Beeinträchtigung
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577
1039
5 Der
stehenden Belastung oder Beschränkung
beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu
der Berichtigung des Grundstücks von
demjenigen rerlangen, dessen Recht
durch die Berichtigung betroffen wird.
895, 898, 899.
Hypothek 1137, 1155, 1157,
1158, 1160, 1185 s. Grundstück 894.
Kauf.
der Verkäufer eines Grundstücks
oder eines Rechts an einem Grund-
stück ist verpflichtet, im Grundbuch
eingetragene Rechte, die nicht bestehen,
auf seine Kosten zur Löschung zu
bringen, wenn sie im Falle ihres Be-
stehens das dem Käufer zu ver-
schaffende Recht beeinträchtigen würden.
Das Gleiche gilt bei dem Verkauf
eines Schiffes oder eines Rechtes an
einem Schiffe für die im Schiffs-
register eingetragenen Rechte. 440,
443, 445.
Miete.
Hat die Ausübung eines Rechtes an
einer vermieteten Sache durch einen
Dritten nur eine Beschränkung des
Mieters in dem vertragsmäßigen Ge-
brauche zur Folge, so ist der Dritte
dem Mieter gegenüber verpflichtet, die
Ausübung zu unterlassen, soweit sie
den vertragsmäßigen Gebrauch be-
einträchtigen würde. 578, 579.
Namen.
Wird das Recht zum Gebrauch eines
Namens dem Berechtigten von einem
anderen bestritten oder wird das In-
teresse des Berechtigten dadurch ver-
letzt, daß ein anderer unbefugt den
gleichen Namen gebraucht, so kann
der Berechtigte von dem anderen
Beseitigung der B. verlangen. Sind
weitere B. zu besorgen, so kann er
auf Unterlassung klagen.
Nießbrauch.
Wird die Verwendung des von dem
Nießbraucher zu ersetzenden Betrages
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8
Beeinträchtigung
zur Wiederherstellung der Sache nicht
verlangt, so fällt die Ersatzpflicht
weg, soweit durch den ordnungs-
widrigen oder den übermäßigen Frucht-
bezug die dem Nießbraucher ge-
bührenden Nutzungen beeinträchtigt
werden.
1056 s. Miete 579.
1065
1071
1227
1261,
1263,
1276
1288
Wird das Recht des Nießbrauchers
beeinträchtigt, so finden auf die An-
sprüche des Nießbrauchers die für die
Ansprüche aus dem Eigentum geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung.
Ein dem Nießbrauch unterliegendes
Recht kann durch Rechtsgeschäft nur
mit Zustimmung des Nießbrauchers
aufgehoben werden.
Das gleiche gilt im Falle einer
Anderung des Rechtes, sofern sie den
Nießbrauch beeinträchtigt. 1068.
Pfandrecht.
Wird das Recht des Pfandgläubigers
beeinträchtigt, so finden auf die An-
sprüche des Pfandgläubigers die für
die Ansprüche aus dem Eigentum
geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung. 1266, 1272.
1259, 1272 s. Grundstück 881.
1259, 1272 s. Grundstück 894.
Ein verpfändetes Recht kann durch
Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung
des Pfandgläubigers aufgehoben
werden.
Das Gleiche gilt im Falle einer
Anderung des Rechtes, sofern sie das
Pfandrecht beeinträchtigt. 1273.
Wird eine Geldforderung in Gemäß-
heit des § 1281 eingezogen, so sind
der Pfandgläubiger und der Gläubiger
einander verpflichtet, dazu mitzuwirken,
daß der eingezogene Betrag, soweit
es ohne B. des Interesses des Pfand-
gläubigers thunlich ist, nach den für
die Anlegung von Mündelgeld geltenden
Vorschriften verzinslich angelegt und
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