Beendigung
1918
639
Art.
—
1925
1926
1482
Im Falle der B. der Vormundschaft
oder des vormundschaftlichen Amtes
finden die Vorschriften der 8§ 1682,
1683 entsprechende Anwendung. 1895.
Die Pflegschaft für eine unter elter-
licher Gewalt oder unter Vormund-
schaft stehenden Person endigt mit der
B. der elterlichen Gewalt oder der
Vormundschaft.
Werkvertrag 651 s. Kauf 477.
Beerbung.
Einführungsgesetz.
Ein Deutscher wird, auch wenn er
seinen Wohnsitz im Auslande hatte,
nach dem deutschen G. beerbt. 20.
5 Ein Ausländer, der zur Zeit seines
Todes seinen Wohnsitz im Inlande
hatte, wird nach den G. des Staates
beerbt, dem er zur Zeit seines Todes
angehörte. Ein Deutscher kann jedoch
eibrechtliche Ansprüche auch dann
geltendmachen, wenn sie nur nach dem
deutschen G. begründet sind, es sei
denn, daß nach dem Rechte des Staates,
dem der Erblasser angehörte, für die
B. eines Deutschen, welcher seinen
Wohnsitz in diesem Staate hatte, die
deutschen G. ausschließlich maßgebend
sind. 27, 25.
Erbfolge.
Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater
oder die Mutter nicht mehr, so treten
an die Stelle des Verstorbenen dessen
Abkömmlinge nach den für die B. in
der ersten Ordnung geltenden Vor-
schriften.
Soweit Abkömmlinge an die Stelle
ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten,
finden die für die B. in der ersten
Ordnung geltenden Vorschriften An-
wendung. 1931.
Güterrecht.
Wird die Ehe durch den Tod eines
der Ehegatten aufgelöst und ist ein
2
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68
I
1483
440
523
362
2182
Beerbung
gemeinschaftlicher Abkömmling nicht
vorhanden, so gehört der Anteil des
verstorbenen Ehegatten am Gesamt-
gute der a. Gütergemeinschaft zum
Nachlasse. Die B. des Ehegatten er-
folgt nach den a. Vorschriften. 1484,
1510.
Sind bei dem Tode eines Ehegatten
gemeinschaftliche Abkömmlinge vor-
handen, so wird zwischen dem über-
lebenden Ehegatten und den gemein-
schaftlichen Abkömmlingen, die im
Falle der g. Erbfolge als Erben be-
rufen sind, die Gütergemeinschaft fort-
gesetzt. Der Anteil des verstorbenen
Ehegatten am Gesamtgute gehört in
diesem Falle nicht zum Nachlasse; im
übrigen erfolgt die B. des Ehegattten
nach den a. Vorschriften. 1518.
Kauf.
Der Herausgabe der gekauften Sache
an einen Dritten steht es gleich, wenn
der Dritte den Käufer oder dieser
den Dritten beerbt oder wenn der
Käufer das Recht des Dritten ander-
weit erwirbt oder den Dritten ab-
findet. 441, 443, 445.
Schenkung s. Kauf 410.
Schuldverhältnis s. Zustimmung
185.
Testament s. Kauf 440.
Zustimmung.
Eine Verfügung, die ein Nichtberech-
tigter über einen Gegenstand trifft,
wird wirksam, wenn der Berechtigte
sie genehmigt oder wenn der Ver-
fügende den Gegenstand erwirbt oder
wenn er von dem Berechtigten beerbt
wird und dieser für die Nachlaß-
verbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
In den beiden letzteren Fällen wird,
wenn über den Gegenstand mehrere
miteinander nicht in Einklang stehende
Verfügungen getroffen worden sind,
nur die frühere Verfügung wirksam