in dem Verwandtschaftsverhältnisse
ständen, auf dem die Unterhaltspflicht
des verpflichteten Ehegatten beruht.
1620.
1608 Jeder Ehegatte des Bedürftigen haftet
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1610
1611
vor dessen Verwandten für die Er-
füllung der Unterhaltspflicht.
Sind mehrere Bedürftige vorhanden
und ist der Unterhaltungspflichtige
außer stande, allen Unterhalt zu ge-
währen, so gehen unter ihnen die Ab-
kömmlinge den Verwandten der auf-
steigenden Linie, unter den Abkömm-
lingen diejenigen, welche im Falle der
g. Erbfolge als Erben berufen sein
würden, den übrigen Abkömmlingen,
unter den Verwandten der aufsteigenden
Linie die näheren den entfernteren vor.
Das Maß des zu gewährenden Unter-
halts bestimmt sich nach der Lebens-
stellung des Bedürftigen (standes-
mäßiger Unterhalt).
Wer durch sein sittliches Verschulden
bedürftig geworden ist, kann nur den
notdürftigen Unterhalt verlangen.
Der Bedürftige kann wegen einer
nach diesen Vorschriften eintretenden
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Beeinträchtigung
Beschränkung seines Anspruchs nicht
andere Unterhaltspflichtige in An-
spruch nehmen.
Vormundschaft.
Die vorläufige Vormundschaft ist von
dem Vormundschaftsgericht aufzuheben,
wenn der Mündel des vorläufigen
vormundschaftlichen Schutzes nicht mehr
bedürftig ist. 1897.
Beeinflussung.
Vollmacht.
Soweit die rechtlichen Folgen der
Willenserklärung durch Willensmängel
oder durch Kenntnis oder Kennen-
müssen gewisser Umstände beeinflußt
werden, kommt nicht die Person des
Vertretenen, sondern die des Ver-
treters in Betracht.
Beeinträchtigung.
Bedingung.
Wer unter einer aufschiebenden Be-
dingung berechtigt ist, kann im Falle
des Eintritts der Bedingung Schadens-
ersatz von dem anderen Teile verlangen,
wenn dieser während der Schwebezeit
das von der Bedingung abhängige
Recht durch sein Verschulden vereitelt
oder beeinträchtigt.
Den gleichen Anspruch hat unter
denselben Voraussetzungen bei einem
unter einer auflösenden Bedingung
vorgenommenen Rechtsgeschäfte der-
jenige, zu dessen Gunsten der frühere
Rechtszustand wieder eintritt. 163.
Hat jemand unter einer aufschiebenden
Bedingung über einen Gegenstand ver-
fügt, so ist jede weitere Verfügung,
die er während der Schwebezeit über
den Gegenstand trifft, im Falle des
Eintritts der Bedingung insoweit un-
wirksam, als sie die von der Be-
dingung abhängige Wirkung vereiteln
oder beeinträchtigen würde.
Dasselbe gilt bei einer auflösenden