Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beendigung 
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stück nach der B. der Pacht in dem 
Zustande zurückzugewähren, der sich 
bei einer während der Pachtzeit bis 
zur Rückgewähr f. ordnungsmäßigen 
Bewirtschaftung ergiebt. Dies gilt 
insbesondere auch für die Bestellung. 
581. 
den bei der B. der Pacht vorhandenen 
landwirtschaftlichen Erzeugnissen ohne 
Rücksicht darauf, ob er bei dem Antritte 
der Pacht solche Erzeugnisse über- 
nommen hat, so viel zurückzulassen, 
als zur Fortführung der Wirtschaft 
bis zu der Zeit erforderlich ist, zu 
welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse 
voraussichtlich gewonnen werden. 581. 
Übernimmt der Pächter eines Land- 
guts das Gut auf Grund einer 
Schätzung des wirtschaftlichen Zu- 
standes mit der Bestimmung, daß nach 
der B. der Pacht die Rückgewähr 
gleichsalls auf Grund einer solchen 
Schätzung zu erfolgen hat, so finden 
auf die Rückgewähr des Gutes die 
Vorschriften des § 589 Abs. 2, 3 
entsprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt, wenn der Pächter. 
Vorräte auf Grund einer Schätzung 
mit einer solchen Bestimmung über- 
nimmt, für die Rückgewähr der Vor- 
räte, die er zurückzulassen verpflichtet 
ist. 581. 
Giebt der Pächter den gepachteten 
Gegenstand nach der B. der Pacht 
nicht zurück, so kann der Verpächter 
für die Dauer der Vorenthaltung als 
Entschädigung den vereinbarten Pacht- 
zins nach dem Verhältnisse verlangen, 
in welchem die Nutzungen, die der 
Pächter während dieser Zeit gezogen 
hat oder hätte ziehen können, zu den 
Nutzungen des ganzen Pachtjahrs 
stehen. Die Geltendmachung eines 
weiteren Schadens ist nicht aus- 
geschlossen. 581. 
— 2 
— 
66 
  
8 
1226 
2335 
88 
2130, 
Beendigung 
Pfandrecht 1266, 1272s. Miete 558. 
Pflichtteil s. Ehescheidung 1571. 
Stiftung s. Verein 49. 
Testament. 
2136 s. Pacht 593. 
2204, 2208 f. Erbe 2045. 
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i 
503 Der Pächter eines Landguts hat von 
  
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49 
Todeserklärung. 
Wer als Angehöriger einer bewaffneten 
Macht an einem Kriege teilgenommen 
hat, während des Krieges vermißt 
worden und seitdem verschollen ist, 
kann für tot erklärt werden, wenn 
seit dem Friedensschlusse drei Jahre 
verstrichen sind. Hat ein Friedens- 
schluß nicht stattgefunden, so beginnt 
der dreijährige Zeitraum mit dem 
Schlusse des Jahres, in welchem der 
Krieg beendigt worden ist. 13, 17, 18. 
Als Zeitpunkt des Todes eines Ver- 
schollenen ist, sofern nicht die Ermitte- 
lungen ein anderes ergeben, anzu- 
nehmen: 
in den Fällen des § 15 der Zeit- 
punkt des Friedensschlusses oder 
der Schluß des Jahres, in welchem 
der Krieg beendigt worden ist. 
Verein. 
Die Liquidatoren haben die laufenden 
Geschäfte zu beendigen, die Forderungen 
einzuziehen, das übrige Vermögen in 
Geld umzusetzen, die Gläubiger zu 
befriedigen und den Überschuß den 
Anfallberechtigten auszuantworten. Zur 
B. schwebender Geschäfte können die 
Liquidatoren auch neue Geschäfte ein- 
gehen. 
Der Verein gilt bis zur B. der 
Liquidation als fortbestehend, soweit 
der Zweck der Liquidation es erfordert. 
Verjährung. 
202 s. Erbe 2015. 
211 
Die nach der B. der Unterbrechung 
der Verjährung durch Klageerhebung 
beginnende neue Verjährung wird 
dadurch, daß eine der Parteien den
	        
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