Beendigung
8
594
597
stück nach der B. der Pacht in dem
Zustande zurückzugewähren, der sich
bei einer während der Pachtzeit bis
zur Rückgewähr f. ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung ergiebt. Dies gilt
insbesondere auch für die Bestellung.
581.
den bei der B. der Pacht vorhandenen
landwirtschaftlichen Erzeugnissen ohne
Rücksicht darauf, ob er bei dem Antritte
der Pacht solche Erzeugnisse über-
nommen hat, so viel zurückzulassen,
als zur Fortführung der Wirtschaft
bis zu der Zeit erforderlich ist, zu
welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse
voraussichtlich gewonnen werden. 581.
Übernimmt der Pächter eines Land-
guts das Gut auf Grund einer
Schätzung des wirtschaftlichen Zu-
standes mit der Bestimmung, daß nach
der B. der Pacht die Rückgewähr
gleichsalls auf Grund einer solchen
Schätzung zu erfolgen hat, so finden
auf die Rückgewähr des Gutes die
Vorschriften des § 589 Abs. 2, 3
entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt, wenn der Pächter.
Vorräte auf Grund einer Schätzung
mit einer solchen Bestimmung über-
nimmt, für die Rückgewähr der Vor-
räte, die er zurückzulassen verpflichtet
ist. 581.
Giebt der Pächter den gepachteten
Gegenstand nach der B. der Pacht
nicht zurück, so kann der Verpächter
für die Dauer der Vorenthaltung als
Entschädigung den vereinbarten Pacht-
zins nach dem Verhältnisse verlangen,
in welchem die Nutzungen, die der
Pächter während dieser Zeit gezogen
hat oder hätte ziehen können, zu den
Nutzungen des ganzen Pachtjahrs
stehen. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens ist nicht aus-
geschlossen. 581.
— 2
—
66
8
1226
2335
88
2130,
Beendigung
Pfandrecht 1266, 1272s. Miete 558.
Pflichtteil s. Ehescheidung 1571.
Stiftung s. Verein 49.
Testament.
2136 s. Pacht 593.
2204, 2208 f. Erbe 2045.
1
i
503 Der Pächter eines Landguts hat von
15
18
49
Todeserklärung.
Wer als Angehöriger einer bewaffneten
Macht an einem Kriege teilgenommen
hat, während des Krieges vermißt
worden und seitdem verschollen ist,
kann für tot erklärt werden, wenn
seit dem Friedensschlusse drei Jahre
verstrichen sind. Hat ein Friedens-
schluß nicht stattgefunden, so beginnt
der dreijährige Zeitraum mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem der
Krieg beendigt worden ist. 13, 17, 18.
Als Zeitpunkt des Todes eines Ver-
schollenen ist, sofern nicht die Ermitte-
lungen ein anderes ergeben, anzu-
nehmen:
in den Fällen des § 15 der Zeit-
punkt des Friedensschlusses oder
der Schluß des Jahres, in welchem
der Krieg beendigt worden ist.
Verein.
Die Liquidatoren haben die laufenden
Geschäfte zu beendigen, die Forderungen
einzuziehen, das übrige Vermögen in
Geld umzusetzen, die Gläubiger zu
befriedigen und den Überschuß den
Anfallberechtigten auszuantworten. Zur
B. schwebender Geschäfte können die
Liquidatoren auch neue Geschäfte ein-
gehen.
Der Verein gilt bis zur B. der
Liquidation als fortbestehend, soweit
der Zweck der Liquidation es erfordert.
Verjährung.
202 s. Erbe 2015.
211
Die nach der B. der Unterbrechung
der Verjährung durch Klageerhebung
beginnende neue Verjährung wird
dadurch, daß eine der Parteien den