Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Bedürstigkeit 
8 
1581, 
1604 
Bedürktigkeit. 
1580 Chescheidung s. Verwandt- 
schaft. 1604, 1610. 
Schenkung. 
Der Anspruch auf Herausgabe des 
Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn 
der Schenker seine B. vorsätzlich oder 
durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt 
hat oder wenn zur Zeit des Ein- 
tritts seiner B. seit der Leistung des 
geschenkten Gegenstandes zehn Jahre 
verstrichen sind. 
Verwandtschaft. 
Sind bedürftige Verwandte beider in 
Güter-, Fahrnis= oder Errungenschafts- 
gemeinschaft lebender Ehegatten vor- 
handen, so ist der Unterhalt aus dem 
Gesamtgute so zu gewähren, wie wenn 
die Bedürftigen zu beiden Ehegatten 
in dem Verwandtschaftsverhältnisse 
ständen, auf dem die Unterhaltspflicht 
des verpflichteten Ehegatten beruht. 
1620. 
1608 Jeder Ehegatte des Bedürftigen haftet 
1609 
1610 
1611 
vor dessen Verwandten für die Er- 
füllung der Unterhaltspflicht. 
Sind mehrere Bedürftige vorhanden 
und ist der Unterhaltungspflichtige 
außer stande, allen Unterhalt zu ge- 
währen, so gehen unter ihnen die Ab- 
kömmlinge den Verwandten der auf- 
steigenden Linie, unter den Abkömm- 
lingen diejenigen, welche im Falle der 
g. Erbfolge als Erben berufen sein 
würden, den übrigen Abkömmlingen, 
unter den Verwandten der aufsteigenden 
Linie die näheren den entfernteren vor. 
Das Maß des zu gewährenden Unter- 
halts bestimmt sich nach der Lebens- 
stellung des Bedürftigen (standes- 
mäßiger Unterhalt). 
Wer durch sein sittliches Verschulden 
bedürftig geworden ist, kann nur den 
notdürftigen Unterhalt verlangen. 
Der Bedürftige kann wegen einer 
nach diesen Vorschriften eintretenden 
256 
  
  
  
  
8 
1908 
166 
160 
161 
Beeinträchtigung 
Beschränkung seines Anspruchs nicht 
andere Unterhaltspflichtige in An- 
spruch nehmen. 
Vormundschaft. 
Die vorläufige Vormundschaft ist von 
dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, 
wenn der Mündel des vorläufigen 
vormundschaftlichen Schutzes nicht mehr 
bedürftig ist. 1897. 
Beeinflussung. 
Vollmacht. 
Soweit die rechtlichen Folgen der 
Willenserklärung durch Willensmängel 
oder durch Kenntnis oder Kennen- 
müssen gewisser Umstände beeinflußt 
werden, kommt nicht die Person des 
Vertretenen, sondern die des Ver- 
treters in Betracht. 
Beeinträchtigung. 
Bedingung. 
Wer unter einer aufschiebenden Be- 
dingung berechtigt ist, kann im Falle 
des Eintritts der Bedingung Schadens- 
ersatz von dem anderen Teile verlangen, 
wenn dieser während der Schwebezeit 
das von der Bedingung abhängige 
Recht durch sein Verschulden vereitelt 
oder beeinträchtigt. 
Den gleichen Anspruch hat unter 
denselben Voraussetzungen bei einem 
unter einer auflösenden Bedingung 
vorgenommenen Rechtsgeschäfte der- 
jenige, zu dessen Gunsten der frühere 
Rechtszustand wieder eintritt. 163. 
Hat jemand unter einer aufschiebenden 
Bedingung über einen Gegenstand ver- 
fügt, so ist jede weitere Verfügung, 
die er während der Schwebezeit über 
den Gegenstand trifft, im Falle des 
Eintritts der Bedingung insoweit un- 
wirksam, als sie die von der Be- 
dingung abhängige Wirkung vereiteln 
oder beeinträchtigen würde. 
Dasselbe gilt bei einer auflösenden
	        
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