Beendigung
I
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ersatz wegen Mangels einer zu-
gesicherten Eigenschaft unterbrochen.
Die Unterbrechung dauert bis zur
B. des Verfahrens fort. Die Vor-
schriften des § 211 Abs. 2 und des
§ 212 finden entsprechende An-
wendung. 480, 481, 490.
s. Verjährung 215.
Leihe.
Überläßt der Entleiher den Gebrauch
der entliehenen Sache einem Dritten,
so kann der Verleiher sie nach der
B. der Leihe auch von dem Dritten
zurückfordern.
;ʒ s. Miete 558.
Miete.
l Der Mieter ist verpflichtet, die ge-
mietete Sache nach der B. des Miet-
verhältnisses zurückzugeben. Hat der
Mieter den Gebrauch der Sache einem
Dritten überlassen, so kann der
Vermieter die Sache nach der B. des
Mietverhältnisses auch
Dritten zurückfordern.
Giebt der Mieter die gemietete Sache
nach der B. des Mietverhältnisses
nicht zurück, so kann der Vermieter
für die Dauer der Vorenthaltung als
Entschädigung den vereinbarten Miets-
zins verlangen. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens ist nicht aus-
geschlossen.
Die Verjährung der Ersatzansprüche
des Vermieters beginnt mit dem Zeit-
punkte, in welchem er die Sache zurück-
erhält, die Verjährung der Ansprüche
des Mieters beginnt mit der B. des
Mietverhältnisses.
Nießbrauch.
Der Nießbraucher ist, unbeschadet seiner
Verantwortlichkeit für ein Verschulden,
verpflichtet, dem Eigentümer bei der
B. des Nießbrauchs den Wert der-
jenigen Früchte zu ersetzen, die er den
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt-
schaft zuwider oder deshalb im Über-
265
von dem
8
1048 Übernimmt
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Beendigung
maße gezogen hat, weil dies infolge
eines besonderen Ereignisses notwendig
geworden ist.
der Nießbraucher das
Inventar zum Schätzungswerte mit
der Verpflichtung, es bei der B. des
Nießbrauchs zum Schätzungswerte zu-
rückzugewähren, so finden die Vor-
schriften der §§ 588, 589 entsprechende
Anwendung.
Der Nießbraucher ist verpflichtet, die
Sache nach der B. des Nießbrauchs
dem Eigentümer zurückzugeben.
Bei dem Nießbrauch an einem land-
wirtschaftlichen Grundstücke finden die
Vorschriften der 88 591, 592, bei
dem Nießbrauch an einem Landgute
finden die Vorschriften der 88 591
bis 5903 entsprechende Anwendung.
s. Berechtigung — Nießbrauch.
s. Miete 558.
Sind verbrauchbare Sachen Gegen-
stand des Nießbrauchs, so wird der
Nießbraucher Eigentümer der Sachen;
nach der B. des Nießbrauchs hat er
dem Besteller den Wert zu ersetzen,
den die Sachen zur Zeit der Be-
stellung hatten. 1075, 1084.
Die B. des Nießbrauchs an Rechten
tritt nach den Vorschriften der S§ 1063,
1064 auch dann ein, wenn das dem
Nießbrauch unterliegende Recht nicht
ein Recht an einer beweglichen Sache
ist. 1068.
Pacht.
Übernimmt der Pächter eines Grund-
stücks das Inventar zum Schätzungs-
werte mit der Verpflichtung, es bei
der B. der Pacht zum Schätzungs-
werte zurückzugewähren, so gelten die
Vorschriften der §§ 588, 589, 581.
Der Pächter hat das bei der B. der
Pacht vorhandene Inventar dem Ver-
pächter zurückzugewähren. 581, 587.
Der Pächter eines landwirtschaftlichen
Grundstücks ist verpflichtet, das Grund-