Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beendigung 
2015 
2045 
2060 
2368 
auch nach der B. der Gütergemein- 
schaft. 
Hat der Erbe den Antrag auf Er- 
lassung des Aufgebots der Nachlaß= 
gläubiger innerhalb eines Jahres nach 
der Annahme der Erbschaft gestellt 
und ist der Antrag zugelassen, so ist 
der Erbe berechtigt, die Berichtigung 
einer Nachlaßverbindlichkeit bis zur 
B. des Aufgebotsverfahrens zu ver- 
weigern. 
Der B. des Aufgebotsverfahrens 
steht es gleich, wenn der Erbe in 
dem Aufgebotstermine nicht erschienen 
ist und nicht binnen zwei Wochen die 
Bestimmung eines neuen Termins 
beantragt oder wenn er auch in dem 
neuen Termine nicht erscheint. 2016, 
2017. 
Jeder Miterbe kann verlangen, daß 
die Auseinandersetzung bis zur B. 
des nach § 1970 zulässigen Auf- 
gebotsverfahrens oder bis zum Ab- 
laufe der im 8 2061 bestimmten 
Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. 
2042. 
Nach der Teilung des Nachlasses 
haftet jeder Miterbe nur für den 
seinem Erbteil entsprechenden Teil 
einer Nachlaßverbindlichkeit: 
1. 
3. wenn der Nachlaßkonkurs eröffnet 
und durch Verteilung der Masse 
oder durch Zwangsvergleich be- 
endigt worden ist. 
Erbschein. 
Mit der B. des Amtes des Testaments- 
vollstreckerz wird das Zeugnis über 
seine Ernennung kraftlos. 
Gesellschaft. 
730 Für die B. der schwebenden Geschäfte, 
für die dazu erforderliche Eingehung 
neuer Geschäfte sowie für die Er- 
haltung und Verwaltung des Gesell- 
schaftsvermögens gilt die Gesellschaft 
auch nach der Auflösung als fort- 
  
r 
  
8 
740 
1377 
1394 
Beendigung 
bestehend, soweit der Zweck der Aus- 
einandersetzung es erfordert. 
Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt 
an dem Gewinn und dem Verluste 
teil, welcher sich aus den zur Zeit 
seines Ausscheidens schwebenden Ge- 
schäften ergiebt. Die übrigen Gesell- 
schafter sind berechtigt, diese Geschäfte 
so zu beendigen, wie es ihnen am 
vorteilhaftesten erscheint. 
Der Ausgeschiedene kann am Schlusse 
jedes Geschäftsjahres Rechenschaft über 
die inzwischen beendigten Geschäfte, 
Auszahlung des ihm gebührenden Be- 
trags und Auskunft über den Stand 
der noch schwebenden Geschäfte ver- 
langen. 
Güterrecht. 
Hat der Mann bei g. Güterrecht ver- 
brauchbare Sachen des eingebrachten 
Gutes für sich veräußert oder ver- 
braucht, so hat er den Wert der 
Sachen nach der B. der Verwaltung 
und Nutznießung zu ersetzen. 1411, 
1525. 
Die Frau kann bei g. Güterrecht 
Ansprüche, die ihr auf Grund der 
Verwaltung und Nutznießung gegen 
den Mann zustehen, erst nach der 
B. der Verwaltung und Nutznießung 
gerichtlich geltend machen, es sei denn, 
daß die Voraussetzungen vorliegen, 
unter denen die Frau nach § 1391 
Sicherheitsleistung verlangen kann. 
Der im 8 1389 Abs. 2 bestimmte 
Anspruch unterliegt dieser Beschränkung 
nicht. 1411, 1525. 
1418—1425 B. der Verwaltung und Nutz- 
1421 
nießung des Mannes bei g. Güter- 
recht s. Güterrecht — Güterrecht. 
Nach der B. der Verwaltung und 
Nutznießung hat der Mann das ein- 
gebrachte Gut der Frau herauszugeben 
und ihr über die Verwaltung Rechen- 
schaft abzulegen. 1546. 
s. Pacht 593.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.