Begehung
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keiten dem Ehegatten zur Last, in
dessen Person sie entstehen:
1. Die Verbindlichkeiten aus einer un-
erlaubten Handlung, die er nach dem
Eintritte der Gütergemeinschaft be-
geht, oderaus einem Strafverfahren,
das wegen einer solchen Handlung
gegen ihn gerichtet wird;
3. die Kosten eines Rechtsstreits über
eine der in Nr. 1, 2 bezeichneten
Verbindlichkeiten. 1464.
Handlung.
Wer das siebente aber nicht das acht-
zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist
für einen Schaden, den er einem anderen
zufügt, nicht verantwortlich, wenn er
bei der B. der schädigenden Handlung
nicht die zur Erkenntnis der Verant-
wortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Das Gleiche gilt von einem Taub-
stummen. 829.
Haben mehrere durch eine gemeinschaft-
lich begangene unerlaubte Handlung
einen Schaden verursacht, so ist jeder
für den Schaden verantwortlich. Das
Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln
läßt, wer von mehreren Beteiligten
den Schaden durch seine Handlung
verursacht hat.
Anstifter und Gehülfen stehen Mit-
thätern gleich.
Der Anspruch auf Ersatz des aus
einer unerlaubten Handlung ent-
standenen Schadens verjährt in drei
Jahren von dem Zeitpunkt an, in
welchem der Verletzte von dem Schaden
und der Person des Ersatzpflichtigen
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf
diese Kenntnis in dreißig Jahren von
der B. der Handlung an.
Erlangt jemand durch eine von ihm
begangene unerlaubte Handlung eine
Forderung gegen den Verletzten, so
kann der Verletzte die Erfüllung auch
dann verweigern, wenn der Anspruch
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
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1571
Beginn
auf Aufhebung der Forderung ver-
jährt ist.
Jur. Pers. des öff. Rechts s.
Verein 31.
Leistung.
Wer zur Herausgabe eines Gegen-
standes verpflichtet ist, hat das Zurück-
behaltungsrecht, wenn ihm ein fälliger
Anspruch wegen Verwendungen auf
den Gegenstand oder wegen eines ihm
durch diesen verursachten Schadens
zusteht, es sei denn, daß er den Gegen-
stand durch eine vorsätzlich begangene
unerlaubte Handlung erlangt hat.
s. Handlung 828.
Schuldverhältnis.
Gegen eine Forderung aus einer vor-
sätzlich begangenen unerlaubten Hand-
lung ist die Aufrechnung nicht zulässig.
Stiftung s. Verein 31.
Verein.
Der Verein ist für den Schaden ver-
antwortlich, den der Vorstand, ein
Mitglied des Vorstandes oder ein
anderer verfassungsmäßig berufener
Vertreter durch eine in Ausführung
der ihm zustehenden Verrichtungen be-
gangene, zum Schadensersatze ver-
pflichtende Handlung einem Dritten
zufügt.
Verwandtschaft s. Güterrecht 1415.
Beginn.
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1057.
Dienstvertrag.
Wird nach dem B. der Dienstleistung
das Dienstverhältnis auf Grund des
§ 626 oder des § 627 gekündigt, so
kann der Verpflichtete einen seinen
bisherigen Leistungen entsprechenden
Teil der Vergütung verlangen.
Ehe.
B. der Frist zur Anfechtung einer Ehe
s. Ehe — Ehe.
Ehescheidung.
B. der Frist zur Erhebung der Klage
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