Ablegung —
Art. Einführungsgesetz.
Mitglieder religiöser Orden oder
76
681
713
1421
1546
259
1214
86
2130
2218,
27
1681
1890
663
ordensähnlicher Kongregationen, bei
denen Gelübde auf Lebenszeit oder
auf unbestimmte Zeit nicht abgelegt
werden, unterliegen nicht den Be-
schränkungen des Art. E Abs. 1, 2.
s. Stiftung § 86, Verein § 27.
trag 666.
Gesellschaft s. Auftrag 666.
Güterrecht.
A. von Rechenschaft über die Ver-
waltung des eingebrachten Gutes der
Frau
a) bei gesetzlichem Güterrecht,
b) bei Errungenschaftsgemeinschaft.
Leistung.
Wer verpflichtet ist, über eine mit
Einnahmen und Ausgaben verbundene
Verwaltung Rechenschaft abzulegen,
hat dem Berechtigten eine die geordnete
Zusammenstellung der Einnahmen oder
der Ausgaben enthaltende Rechnung
mitzuteilen und, soweit Beläge erteilt
zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
Pfandrecht.
A. von Rechenschaft über die Nutz-
nießung 1266.
Stiftung s. Verein 27.
Testament.
A. von Rechenschaft seitens des Vor-
erben 2136.
2220 s. Auftrag 666.
Verein 40 s. Auftrag 666.
Verwandtschaft.
A. von Rechenschaft über die Ver-
waltung des Vermögens des Kindes.
Vormundschaft.
A. von Rechenschaft über die Ver-
waltung des Vermögens des Kindes.
Ablehnung.
Auftrag 675 s. Besorgung —
Auftiog.
21
Art.
77
8
Ablehnung
Einführungsgesetz s. Landes-
gesetz — E.G.
Erbe.
1982 Die Anordnung der Nachlaßverwaltung
Geschäftsführung 687 f. Auf.1400
1453
1484
1525
440
467.
250
267
kann abgelehnt werden, wenn eine
den Kosten entsprechende Masse nicht
vorhanden ist.
Güterrecht.
Zur A. eines Vertragsantrages oder
einer Schenkung bedarf die Ehefrau
nicht der Genehmigung des Ehemannes
a) bei gesetzlichem Güterrecht. 1525.
b) im Falle allgemeiner Gütergemein-
schaft. 1519.
A. der Fortsetzung der Gütergemein-
schaft seitens des überlebenden Ehe-
gatten. 1518.
Auf das Gesamtgut der Errungen-
schaftsgemeinschaft finden die für die
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden
Vorschriften des § 1438 Abs. 2, 3
und der §§ 1442—1453, 1455 bis
1457 Anwendung.
Auf das eingebrachte Gut der Frau
finden bei der Errungenschaftsgemein-
schaft die Vorschriften der 88 1373
bis 1383, 1390— 1417 entsprechende
Anwendung.
Kauf.
s. Vertrag 325.
480, 481 s. Vertrag 354.
Leistung.
Der Gläubiger kann dem Ersatz-
pflichtigen zur Herstellung eine an-
gemessene Frist mit der Erklärung
bestimmen, daß er die Herstellung nach
dem Ablauf der Frist ablehne.
Hat der Schuldner nicht in Person
zu leisten, so kann auch ein Dritter
die Leistung bewirken. Die Ein-
willigung des Schuldners ist nicht
erforderlich.
Der Gläubiger kann die Leistung
ablehnen, wenn der Schuldner wider-
spricht.