Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beerdigung 
8 
618 
1351 
1360 
1580 
Art. 
956 
1968 
844 
528 
1615 
1713 
909 
676 
Beerdigung. 
Dienstvertrag 619 . Handlung 844. 
Ehe. 
s. Ehescheidung 1580. 
s. Verwandtschaft 1615. 
Ehescheidung s. 
1615. 
Einführungsgesetz s. Dienstvertrag « 
618. 
Erbe. 
Der Erbe trägt die Kosten der standes- 
mäßigen B. des Erblassers. 
Handlung. 
Im Falle der Tötung hat der Ersatz- 
pflichtige die Kosten der B. dem- 
jenigen zu ersetzen, welchem die Ver- 
pflichtung obliegt, diese Kosten zu 
tragen. 846. 
Schenkung s. Verwandtschaft 1615. 
Verwandtschaft. 
Im Falle des Todes des Unterhalts- 
berechtigten hat der Verpflichtete die 
Kosten der B. zu tragen, soweit ihre 
Bezahlung nicht von den Erben zu 
erlangen ist. 
Die Kosten der B. des unehelichen 
Kindes hat der Vater zu tragen, 
soweit ihre Bezahlung nicht von dem 
Erben des Kindes zu erlangen ist. 
Befestigung. 
Eigentum. 
Ein Grundstück darf nicht in der 
Weise vertieft werden, daß der Boden 
des Nachbargrundstückes die erforder- 
liche Stütze verliert, es sei denn, daß 
für eine genügende anderweitige B. 
gesorgt ist. 924. 
Befolgung. 
Auftrag. 
Wer einem anderen einen Rat oder 
eine Empfehlung erteilt, ist, unbe- 
schadet der sich aus einem Vertrags- 
verhältnis oder einer unerlaubten 
Handlung ergebenden Verantwortlich- 
269 
Verwandtschaft 
  
8 
2216 
78 
1639 
1688 
1797 
1803 
Befolgung 
keit, zum Ersatze des aus der B. des 
Rates oder der Empfehlung entstehen- 
den Schadens nicht verpflichtet. 
Testament. 
Anordnungen des Erblassers für die 
Verwaltung des Nachlasses können 
von dem Nachlaßgericht außer Kraft 
gesetzt werden, wenn ihre B. den 
Nachlaß erheblich gefährden würde. 
2220. 
Verein. 
Das Anmtsgericht kann die Mitglieder 
des Vorstandes des Vereins zur B. 
der Vorschriften der §§ 67 Absf. 1, 
71 Abs. 1, 72, 74 Abs. 2 und 76 
durch Ordnungsstrafen anhalten. Die 
einzelne Strafe darf den Betrag von 
dreihundert Mark nicht übersteigen. 
In gleicher Weise können die Liqui- 
datoren zur B. der Vorschriften des 
§ 76 angehalten werden. 
Verwandtschaft. 
s. Vormundschaft 1803. 
Hat der Vater die Bestellung eines 
Beistandes für die Mutter zur Aus- 
übung der elterlichen Gewalt ange- 
ordnet, so hat das Vormundschafts- 
gericht Bestimmungen, die er nach 
Maßgabe des § 1777 über den Um- 
fang des Wirkungskreises getroffen 
hat, bei der Bestellung zu befolgen. 
1686. 
Vormundschaft. 
Bestimmungen, die der Vater oder 
die Mutter für die Entscheidung von 
Meinungsverschiedenheiten zwischen den 
von ihnen benannten Vormündern 
und für die Verteilung der Geschäfte 
unter diese nach Maßgabe des 8 
1777 getroffen hat, sind von dem 
Vormundschaftsgerichte zu befolgen, 
sofern nicht ihre B. das Interesse 
des Mündels gefährden würde. 1803. 
Was der Mündel von Todeswegen 
erwirbt oder was ihm unter Lebenden 
von einem Dritten unentgeltlich zu-
	        
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