Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Befriedigung — 284 — Befriedigung 
richtigung des Schiffsregisters hat. 
1259, 1272. 
1268 Der Pfandgläubiger kann seine B. 
§ der Teilung die B. eines anderen 
Pflichtteilsberechtigten soweit ver- 
weigern, daß ihm sein eigener Pflicht- 
aus dem Schiffe und dem Zubehöre teil verbleibt. Für den Ausfall 
nur auf Grund eines vollstreckbaren haften die übrigen Erben. 
Titels nach den für die Zwangs= 2329 Sovweit der Erbe zur Ergänzung des 
vollstreckung geltenden Vorschriften 
suchen. 1259, 1272. 
1259, 1272 s. Hypothek 1171. 
Der Pfandgläubiger kann seine B. 
aus dem verpfändeten Rechte nur 
auf Grund eines vollstreckbaren 
Titels nach den für die Zwangsvoll= 
streckung geltenden Vorschriften suchen, 
sofern nicht ein anderes bestimmt ist. 
Die Vorschriften des § 1229 und 
des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt. 
1273, 1282. 
Sind die Voraussetzungen des § 1228 
Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfand- 
gläubiger zur Einziehung der ver- 
pfändeten Forderung berechtigt und 
kann der Schuldner nur an ihn 
leisten. Die Einziehung einer Geld- 
forderung steht dem Pfandgläubiger 
nur insoweit zu, als sie zu seiner 
B. erforderlich ist. Soweit er zur 
Einziehang berechtigt ist, kann er auch 
verlangen, daß ihm die Geldforderung 
an Zahlungsstatt abgetreten wird. 
Zu anderen Verfügungen über die 
Forderung ist der Pfandgläubiger 
nicht berechtigt; das Recht, die B. 
aus der Forderung nach § 1277 zu 
suchen, bleibt unberührt. 1273, 
1279, 1284, 1287, 1288. 
Erfolgt die Einziehung der verpfän- 
deten Forderung in Gemähheit des 
§ 1272, so gilt die Forderung des 
Pfandgläubigers, soweit ihm der ein- 
gezogene Betrag zu seiner B. gebührt, 
als von dem Gläubiger berichtigt. 
1273, 1279. 
Pflichtteil. 
Ist einer von mehreren Erben selbst 
pflichtteilsberechtigt, so kann er nach 
  
  
Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann 
der Pflichtteilsberechtigte von dem Be- 
schenkten die Herausgabe des Ge- 
schenkes zum Zwecke der B. wegen 
des fehlenden Betrags nach den Vor- 
schriften über die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung fordern, 
Ist der Pflichtteilsberechtigte der 
alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche 
Recht zu. 2330, 2332. 
Rentenschuld s. Hypothek 1130. 
Sachen. 
Der Gastwirt hat für seine For- 
derungen für Wohnung und andere 
dem Gaste zur B. seiner Bedürfnisse 
gewährte Leistungen, mit Einschluß 
der Auslagen, ein Pfandrecht an den 
eingebrachten Sachen des Gastes. 
Schuldverhältnis. 
Übernimmt der Schuldner zum 
Zwecke der B. des Gläubigers diesem 
gegenüber eine neue Verbindlichkeit, 
so ist im Zweifel nicht anzunehmen, 
daß er die Verbindlichkeit an Er- 
füllungsstatt übernimmt. 
Solange nicht der Gläubiger die 
Genehmigung zu der Schuldübernahme 
erteilt hat, ist im Zweifel der Über- 
nehmer dem Schuldner gegenüber 
verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig 
zu befriedigen. Das Gleiche gilt, 
wenn der Gläubiger die Genehmigung 
verweigert. 
s. Erbe 1990, 1991. 
Soweit ein Gesamtschuldner den 
Gläubiger befriedigt und von den 
übrigen Schuldnern Ausgleichung 
verlangen kann, geht die Forderung 
des Gläubigers gegen die übrigen 
Schuldner auf ihn über. Der Über-
	        
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