Befriedigung — 284 — Befriedigung
richtigung des Schiffsregisters hat.
1259, 1272.
1268 Der Pfandgläubiger kann seine B.
§ der Teilung die B. eines anderen
Pflichtteilsberechtigten soweit ver-
weigern, daß ihm sein eigener Pflicht-
aus dem Schiffe und dem Zubehöre teil verbleibt. Für den Ausfall
nur auf Grund eines vollstreckbaren haften die übrigen Erben.
Titels nach den für die Zwangs= 2329 Sovweit der Erbe zur Ergänzung des
vollstreckung geltenden Vorschriften
suchen. 1259, 1272.
1259, 1272 s. Hypothek 1171.
Der Pfandgläubiger kann seine B.
aus dem verpfändeten Rechte nur
auf Grund eines vollstreckbaren
Titels nach den für die Zwangsvoll=
streckung geltenden Vorschriften suchen,
sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Die Vorschriften des § 1229 und
des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.
1273, 1282.
Sind die Voraussetzungen des § 1228
Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfand-
gläubiger zur Einziehung der ver-
pfändeten Forderung berechtigt und
kann der Schuldner nur an ihn
leisten. Die Einziehung einer Geld-
forderung steht dem Pfandgläubiger
nur insoweit zu, als sie zu seiner
B. erforderlich ist. Soweit er zur
Einziehang berechtigt ist, kann er auch
verlangen, daß ihm die Geldforderung
an Zahlungsstatt abgetreten wird.
Zu anderen Verfügungen über die
Forderung ist der Pfandgläubiger
nicht berechtigt; das Recht, die B.
aus der Forderung nach § 1277 zu
suchen, bleibt unberührt. 1273,
1279, 1284, 1287, 1288.
Erfolgt die Einziehung der verpfän-
deten Forderung in Gemähheit des
§ 1272, so gilt die Forderung des
Pfandgläubigers, soweit ihm der ein-
gezogene Betrag zu seiner B. gebührt,
als von dem Gläubiger berichtigt.
1273, 1279.
Pflichtteil.
Ist einer von mehreren Erben selbst
pflichtteilsberechtigt, so kann er nach
Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann
der Pflichtteilsberechtigte von dem Be-
schenkten die Herausgabe des Ge-
schenkes zum Zwecke der B. wegen
des fehlenden Betrags nach den Vor-
schriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung fordern,
Ist der Pflichtteilsberechtigte der
alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche
Recht zu. 2330, 2332.
Rentenschuld s. Hypothek 1130.
Sachen.
Der Gastwirt hat für seine For-
derungen für Wohnung und andere
dem Gaste zur B. seiner Bedürfnisse
gewährte Leistungen, mit Einschluß
der Auslagen, ein Pfandrecht an den
eingebrachten Sachen des Gastes.
Schuldverhältnis.
Übernimmt der Schuldner zum
Zwecke der B. des Gläubigers diesem
gegenüber eine neue Verbindlichkeit,
so ist im Zweifel nicht anzunehmen,
daß er die Verbindlichkeit an Er-
füllungsstatt übernimmt.
Solange nicht der Gläubiger die
Genehmigung zu der Schuldübernahme
erteilt hat, ist im Zweifel der Über-
nehmer dem Schuldner gegenüber
verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig
zu befriedigen. Das Gleiche gilt,
wenn der Gläubiger die Genehmigung
verweigert.
s. Erbe 1990, 1991.
Soweit ein Gesamtschuldner den
Gläubiger befriedigt und von den
übrigen Schuldnern Ausgleichung
verlangen kann, geht die Forderung
des Gläubigers gegen die übrigen
Schuldner auf ihn über. Der Über-