Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Begehung 
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852 
853 
keiten dem Ehegatten zur Last, in 
dessen Person sie entstehen: 
1. Die Verbindlichkeiten aus einer un- 
erlaubten Handlung, die er nach dem 
Eintritte der Gütergemeinschaft be- 
geht, oderaus einem Strafverfahren, 
das wegen einer solchen Handlung 
gegen ihn gerichtet wird; 
3. die Kosten eines Rechtsstreits über 
eine der in Nr. 1, 2 bezeichneten 
Verbindlichkeiten. 1464. 
Handlung. 
Wer das siebente aber nicht das acht- 
zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist 
für einen Schaden, den er einem anderen 
zufügt, nicht verantwortlich, wenn er 
bei der B. der schädigenden Handlung 
nicht die zur Erkenntnis der Verant- 
wortlichkeit erforderliche Einsicht hat. 
Das Gleiche gilt von einem Taub- 
stummen. 829. 
Haben mehrere durch eine gemeinschaft- 
lich begangene unerlaubte Handlung 
einen Schaden verursacht, so ist jeder 
für den Schaden verantwortlich. Das 
Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln 
läßt, wer von mehreren Beteiligten 
den Schaden durch seine Handlung 
verursacht hat. 
Anstifter und Gehülfen stehen Mit- 
thätern gleich. 
Der Anspruch auf Ersatz des aus 
einer unerlaubten Handlung ent- 
standenen Schadens verjährt in drei 
Jahren von dem Zeitpunkt an, in 
welchem der Verletzte von dem Schaden 
und der Person des Ersatzpflichtigen 
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf 
diese Kenntnis in dreißig Jahren von 
der B. der Handlung an. 
Erlangt jemand durch eine von ihm 
begangene unerlaubte Handlung eine 
Forderung gegen den Verletzten, so 
kann der Verletzte die Erfüllung auch 
dann verweigern, wenn der Anspruch 
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
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89 
273 
276 
393 
86 
31 
1660 
1093 
628 
1339 
1571 
Beginn 
auf Aufhebung der Forderung ver- 
jährt ist. 
Jur. Pers. des öff. Rechts s. 
Verein 31. 
Leistung. 
Wer zur Herausgabe eines Gegen- 
standes verpflichtet ist, hat das Zurück- 
behaltungsrecht, wenn ihm ein fälliger 
Anspruch wegen Verwendungen auf 
den Gegenstand oder wegen eines ihm 
durch diesen verursachten Schadens 
zusteht, es sei denn, daß er den Gegen- 
stand durch eine vorsätzlich begangene 
unerlaubte Handlung erlangt hat. 
s. Handlung 828. 
Schuldverhältnis. 
Gegen eine Forderung aus einer vor- 
sätzlich begangenen unerlaubten Hand- 
lung ist die Aufrechnung nicht zulässig. 
Stiftung s. Verein 31. 
Verein. 
Der Verein ist für den Schaden ver- 
antwortlich, den der Vorstand, ein 
Mitglied des Vorstandes oder ein 
anderer verfassungsmäßig berufener 
Vertreter durch eine in Ausführung 
der ihm zustehenden Verrichtungen be- 
gangene, zum Schadensersatze ver- 
pflichtende Handlung einem Dritten 
zufügt. 
Verwandtschaft s. Güterrecht 1415. 
Beginn. 
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1057. 
Dienstvertrag. 
Wird nach dem B. der Dienstleistung 
das Dienstverhältnis auf Grund des 
§ 626 oder des § 627 gekündigt, so 
kann der Verpflichtete einen seinen 
bisherigen Leistungen entsprechenden 
Teil der Vergütung verlangen. 
Ehe. 
B. der Frist zur Anfechtung einer Ehe 
s. Ehe — Ehe. 
Ehescheidung. 
B. der Frist zur Erhebung der Klage 
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