Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beeinträchtigung 
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5 Der 
stehenden Belastung oder Beschränkung 
beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu 
der Berichtigung des Grundstücks von 
demjenigen rerlangen, dessen Recht 
durch die Berichtigung betroffen wird. 
895, 898, 899. 
Hypothek 1137, 1155, 1157, 
1158, 1160, 1185 s. Grundstück 894. 
Kauf. 
der Verkäufer eines Grundstücks 
oder eines Rechts an einem Grund- 
stück ist verpflichtet, im Grundbuch 
eingetragene Rechte, die nicht bestehen, 
auf seine Kosten zur Löschung zu 
bringen, wenn sie im Falle ihres Be- 
stehens das dem Käufer zu ver- 
schaffende Recht beeinträchtigen würden. 
Das Gleiche gilt bei dem Verkauf 
eines Schiffes oder eines Rechtes an 
einem Schiffe für die im Schiffs- 
register eingetragenen Rechte. 440, 
443, 445. 
Miete. 
Hat die Ausübung eines Rechtes an 
einer vermieteten Sache durch einen 
Dritten nur eine Beschränkung des 
Mieters in dem vertragsmäßigen Ge- 
brauche zur Folge, so ist der Dritte 
dem Mieter gegenüber verpflichtet, die 
Ausübung zu unterlassen, soweit sie 
den vertragsmäßigen Gebrauch be- 
einträchtigen würde. 578, 579. 
Namen. 
Wird das Recht zum Gebrauch eines 
Namens dem Berechtigten von einem 
anderen bestritten oder wird das In- 
teresse des Berechtigten dadurch ver- 
letzt, daß ein anderer unbefugt den 
gleichen Namen gebraucht, so kann 
der Berechtigte von dem anderen 
Beseitigung der B. verlangen. Sind 
weitere B. zu besorgen, so kann er 
auf Unterlassung klagen. 
Nießbrauch. 
Wird die Verwendung des von dem 
Nießbraucher zu ersetzenden Betrages 
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Beeinträchtigung 
zur Wiederherstellung der Sache nicht 
verlangt, so fällt die Ersatzpflicht 
weg, soweit durch den ordnungs- 
widrigen oder den übermäßigen Frucht- 
bezug die dem Nießbraucher ge- 
bührenden Nutzungen beeinträchtigt 
werden. 
1056 s. Miete 579. 
1065 
1071 
1227 
1261, 
1263, 
1276 
1288 
Wird das Recht des Nießbrauchers 
beeinträchtigt, so finden auf die An- 
sprüche des Nießbrauchers die für die 
Ansprüche aus dem Eigentum geltenden 
Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Ein dem Nießbrauch unterliegendes 
Recht kann durch Rechtsgeschäft nur 
mit Zustimmung des Nießbrauchers 
aufgehoben werden. 
Das gleiche gilt im Falle einer 
Anderung des Rechtes, sofern sie den 
Nießbrauch beeinträchtigt. 1068. 
Pfandrecht. 
Wird das Recht des Pfandgläubigers 
beeinträchtigt, so finden auf die An- 
sprüche des Pfandgläubigers die für 
die Ansprüche aus dem Eigentum 
geltenden Vorschriften entsprechende 
Anwendung. 1266, 1272. 
1259, 1272 s. Grundstück 881. 
1259, 1272 s. Grundstück 894. 
Ein verpfändetes Recht kann durch 
Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung 
des Pfandgläubigers aufgehoben 
werden. 
Das Gleiche gilt im Falle einer 
Anderung des Rechtes, sofern sie das 
Pfandrecht beeinträchtigt. 1273. 
Wird eine Geldforderung in Gemäß- 
heit des § 1281 eingezogen, so sind 
der Pfandgläubiger und der Gläubiger 
einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, 
daß der eingezogene Betrag, soweit 
es ohne B. des Interesses des Pfand- 
gläubigers thunlich ist, nach den für 
die Anlegung von Mündelgeld geltenden 
Vorschriften verzinslich angelegt und 
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