Beendigung
2015
2045
2060
2368
auch nach der B. der Gütergemein-
schaft.
Hat der Erbe den Antrag auf Er-
lassung des Aufgebots der Nachlaß=
gläubiger innerhalb eines Jahres nach
der Annahme der Erbschaft gestellt
und ist der Antrag zugelassen, so ist
der Erbe berechtigt, die Berichtigung
einer Nachlaßverbindlichkeit bis zur
B. des Aufgebotsverfahrens zu ver-
weigern.
Der B. des Aufgebotsverfahrens
steht es gleich, wenn der Erbe in
dem Aufgebotstermine nicht erschienen
ist und nicht binnen zwei Wochen die
Bestimmung eines neuen Termins
beantragt oder wenn er auch in dem
neuen Termine nicht erscheint. 2016,
2017.
Jeder Miterbe kann verlangen, daß
die Auseinandersetzung bis zur B.
des nach § 1970 zulässigen Auf-
gebotsverfahrens oder bis zum Ab-
laufe der im 8 2061 bestimmten
Anmeldungsfrist aufgeschoben wird.
2042.
Nach der Teilung des Nachlasses
haftet jeder Miterbe nur für den
seinem Erbteil entsprechenden Teil
einer Nachlaßverbindlichkeit:
1.
3. wenn der Nachlaßkonkurs eröffnet
und durch Verteilung der Masse
oder durch Zwangsvergleich be-
endigt worden ist.
Erbschein.
Mit der B. des Amtes des Testaments-
vollstreckerz wird das Zeugnis über
seine Ernennung kraftlos.
Gesellschaft.
730 Für die B. der schwebenden Geschäfte,
für die dazu erforderliche Eingehung
neuer Geschäfte sowie für die Er-
haltung und Verwaltung des Gesell-
schaftsvermögens gilt die Gesellschaft
auch nach der Auflösung als fort-
r
8
740
1377
1394
Beendigung
bestehend, soweit der Zweck der Aus-
einandersetzung es erfordert.
Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt
an dem Gewinn und dem Verluste
teil, welcher sich aus den zur Zeit
seines Ausscheidens schwebenden Ge-
schäften ergiebt. Die übrigen Gesell-
schafter sind berechtigt, diese Geschäfte
so zu beendigen, wie es ihnen am
vorteilhaftesten erscheint.
Der Ausgeschiedene kann am Schlusse
jedes Geschäftsjahres Rechenschaft über
die inzwischen beendigten Geschäfte,
Auszahlung des ihm gebührenden Be-
trags und Auskunft über den Stand
der noch schwebenden Geschäfte ver-
langen.
Güterrecht.
Hat der Mann bei g. Güterrecht ver-
brauchbare Sachen des eingebrachten
Gutes für sich veräußert oder ver-
braucht, so hat er den Wert der
Sachen nach der B. der Verwaltung
und Nutznießung zu ersetzen. 1411,
1525.
Die Frau kann bei g. Güterrecht
Ansprüche, die ihr auf Grund der
Verwaltung und Nutznießung gegen
den Mann zustehen, erst nach der
B. der Verwaltung und Nutznießung
gerichtlich geltend machen, es sei denn,
daß die Voraussetzungen vorliegen,
unter denen die Frau nach § 1391
Sicherheitsleistung verlangen kann.
Der im 8 1389 Abs. 2 bestimmte
Anspruch unterliegt dieser Beschränkung
nicht. 1411, 1525.
1418—1425 B. der Verwaltung und Nutz-
1421
nießung des Mannes bei g. Güter-
recht s. Güterrecht — Güterrecht.
Nach der B. der Verwaltung und
Nutznießung hat der Mann das ein-
gebrachte Gut der Frau herauszugeben
und ihr über die Verwaltung Rechen-
schaft abzulegen. 1546.
s. Pacht 593.