Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beendigung 
I 
490 
604 
557 
558 
1039 
ersatz wegen Mangels einer zu- 
gesicherten Eigenschaft unterbrochen. 
Die Unterbrechung dauert bis zur 
B. des Verfahrens fort. Die Vor- 
schriften des § 211 Abs. 2 und des 
§ 212 finden entsprechende An- 
wendung. 480, 481, 490. 
s. Verjährung 215. 
Leihe. 
Überläßt der Entleiher den Gebrauch 
der entliehenen Sache einem Dritten, 
so kann der Verleiher sie nach der 
B. der Leihe auch von dem Dritten 
zurückfordern. 
;ʒ s. Miete 558. 
Miete. 
l Der Mieter ist verpflichtet, die ge- 
mietete Sache nach der B. des Miet- 
verhältnisses zurückzugeben. Hat der 
Mieter den Gebrauch der Sache einem 
Dritten überlassen, so kann der 
Vermieter die Sache nach der B. des 
Mietverhältnisses auch 
Dritten zurückfordern. 
Giebt der Mieter die gemietete Sache 
nach der B. des Mietverhältnisses 
nicht zurück, so kann der Vermieter 
für die Dauer der Vorenthaltung als 
Entschädigung den vereinbarten Miets- 
zins verlangen. Die Geltendmachung 
eines weiteren Schadens ist nicht aus- 
geschlossen. 
Die Verjährung der Ersatzansprüche 
des Vermieters beginnt mit dem Zeit- 
punkte, in welchem er die Sache zurück- 
erhält, die Verjährung der Ansprüche 
des Mieters beginnt mit der B. des 
Mietverhältnisses. 
Nießbrauch. 
Der Nießbraucher ist, unbeschadet seiner 
Verantwortlichkeit für ein Verschulden, 
verpflichtet, dem Eigentümer bei der 
B. des Nießbrauchs den Wert der- 
jenigen Früchte zu ersetzen, die er den 
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt- 
schaft zuwider oder deshalb im Über- 
265 
  
von dem 
  
8 
1048 Übernimmt 
1055 
1056 
1057 
1067 
1072 
587 
589 
591 
Beendigung 
maße gezogen hat, weil dies infolge 
eines besonderen Ereignisses notwendig 
geworden ist. 
der Nießbraucher das 
Inventar zum Schätzungswerte mit 
der Verpflichtung, es bei der B. des 
Nießbrauchs zum Schätzungswerte zu- 
rückzugewähren, so finden die Vor- 
schriften der §§ 588, 589 entsprechende 
Anwendung. 
Der Nießbraucher ist verpflichtet, die 
Sache nach der B. des Nießbrauchs 
dem Eigentümer zurückzugeben. 
Bei dem Nießbrauch an einem land- 
wirtschaftlichen Grundstücke finden die 
Vorschriften der 88 591, 592, bei 
dem Nießbrauch an einem Landgute 
finden die Vorschriften der 88 591 
bis 5903 entsprechende Anwendung. 
s. Berechtigung — Nießbrauch. 
s. Miete 558. 
Sind verbrauchbare Sachen Gegen- 
stand des Nießbrauchs, so wird der 
Nießbraucher Eigentümer der Sachen; 
nach der B. des Nießbrauchs hat er 
dem Besteller den Wert zu ersetzen, 
den die Sachen zur Zeit der Be- 
stellung hatten. 1075, 1084. 
Die B. des Nießbrauchs an Rechten 
tritt nach den Vorschriften der S§ 1063, 
1064 auch dann ein, wenn das dem 
Nießbrauch unterliegende Recht nicht 
ein Recht an einer beweglichen Sache 
ist. 1068. 
Pacht. 
Übernimmt der Pächter eines Grund- 
stücks das Inventar zum Schätzungs- 
werte mit der Verpflichtung, es bei 
der B. der Pacht zum Schätzungs- 
werte zurückzugewähren, so gelten die 
Vorschriften der §§ 588, 589, 581. 
Der Pächter hat das bei der B. der 
Pacht vorhandene Inventar dem Ver- 
pächter zurückzugewähren. 581, 587. 
Der Pächter eines landwirtschaftlichen 
Grundstücks ist verpflichtet, das Grund-
	        
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