Beendigung
J
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1530
1536
1539
1541
§ 2338 berechtigt ist, das Pflichtteils-
recht des Abkömmlings zu beschränken,
den Anteil des Abkömmlings am
Gesamtgut einer entsprechenden Be-
schränkung unterwerfen. 1514, 1516,
1518.
Auf das eingebrachte Gut der Frau
bei der Errungenschaftsgemeinschaft
finden die Vorschriften der §§ 1373
bis 1383, 1390— 1417 entsprechende
Anwendung.
Mit der B. der Errungenschafts-
gemeinschaft erlischt die Haftung des
Mannes für Verbindlichkeiten der
Frau, die Gesamtgutsverbindlichkeiten
sind, wenn die Verbindlichkeiten im
Verhällnisse der Ehegatten zu einander
nicht dem Gesamtgute zur Last fallen.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander fallen bei der Errungenschafts-
gemeinschaft dem Manne zur Last:
2. Verbindlichkeiten des Mannes, die
der Frau gegenüber aus der Ver-
waltung ihres eingebrachten Gutes
entstehen, soweit nicht das Ge-
samtgut zur Zeit der B. der
Errungenschaftsgemeinschaft be-
reichert ist.
Soweit das eingebrachte Gut eines
Ehegatten auf Kosten des Gesamt-
guts oder das Gesamtgut auf Kosten
des eingebrachten Gutes eines Ehe-
gatten zur Zeit der B. der Errungen-
schaftsgemeinschaft bereichert ist, muß
aus dem bereicherten Gute zu dem
anderen Gute Ersatz geleistet werden.
Weitergehende auf besonderen Gründen
beruhende Ansprüche bleiben un-
berührt.
Was ein Ehegatte zu dem Gesamtgut
oder die Frau zu dem eingebrachten
Gute des Mannes schuldet, ist erst
nach der B. der Errungenschafts-
gemeinschaft zu leisten; soweit jedoch
zur Berichtigung einer Schuld der
264
8
Beendigung
Frau ihr eingebrachtes Gut und ihr
Vorbehaltsgut ausreichen, hat sie die
Schuld schon vorher zu berichtigen.
Was der Mann aus dem Ge-
samtgut zu fordern hat, kann er erst
nach der B. der Errungenschafts-
gemeinschaft fordern.
1542 Die Frau kann unter den Voraus-
1545
1546
1547
setzungen des § 1418 Nr. 1, 3—5
und des § 1468, der Mann kann
unter den Voraussetzungen des S
1469 auf Aufhebung der Errungen-
schaftsgemeinschaft klagen. 1545.
Dritten gegenüber ist die B. der
Errungenschaftsgemeinschaft nur nach
Maßgabe des § 1435 wirksam.
Nach der B. der Errungenschafts-
gemeinschaft findet in Ansehung des
Gesamtguts die Auseinandersetzung
statt. Bis zur Auseinandersetzung
bestimmt sich das Rechtsverhältnis
der Ehegatten nach den §§8 1442,
1472, 1473.
Auf das eingebrachte Gut der Frau
finden die für den Güterstand der
Verwaltung und Nutznießung geltenden
Vorschriften der 88 1421—1424
Anwendung.
Wird die Errungenschaftsgemeinschaft
auf Grund des 8 1418 Nr. 3—5
aufgehoben, so kann der Mann unter
den Voraussetzungen des § 1425
Abs. 1 auf Wiederherstellung der Ge-
meinschaft klagen. 1548.
1548 Dritten gegenüber ist die Wieder-
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herstellung der Errungenschafts-
gemeinschaft, wenn die B. in das
Güterrechtsregister eingetragen worden
ist, nur nach Maßgabe des § 1435
wirksam.
Kauf.
Beantragt der Käufer gerichtliche Be-
weisaufnahme zur Sicherung des
Beweises, so wird die Verjährung
des Anspruches auf Wandelung oder
auf Minderung oder auf Schadens-