Beerdigung
8
618
1351
1360
1580
Art.
956
1968
844
528
1615
1713
909
676
Beerdigung.
Dienstvertrag 619 . Handlung 844.
Ehe.
s. Ehescheidung 1580.
s. Verwandtschaft 1615.
Ehescheidung s.
1615.
Einführungsgesetz s. Dienstvertrag «
618.
Erbe.
Der Erbe trägt die Kosten der standes-
mäßigen B. des Erblassers.
Handlung.
Im Falle der Tötung hat der Ersatz-
pflichtige die Kosten der B. dem-
jenigen zu ersetzen, welchem die Ver-
pflichtung obliegt, diese Kosten zu
tragen. 846.
Schenkung s. Verwandtschaft 1615.
Verwandtschaft.
Im Falle des Todes des Unterhalts-
berechtigten hat der Verpflichtete die
Kosten der B. zu tragen, soweit ihre
Bezahlung nicht von den Erben zu
erlangen ist.
Die Kosten der B. des unehelichen
Kindes hat der Vater zu tragen,
soweit ihre Bezahlung nicht von dem
Erben des Kindes zu erlangen ist.
Befestigung.
Eigentum.
Ein Grundstück darf nicht in der
Weise vertieft werden, daß der Boden
des Nachbargrundstückes die erforder-
liche Stütze verliert, es sei denn, daß
für eine genügende anderweitige B.
gesorgt ist. 924.
Befolgung.
Auftrag.
Wer einem anderen einen Rat oder
eine Empfehlung erteilt, ist, unbe-
schadet der sich aus einem Vertrags-
verhältnis oder einer unerlaubten
Handlung ergebenden Verantwortlich-
269
Verwandtschaft
8
2216
78
1639
1688
1797
1803
Befolgung
keit, zum Ersatze des aus der B. des
Rates oder der Empfehlung entstehen-
den Schadens nicht verpflichtet.
Testament.
Anordnungen des Erblassers für die
Verwaltung des Nachlasses können
von dem Nachlaßgericht außer Kraft
gesetzt werden, wenn ihre B. den
Nachlaß erheblich gefährden würde.
2220.
Verein.
Das Anmtsgericht kann die Mitglieder
des Vorstandes des Vereins zur B.
der Vorschriften der §§ 67 Absf. 1,
71 Abs. 1, 72, 74 Abs. 2 und 76
durch Ordnungsstrafen anhalten. Die
einzelne Strafe darf den Betrag von
dreihundert Mark nicht übersteigen.
In gleicher Weise können die Liqui-
datoren zur B. der Vorschriften des
§ 76 angehalten werden.
Verwandtschaft.
s. Vormundschaft 1803.
Hat der Vater die Bestellung eines
Beistandes für die Mutter zur Aus-
übung der elterlichen Gewalt ange-
ordnet, so hat das Vormundschafts-
gericht Bestimmungen, die er nach
Maßgabe des § 1777 über den Um-
fang des Wirkungskreises getroffen
hat, bei der Bestellung zu befolgen.
1686.
Vormundschaft.
Bestimmungen, die der Vater oder
die Mutter für die Entscheidung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen den
von ihnen benannten Vormündern
und für die Verteilung der Geschäfte
unter diese nach Maßgabe des 8
1777 getroffen hat, sind von dem
Vormundschaftsgerichte zu befolgen,
sofern nicht ihre B. das Interesse
des Mündels gefährden würde. 1803.
Was der Mündel von Todeswegen
erwirbt oder was ihm unter Lebenden
von einem Dritten unentgeltlich zu-