Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beendigung 
1918 
639 
Art. 
— 
1925 
1926 
1482 
Im Falle der B. der Vormundschaft 
oder des vormundschaftlichen Amtes 
finden die Vorschriften der 8§ 1682, 
1683 entsprechende Anwendung. 1895. 
Die Pflegschaft für eine unter elter- 
licher Gewalt oder unter Vormund- 
schaft stehenden Person endigt mit der 
B. der elterlichen Gewalt oder der 
Vormundschaft. 
Werkvertrag 651 s. Kauf 477. 
Beerbung. 
Einführungsgesetz. 
Ein Deutscher wird, auch wenn er 
seinen Wohnsitz im Auslande hatte, 
nach dem deutschen G. beerbt. 20. 
5 Ein Ausländer, der zur Zeit seines 
Todes seinen Wohnsitz im Inlande 
hatte, wird nach den G. des Staates 
beerbt, dem er zur Zeit seines Todes 
angehörte. Ein Deutscher kann jedoch 
eibrechtliche Ansprüche auch dann 
geltendmachen, wenn sie nur nach dem 
deutschen G. begründet sind, es sei 
denn, daß nach dem Rechte des Staates, 
dem der Erblasser angehörte, für die 
B. eines Deutschen, welcher seinen 
Wohnsitz in diesem Staate hatte, die 
deutschen G. ausschließlich maßgebend 
sind. 27, 25. 
Erbfolge. 
Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater 
oder die Mutter nicht mehr, so treten 
an die Stelle des Verstorbenen dessen 
Abkömmlinge nach den für die B. in 
der ersten Ordnung geltenden Vor- 
schriften. 
Soweit Abkömmlinge an die Stelle 
ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, 
finden die für die B. in der ersten 
Ordnung geltenden Vorschriften An- 
wendung. 1931. 
Güterrecht. 
Wird die Ehe durch den Tod eines 
der Ehegatten aufgelöst und ist ein 
2 
— 
68 
I 
1483 
440 
523 
362 
2182 
  
  
  
Beerbung 
gemeinschaftlicher Abkömmling nicht 
vorhanden, so gehört der Anteil des 
verstorbenen Ehegatten am Gesamt- 
gute der a. Gütergemeinschaft zum 
Nachlasse. Die B. des Ehegatten er- 
folgt nach den a. Vorschriften. 1484, 
1510. 
Sind bei dem Tode eines Ehegatten 
gemeinschaftliche Abkömmlinge vor- 
handen, so wird zwischen dem über- 
lebenden Ehegatten und den gemein- 
schaftlichen Abkömmlingen, die im 
Falle der g. Erbfolge als Erben be- 
rufen sind, die Gütergemeinschaft fort- 
gesetzt. Der Anteil des verstorbenen 
Ehegatten am Gesamtgute gehört in 
diesem Falle nicht zum Nachlasse; im 
übrigen erfolgt die B. des Ehegattten 
nach den a. Vorschriften. 1518. 
Kauf. 
Der Herausgabe der gekauften Sache 
an einen Dritten steht es gleich, wenn 
der Dritte den Käufer oder dieser 
den Dritten beerbt oder wenn der 
Käufer das Recht des Dritten ander- 
weit erwirbt oder den Dritten ab- 
findet. 441, 443, 445. 
Schenkung s. Kauf 410. 
Schuldverhältnis s. Zustimmung 
185. 
Testament s. Kauf 440. 
Zustimmung. 
Eine Verfügung, die ein Nichtberech- 
tigter über einen Gegenstand trifft, 
wird wirksam, wenn der Berechtigte 
sie genehmigt oder wenn der Ver- 
fügende den Gegenstand erwirbt oder 
wenn er von dem Berechtigten beerbt 
wird und dieser für die Nachlaß- 
verbindlichkeiten unbeschränkt haftet. 
In den beiden letzteren Fällen wird, 
wenn über den Gegenstand mehrere 
miteinander nicht in Einklang stehende 
Verfügungen getroffen worden sind, 
nur die frühere Verfügung wirksam
	        
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